E-Rechnungspflicht für Praxen: Was für Patientenrechnungen gilt – und was für Rechnungen an Unternehmen
Für Rechnungen an Privatpersonen – Patientinnen und Patienten oder Tierhalter – gibt es keine E-Rechnungspflicht, in der Arztpraxis ebenso wie beim Heilpraktiker oder in der Tierarztpraxis. Pflicht wird die E-Rechnung erst bei steuerpflichtigen Leistungen an andere Unternehmen, mit Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. 2027. E-Rechnungen empfangen können muss dagegen jede Praxis schon seit dem 1. Januar 2025.
E-Rechnung an Privatpersonen: keine Pflicht für Patientenrechnungen
Seit 2025 ist die E-Rechnung in vielen Praxen ein Thema – oft mit der Sorge, jede Patientenrechnung müsse nun als XML-Datei verschickt werden. Das ist nicht der Fall.
Nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums (Stand März 2026) gelten die Regeln zur verpflichtenden E-Rechnung nicht für Rechnungen an Endverbraucher (B2C) und nicht für viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG. Patientinnen und Patienten, Selbstzahler und private Tierhalter sind in aller Regel Endverbraucher. Für ihre Rechnungen bleibt es beim gewohnten Weg: Brief oder PDF per E-Mail.
Wann die E-Rechnungspflicht greift: vier Prüfpunkte
Die Pflicht steht in § 14 Abs. 2 UStG. Eine E-Rechnung ist nur nötig, wenn alle vier Punkte zutreffen.
- die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen geht (B2B) – nicht an eine Privatperson,
- die leistende Praxis und der Empfänger im Inland ansässig sind,
- der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist – eine steuerfreie Heilbehandlung löst die Pflicht also nicht aus,
- keine Ausnahme greift: Rechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) und Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV) dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden; hinzu kommen die Übergangsregeln bis Ende 2026 bzw. 2027.
Was als E-Rechnung zählt, bestimmt § 14 Abs. 1 UStG: eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht – nach der europäischen Norm EN 16931 oder in einem vereinbarten Format, aus dem sich die Angaben richtig und vollständig auslesen lassen. Papier und ein reines PDF sind sonstige Rechnungen.
Steuerfreie Heilbehandlung: keine E-Rechnungspflicht – auch gegenüber Unternehmen
Der wichtigste Punkt für Heilberufe steht in einem Halbsatz: Zur Rechnung verpflichtet ist ein Unternehmer nach § 14 Abs. 2 UStG nur, „wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist“.
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Für sie entsteht keine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht – und damit auch keine Pflicht zur E-Rechnung. Das gilt auch dann, wenn ausnahmsweise ein Unternehmen die Behandlung beauftragt und die Rechnung erhält.
Nicht jede Leistung einer Praxis ist aber eine steuerfreie Heilbehandlung. Laut Virchowbund unterliegen Leistungen ohne therapeutischen Zweck, etwa medizinische Gutachten oder der Verkauf von Präparaten, der Umsatzsteuer. Auch Zahnprothesen und kieferorthopädische Apparate, die eine Zahnarztpraxis selbst herstellt oder wiederherstellt – etwa im Praxislabor –, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 2 UStG nicht steuerfrei; für sie gilt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG. Gehen solche Leistungen an ein Unternehmen, greift nach der Übergangszeit die E-Rechnungspflicht – sofern keine Ausnahme vorliegt.
Anders ist die Lage in der Tiermedizin: § 4 Nr. 14 UStG befreit nur Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Tierärztliche Leistungen fallen deshalb nicht unter diese Befreiung und sind in der Regel mit 19 % steuerpflichtig (§ 12 Abs. 1 UStG); für Leistungen, die unmittelbar etwa der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung dienen, sieht § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG den ermäßigten Satz vor. Wie VXPay GOT-Rechnungen mit Umsatzsteuer erstellt, zeigt die Seite GOT-Rechnungen für Tierarztpraxen.
Davon zu trennen ist die Rechnung nach der Gebührenordnung: Laut § 12 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist; § 10 Abs. 1 GOZ verlangt eine Rechnung nach der Anlage 2, § 7 Abs. 3 GOT knüpft die Fälligkeit ebenfalls an die Rechnung. Eine steuerfreie Behandlung braucht also keine E-Rechnung, aber weiterhin eine ordnungsgemäße Rechnung – welche Angaben dazugehören, erklärt der Ratgeber Pflichtangaben der Privatrechnung.
Übergangsfristen: bis Ende 2026, bei kleinerem Umsatz bis Ende 2027
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die neue Rechtslage. Für das Ausstellen sieht § 27 Abs. 38 UStG Übergangsregeln vor – die erste endet am 31.12.2026.
| Zeitraum | Ausstellen (steuerpflichtige B2B-Leistungen) | Empfangen |
|---|---|---|
| seit 01.01.2025 | Die E-Rechnung ist der Regelfall; Übergangsregeln erlauben aber noch sonstige Rechnungen. | Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. |
| bis 31.12.2026 | Für Leistungen aus 2025 und 2026 dürfen Rechnungen noch auf Papier oder – mit Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format wie PDF übermittelt werden (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG). | unverändert |
| 01.01. bis 31.12.2027 | Für Leistungen aus 2027 gilt dasselbe nur, wenn der Gesamtumsatz der ausstellenden Praxis im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug (Nr. 2); sonst ist bereits die E-Rechnung nötig. Nicht normgerechte EDI-Verfahren bleiben mit Zustimmung bis Ende 2027 möglich (Nr. 3). | unverändert |
| ab 01.01.2028 | Keine Übergangsregel mehr: steuerpflichtige Leistungen an inländische Unternehmen als E-Rechnung – ausgenommen Kleinbeträge bis 250 € brutto und Kleinunternehmer. | unverändert |
Stand: 28.09.2026, nach § 27 Abs. 38 UStG und den FAQ des Bundesfinanzministeriums (Stand März 2026). Fristen können sich durch Gesetzesänderungen verschieben – prüfen Sie den aktuellen Stand.
Zwei Details sind für Praxen wichtig. Erstens zählt beim Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG nicht jeder Euro: Er wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet, und unter anderem die nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG steuerfreien Umsätze werden abgezogen – steuerfreie Heilbehandlungen zählen also nicht mit. Eine Praxis mit überwiegend steuerfreien Umsätzen kann deshalb unter der 800.000-€-Grenze liegen, obwohl ihre Einnahmen höher sind. Zweitens erlaubt Nr. 1 die sonstige Rechnung für Leistungen aus 2025 und 2026 nur bis zum 31.12.2026. Rechnen Sie Leistungen aus dem Dezember 2026 erst im Januar 2027 ab, klären Sie das Format vorher mit Ihrer Steuerberatung.
E-Rechnungspflicht beim Arzt, Heilpraktiker oder Tierarzt? Sieben Fälle
Fiktive Fälle aus dem Praxisalltag – wo Umsatzsteuer anfällt, gerechnet mit dem Regelsteuersatz von 19 %.
Die Rechnung RE-0142 der Praxis am Park an Erika Mustermann enthält GOÄ Nr. 1 (Beratung) und Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) mit je 80 Punkten. Beim Punktwert von 5,82873 Cent (§ 5 GOÄ) sind das je 4,66 € zum einfachen Satz und je 10,72 € zum 2,3-fachen Satz, zusammen 21,44 € – als Heilbehandlung ohne Umsatzsteuer.
| Fall (fiktiv) | Empfänger | Umsatzsteuer | Rechnungsbetrag | E-Rechnung nötig? |
|---|---|---|---|---|
| Behandlung von Erika Mustermann (GOÄ Nr. 1 und 5, je 2,3-fach) | Privatperson (B2C) | steuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG) | 21,44 € | Nein |
| Behandlung in der Heilpraktikerpraxis, Rechnung an die Patientin | Privatperson (B2C) | in der Regel steuerfrei (§ 4 Nr. 14 UStG) | – | Nein |
| Steuerfreie Heilbehandlung, die ein Unternehmen beauftragt und bezahlt | Unternehmen (B2B) | steuerfrei | – | Nein – keine Rechnungspflicht nach § 14 Abs. 2 UStG |
| Gutachten ohne therapeutischen Zweck für ein Unternehmen | Unternehmen (B2B) | in der Regel 19 % | 300,00 € + 57,00 € = 357,00 € | Ja, nach der Übergangszeit |
| Behandlung des Hundes einer Privathalterin | Privatperson (B2C) | 19 % | 100,00 € + 19,00 € = 119,00 € | Nein |
| Tierärztliche Leistung für einen landwirtschaftlichen Betrieb | Unternehmen (B2B) | 19 % | 180,00 € + 34,20 € = 214,20 € | Nein – Kleinbetrag bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) |
| Bestandsbetreuung für einen landwirtschaftlichen Betrieb | Unternehmen (B2B) | 19 % | 420,00 € + 79,80 € = 499,80 € | Ja, nach der Übergangszeit |
Fiktive Beispiele ohne Gewähr. „Nach der Übergangszeit“: für Leistungen ab 2027, bei einem Gesamtumsatz im Vorjahr bis 800.000 € ab 2028. Kleinunternehmer sind ausgenommen; für bestimmte Leistungen der Tierzucht kann der ermäßigte Steuersatz gelten.
An den beiden Rechnungen an den landwirtschaftlichen Betrieb zeigt sich die 250-€-Grenze: Die kleinere Rechnung über 214,20 € brutto darf nach § 33 UStDV immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, die größere über 499,80 € brutto nach der Übergangszeit nicht mehr.
E-Rechnung in der Tierarztpraxis: Betriebe ja, private Tierhalter nein
Für Tierarztpraxen ist die E-Rechnung ein größeres Thema als für die Humanmedizin, weil tierärztliche Leistungen in der Regel umsatzsteuerpflichtig sind.
Rechnungen an private Hunde-, Katzen- oder Pferdehalter bleiben außen vor. Betroffen sind – nach der Übergangszeit und oberhalb von 250 € brutto – Rechnungen an landwirtschaftliche Betriebe, Zuchtbetriebe oder gewerbliche Pferdehaltungen, die die Leistung für ihr Unternehmen beziehen.
Ob ein Tierhalter als Unternehmer handelt, ist am Namen nicht immer zu erkennen. Klären Sie es im Zweifel bei der Anmeldung und halten Sie es in Ihren Unterlagen fest – dann ist beim Schreiben der Rechnung klar, welches Format nötig ist.
Auch der Empfang betrifft Tierarztpraxen direkt: Der Bundesverband für Tiergesundheit (BfT) weist in einer Information vom 20.04.2026 darauf hin, dass auch Hersteller von Tierarzneimitteln ihre Rechnungen nach der Übergangszeit grundsätzlich nicht mehr auf Papier oder als PDF stellen dürfen – Praxen sollten den Empfang also rechtzeitig vorbereiten.
Empfangen müssen alle Praxen: E-Rechnungen von Lieferanten
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können – laut Bundesfinanzministerium ausdrücklich auch Kleinunternehmer. Das betrifft jede Praxis.
Für den Empfang genügt laut BMF bereits ein E-Mail-Postfach. Ist ein Lieferant zur E-Rechnung verpflichtet, braucht er für deren Übermittlung Ihre Zustimmung nicht (§ 14 Abs. 1 UStG).
Eine XRechnung ist eine reine Datendatei. Um sie zu lesen, brauchen Sie ein Anzeigeprogramm; laut BMF gibt es dafür viele kostenfreie Angebote, außerdem lassen sich XRechnung und ZUGFeRD über das ELSTER-Portal lesbar darstellen. Bei hybriden Rechnungen wie ZUGFeRD sind die Daten im strukturierten Teil maßgebend, wenn sie vom lesbaren Teil abweichen. Aufbewahren müssen Sie laut BMF zumindest den strukturierten Teil unversehrt in seiner ursprünglichen Form – nach § 14b Abs. 1 UStG acht Jahre lang, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
- Eine feste E-Mail-Adresse für Eingangsrechnungen festlegen und Lieferanten mitteilen.
- Klären, womit Sie XML-Rechnungen anzeigen und prüfen – etwa mit Ihrem Buchhaltungsprogramm, der Lösung Ihrer Steuerberatung oder einem Anzeigeprogramm.
- Bei hybriden Rechnungen den strukturierten Teil prüfen, nicht nur das PDF.
- Die XML-Datei unverändert ablegen – ein Ausdruck allein reicht nicht.
- Die Aufbewahrung über acht Jahre sicherstellen und den Ablauf mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.
VXPay übernimmt den Empfang von Eingangsrechnungen nicht; dafür brauchen Sie eine eigene Lösung. Wie lange welche Unterlagen aufzubewahren sind, fasst der Ratgeber Aufbewahrungsfristen für Rechnungen zusammen.
ZUGFeRD oder XRechnung? Die Formate im Überblick
Laut Bundesfinanzministerium erfüllen insbesondere XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 – ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL – die Anforderungen. Der Unterschied liegt vor allem darin, ob ein lesbares PDF dabei ist.
| Format | Aufbau | Für Menschen lesbar | E-Rechnung nach § 14 UStG? |
|---|---|---|---|
| XRechnung | Reine XML-Datei nach dem deutschen Standard der KoSIT; laut KoSIT der Standard für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber | nur mit Anzeigeprogramm | ja |
| ZUGFeRD ab 2.0.1 (Profile BASIC, EN 16931, EXTENDED, XRECHNUNG) | PDF/A-3 mit eingebetteter XML – eine hybride Rechnung | ja, als PDF | ja; bei Abweichungen gilt die XML |
| ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC WL | PDF mit wenigen strukturierten Daten; laut FeRD nur eine Buchungshilfe | ja, als PDF | nein |
| Factur-X | In Frankreich gebräuchlicher Name des hybriden Formats; laut FeRD ist die gemeinsame Version ZUGFeRD 2.1/Factur-X 1.0 (24.03.2020) technisch identisch | ja, als PDF | wie ZUGFeRD, je nach Profil |
| PDF ohne eingebettete XML | Bild der Rechnung ohne strukturierte Daten | ja | nein – sonstige Rechnung |
| Papier | – | ja | nein – sonstige Rechnung |
Nach den BMF-FAQ (Stand März 2026), FeRD und KoSIT.
Welches Format passt, hängt vom Empfänger ab: Für öffentliche Auftraggeber ist die XRechnung der Standard, zwischen Unternehmen genügen XRechnung und ZUGFeRD in einem geeigneten Profil – stimmen Sie sich im Zweifel ab. Eine Validierung der Datei ist laut BMF keine unmittelbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung, wird aber empfohlen, weil sie fehlende oder unlogische Angaben aufdeckt. Die hybride Rechnung hat einen praktischen Vorteil: Das PDF bleibt ohne Zusatzprogramm lesbar.
Was eine E-Rechnung im PDF für Patientinnen und Patienten bedeutet
Eine hybride Rechnung sieht für Patientinnen und Patienten aus wie jede andere PDF-Rechnung; die XML-Datei steckt unsichtbar in der Datei, ein besonderes Programm brauchen sie nicht. Eine Pflicht erfüllt die eingebettete Datei bei Patientenrechnungen nicht, denn für B2C gibt es keine E-Rechnungspflicht. Sinnvoll sein kann sie trotzdem: Programme, die ZUGFeRD lesen, können die Rechnungsdaten übernehmen, statt sie abzutippen – etwa in der Buchhaltung Ihrer Praxis oder Ihrer Steuerberatung.
Für den Versand gilt: Die elektronische Übermittlung setzt nach § 14 Abs. 1 UStG die Zustimmung des Empfängers voraus, soweit keine Pflicht zur E-Rechnung besteht. Bei Patientenrechnungen per E-Mail kommen Fragen des Datenschutzes hinzu.
So bereiten Sie Ihre Praxis auf die E-Rechnung vor
Vier Schritte, die Sie mit Ihrer Steuerberatung durchgehen können – unabhängig davon, mit welchem Programm Sie Rechnungen schreiben.
- Empfänger sortieren
Welche Rechnungen gehen an Privatpersonen, welche an Unternehmen oder Einrichtungen? Für Rechnungen an Privatpersonen ändert sich nichts.
- Leistungen einordnen
Bei Rechnungen an Unternehmen klären, ob die Leistung als Heilbehandlung steuerfrei ist oder steuerpflichtig – etwa ein Gutachten ohne therapeutischen Zweck.
- Frist bestimmen
Den Gesamtumsatz des Vorjahres nach § 19 Abs. 2 UStG ermitteln – ohne steuerfreie Heilbehandlungen. Davon hängt ab, ob die Übergangsregel für Sie Ende 2026 oder Ende 2027 ausläuft.
- Ausstellung vorbereiten
Für steuerpflichtige Rechnungen an Unternehmen über 250 € brutto ein Programm wählen, das XRechnung oder ZUGFeRD in einem geeigneten Profil mit Firmenempfänger erzeugt – und den Empfang nach der Checkliste oben organisieren.
E-Rechnung in VXPay: was enthalten ist – und was nicht
VXPay ist ein Programm für Privatrechnungen an Privatpersonen – Patientinnen und Patienten oder Tierhalter. Die eingebettete XML-Datei im Format Factur-X/ZUGFeRD gehört kostenlos dazu; für Rechnungen an Unternehmen ist VXPay derzeit nicht ausgelegt.
Das macht VXPay
- Jede erstellte Rechnung, Stornorechnung und Gutschrift ist ein PDF mit eingebetteter maschinenlesbarer Datei im Format Factur-X/ZUGFeRD (Profil EN 16931, Datei factur-x.xml). Entwürfe enthalten noch keine XML.
- Das PDF sieht aus wie eine normale Rechnung – mit Leistungsdatum, Ziffer, Faktor und Betrag je Position.
- In der XML stehen steuerfreie Positionen in der Kategorie „steuerbefreit“, steuerpflichtige mit ihrem Steuersatz; Stornorechnungen und Gutschriften sind als Korrektur mit Verweis auf die ursprüngliche Rechnung gekennzeichnet.
- Der Versand per E-Mail direkt aus VXPay mit Link zum PDF ist kostenlos; im kostenlosen Buchhaltungsexport liegen die PDFs samt XML in einem ZIP.
Das macht VXPay nicht
- Kein XRechnung-Format.
- Kein Empfang von E-Rechnungen – für Lieferantenrechnungen brauchen Sie eine eigene Lösung.
- Belege, die Sie einer Rechnung als Anlage beifügen, etwa die Rechnung des Dentallabors, stehen als eigene PDF-Dateien zum Herunterladen bereit (Link in der E-Mail) – in der XML stehen sie nicht.
- Empfänger ist immer eine Person mit Vor- und Nachnamen; Felder für Firmenname oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers gibt es nicht. VXPay erkennt auch nicht, ob ein Empfänger Unternehmer ist.
- Die Prüfung der XML mit externen Validierungswerkzeugen (ZUGFeRD-Validator, veraPDF) steht noch aus. VXPay sagt deshalb nicht zu, dass die Datei eine E-Rechnungspflicht erfüllt.
Den Umsatzsteuer-Modus legt Ihre Praxis einmal fest: steuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG, Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder Regelbesteuerung mit Steuersatz je Leistung. Auch bei steuerfreier Heilbehandlung wählen Sie für eine freie Position einen Steuersatz (7 % oder 19 %), etwa für ein Gutachten oder eine Praxislabor-Position; VXPay setzt ihn nicht automatisch. Bei der Einrichtung schlägt VXPay ihn nach dem Berufsstand vor – für Tierarztpraxen die Regelbesteuerung, sonst die steuerfreie Heilbehandlung. Welcher Modus richtig ist, entscheiden Sie mit Ihrer Steuerberatung. Wie die Rechnungen samt XML zur Kanzlei kommen, zeigt der Buchhaltungsexport.
Rechnungen mit eingebetteter XML erstellen, per E-Mail senden und mahnen ist bei VXPay kostenlos – ohne Grundgebühr und ohne Vertragslaufzeit. Gebühren fallen nur bei erfolgreichen Zahlungen über VXPay Payments (online und per Überweisung auf die persönliche Zahlungs-IBAN) an: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt; bei 100,00 € zum Beispiel 2,13 € brutto) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung; beide werden automatisch einbehalten, die Plattformgebühr ist nicht erstattungsfähig. Optional und kostenpflichtig: Zusatzpaket Praxis Pro (9,90 € netto im Monat bei monatlicher Buchung), Briefversand (1,20 € brutto je einseitigem Brief), Einrichtungsservice (einmalig 199,00 € netto).
Wer Patientenrechnungen so erstellen möchte, kann sich kostenlos registrieren. Alle Kosten im Überblick stehen auf der Seite Preise.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur E-Rechnung (öffnet in neuem Tab) – Stand März 2026
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (öffnet in neuem Tab)
- § 4 UStG – Steuerbefreiungen (Nr. 14: Heilbehandlungen) (öffnet in neuem Tab)
- § 12 UStG – Steuersätze (öffnet in neuem Tab)
- § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen (öffnet in neuem Tab)
- § 19 UStG – Kleinunternehmer (Abs. 2: Gesamtumsatz) (öffnet in neuem Tab)
- § 27 UStG – Allgemeine Übergangsvorschriften (Abs. 38: E-Rechnung) (öffnet in neuem Tab)
- § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge (öffnet in neuem Tab)
- § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern (öffnet in neuem Tab)
- § 5 GOÄ – Bemessung der Gebühren (Punktwert) (öffnet in neuem Tab)
- § 12 GOÄ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- § 10 GOZ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- § 7 GOT – Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit (öffnet in neuem Tab)
- Virchowbund: Pflicht zur E-Rechnung ab 2025 – das gilt für die Arztpraxis (öffnet in neuem Tab) – 03.12.2024, aktualisiert 06.04.2025
- Bundesverband für Tiergesundheit: E-Rechnung ab 2027 – Information für Tierarztpraxen (öffnet in neuem Tab) – 20.04.2026, veröffentlicht über bltk.de
- FeRD: ZUGFeRD/Factur-X (öffnet in neuem Tab)
- FeRD: ZUGFeRD-FAQ (Profile) (öffnet in neuem Tab)
- FeRD: Deutsch-französische Partnerschaft (ZUGFeRD und Factur-X) (öffnet in neuem Tab)
- XStandards Einkauf (KoSIT): XRechnung (öffnet in neuem Tab)
Stand der Angaben: 28.09.2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die verlinkten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Fragen und Antworten
Muss eine Arztpraxis Rechnungen an Privatpatienten als E-Rechnung schicken?
Nein. Nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums gelten die Regeln zur verpflichtenden E-Rechnung nicht für Rechnungen an Endverbraucher, und steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG sind ohnehin ausgenommen. Patientenrechnungen dürfen Sie weiter auf Papier oder – mit Zustimmung des Empfängers – als PDF per E-Mail verschicken. Damit das Honorar fällig wird, muss die Rechnung aber der Gebührenordnung entsprechen, bei der GOÄ nach § 12 Abs. 1.
Gilt die E-Rechnungspflicht für Heilpraktiker?
Für Rechnungen an Patientinnen und Patienten nicht. Heilbehandlungen durch Heilpraktiker sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei und lösen deshalb auch gegenüber Unternehmen keine Pflicht aus. Betroffen sein können nur steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmen – außer bei Rechnungen bis 250 € brutto oder wenn Sie Kleinunternehmer sind. E-Rechnungen empfangen können muss aber auch eine Heilpraktikerpraxis.
Brauchen Tierarztpraxen die E-Rechnung?
Für Rechnungen an Betriebe in der Regel ja, denn § 4 Nr. 14 UStG befreit nur Heilbehandlungen in der Humanmedizin. Rechnungen an landwirtschaftliche Betriebe und andere inländische Unternehmen, die die Leistung für ihr Unternehmen beziehen, sind nach der Übergangszeit als E-Rechnung zu stellen – ausgenommen Kleinbeträge bis 250 € brutto und Rechnungen von Kleinunternehmern. Rechnungen an private Tierhalter sind nicht betroffen.
Wann endet die Übergangsfrist für die E-Rechnung?
Für Leistungen aus 2025 und 2026 dürfen Rechnungen an Unternehmen noch bis zum 31.12.2026 auf Papier oder – mit Zustimmung des Empfängers – als PDF gestellt werden. Für Leistungen aus 2027 gilt das bis zum 31.12.2027 nur, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug (§ 27 Abs. 38 UStG); steuerfreie Heilbehandlungen zählen dabei nach § 19 Abs. 2 UStG nicht mit. Danach gibt es keine Übergangsregel mehr. Stand: 28.09.2026.
ZUGFeRD oder XRechnung – welches Format brauche ich?
Beide erfüllen laut Bundesfinanzministerium die Anforderungen, ZUGFeRD ab Version 2.0.1 ohne die Profile MINIMUM und BASIC-WL. XRechnung ist eine reine XML-Datei und der Standard für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber. ZUGFeRD verbindet ein lesbares PDF mit eingebetteter XML; weichen beide voneinander ab, gilt die XML. Welches Format passt, stimmen Sie im Zweifel mit Ihrem Rechnungsempfänger ab.
Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail eine E-Rechnung?
Nein. Ein reines PDF enthält keine strukturierten Daten und ist nach § 14 Abs. 1 UStG eine sonstige Rechnung. Wo keine E-Rechnungspflicht besteht, etwa bei Patientenrechnungen, bleibt das PDF möglich; die elektronische Übermittlung setzt laut Gesetz die Zustimmung des Empfängers voraus. Ein PDF mit eingebetteter XML im ZUGFeRD-Format kann dagegen eine hybride E-Rechnung sein.
Muss meine Praxis E-Rechnungen empfangen können?
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, laut Bundesfinanzministerium auch Kleinunternehmer. Dafür genügt ein E-Mail-Postfach. Zum Lesen einer XRechnung brauchen Sie ein Anzeigeprogramm. Aufbewahren müssen Sie laut BMF zumindest den strukturierten Teil unverändert, acht Jahre lang (§ 14b UStG). VXPay übernimmt den Empfang von Eingangsrechnungen nicht.
Erstellt VXPay E-Rechnungen?
VXPay bettet in jede erstellte Rechnung, Stornorechnung und Gutschrift kostenlos eine maschinenlesbare Datei im Format Factur-X/ZUGFeRD (Profil EN 16931) ein; das PDF sieht aus wie eine normale Rechnung. Die Prüfung mit externen Validierungswerkzeugen steht noch aus. XRechnung erzeugt VXPay nicht, E-Rechnungen empfangen kann es nicht, und für Rechnungen an Unternehmen ist VXPay derzeit nicht ausgelegt.
Weniger Aufwand mit offenen Rechnungen
Registrierung, Rechnungen und Mahnwesen sind bei VXPay kostenlos – ohne Grundgebühr und ohne Vertragslaufzeit. Gebühren für Zahlungen fallen nur an, wenn eine Zahlung über VXPay Payments (online und per Überweisung auf die persönliche Zahlungs-IBAN) erfolgreich ist: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung; beide werden automatisch einbehalten. Kostenpflichtig und optional: Zusatzpaket Praxis Pro, Briefversand je Brief, Einrichtungsservice.