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Rechnung stornieren oder korrigieren: So berichtigen Sie eine Privatrechnung sauber

Ziffer doppelt erfasst, Leistungsdatum falsch, Rechnung an das Kind statt an die Mutter: Fehler in der Privatrechnung passieren – überschreiben oder löschen dürfen Sie eine erstellte Rechnung trotzdem nicht. Hier lesen Sie, wann Sie eine Rechnung stornieren und neu ausstellen, wann eine Gutschrift genügt und was für Rechnungsnummern, Aufbewahrung und Reklamationen gilt.

Warum Sie eine erstellte Rechnung nicht einfach ändern

Solange eine Rechnung ein Entwurf ist, dürfen Sie daran ändern, was Sie wollen. Sobald sie erstellt und nummeriert ist, wird aus ihr ein Beleg – und Belege werden nicht überschrieben, sondern berichtigt.

Rechnung ist laut § 14 Abs. 1 UStG „jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird“. Für Ihre Buchhaltung ist sie ein Beleg. Die Abgabenordnung verlangt, dass eine Buchung oder Aufzeichnung nicht so verändert wird, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Abs. 4 AO). Eine versendete Rechnung zu überschreiben, geändert unter derselben Nummer neu auszudrucken oder aus der Ablage zu löschen, verträgt sich damit nicht.

Hinzu kommt die Rechnungsnummer: Laut § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG wird sie „zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben“. Eine korrigierte Rechnung unter der alten Nummer gäbe es zweimal – mit unterschiedlichem Inhalt.

Wie eine Berichtigung aussehen kann, beschreibt § 31 Abs. 5 UStDV: Fehlen Angaben oder sind sie unzutreffend, müssen nur diese Angaben „durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist“, übermittelt werden; für dieses Dokument gelten dieselben Anforderungen an Form und Inhalt wie nach § 14 UStG. In der Praxis haben sich für Patientenrechnungen zwei Wege bewährt: die Stornierung mit neuer Rechnung und die Gutschrift über einen Teilbetrag. Beide lassen das Original unberührt und machen die Korrektur mit einem eigenen, datierten Beleg nachvollziehbar.

Der günstigste Fehler ist der im Entwurf

Ein Fehler im Entwurf kostet nichts, ein Fehler in der versendeten Rechnung eine Stornorechnung, eine neue Rechnung und eine Erklärung an den Patienten. Was eine Privatrechnung enthalten muss, zeigt der Ratgeber Privatrechnung: Pflichtangaben.

Stornorechnung, Gutschrift, Nachlass: Was ist was?

Im Praxisalltag werden die Begriffe oft durcheinandergeworfen. Für eine saubere Korrektur hilft es, sie auseinanderzuhalten.

hebt die Rechnung auf

Stornorechnung

Eigenes Dokument mit eigener Nummer und eigenem Datum. Es wiederholt die Positionen der ursprünglichen Rechnung mit negativen Beträgen und nennt deren Nummer und Datum. Beide zusammen ergeben null.

ersetzt das Original

Neue Rechnung

Eine normale Rechnung mit neuer Nummer und neuem Rechnungsdatum; das Leistungsdatum bleibt. Ein Satz wie „Diese Rechnung ersetzt die Rechnung RE-0231“ hilft Patient und Versicherung beim Zuordnen.

mindert den Betrag

Gutschrift

Dokument über einen Teilbetrag mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung. Die Rechnung bleibt bestehen, der geschuldete Betrag sinkt; ist schon bezahlt, wird erstattet.

vor der Zahlung

Nachlass

Minderung des offenen Betrags vor der Zahlung, etwa aus Kulanz – der Sache nach eine Gutschrift ohne Auszahlung. Bei Arztrechnungen setzt das Berufsrecht Grenzen (Abschnitt „Reklamation“).

Eine Erstattung ist kein Korrekturdokument, sondern der Geldfluss zurück an den Zahler – nach Stornorechnung, Gutschrift oder Überzahlung. Für Überzahlungen gilt: Wer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist laut § 812 Abs. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet.

Vorsicht beim Wort „Gutschrift“

Im Umsatzsteuergesetz ist eine Gutschrift eine Rechnung, die der Leistungsempfänger nach vorheriger Vereinbarung ausstellt (§ 14 Abs. 2 UStG); sie muss die Angabe „Gutschrift“ tragen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Die Minderung Ihrer eigenen Rechnung heißt zur Unterscheidung oft kaufmännische Gutschrift. Machen Sie sie mit Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung eindeutig als Korrektur kenntlich; steuerliche Einzelfragen klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Arztrechnung falsch: Welcher Fehler verlangt welchen Weg?

Entscheidend sind zwei Fragen: Ist die Rechnung als Ganzes falsch – oder stimmt sie bis auf den Betrag? Und hat der Patient schon bezahlt?

Fehler und Korrekturweg im Überblick
Fehler oder AnlassBeispielEmpfohlener Weg
Falscher RechnungsempfängerRechnung an das minderjährige Kind statt an die MutterStornorechnung und neue Rechnung an die richtige Person
Falsches LeistungsdatumBehandlung am 14.09., die Rechnung nennt den 15.09.Stornorechnung und neue Rechnung
Fehlende PflichtangabeFaktor über 2,3 ohne schriftliche Begründung (§ 12 Abs. 3 GOÄ)Stornorechnung und neue Rechnung mit Begründung
Falsche oder doppelte PositionGOÄ Nr. 5 zweimal erfasst, einmal erbrachtStornorechnung und neue Rechnung – stimmt die Rechnung sonst, alternativ Gutschrift über die Position
Tippfehler in Name oder AnschriftVertauschte HausnummerEindeutig bezogenes Dokument mit der richtigen Angabe (§ 31 Abs. 5 UStDV) – übersichtlicher sind meist Storno und neue Rechnung
Rechnung doppelt gestelltDieselbe Behandlung zweimal abgerechnetStornorechnung für die überzählige Rechnung, Gezahltes erstatten
KulanzEntgegenkommen nach einer BeschwerdeNachlass (offen) oder Gutschrift mit Erstattung (bezahlt) – Berufsrecht beachten
Doppelt bezahltÜberweisung und zusätzlich OnlinezahlungKeine Korrektur – den zu viel gezahlten Betrag zurückzahlen
Einwand ohne FehlerVersicherung erstattet einen begründeten erhöhten Faktor nichtKeine Korrektur; Begründung auf Verlangen näher erläutern (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ)

Allgemeine Orientierung für Privatrechnungen, keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Zahnärzte und Tierärzte enthalten § 10 GOZ und § 7 GOT eigene Vorgaben zur Rechnung: Fehlt auf einer Zahnarztrechnung die verständliche Bezeichnung des behandelten Zahnes (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ) oder auf einer Tierarztrechnung die Tierart oder die Diagnose bzw. der Grund der Konsultation (§ 7 Abs. 4 GOT), fehlt eine Pflichtangabe – der Weg ist derselbe wie in der dritten Zeile.

Rechnung stornieren und neu ausstellen: So gehen Sie vor

Fünf Schritte, damit am Ende eine richtige Rechnung steht und jeder Beleg nachvollziehbar bleibt.

  1. Fehler prüfen und festhalten

    Klären Sie, was genau falsch ist, und notieren Sie den Grund. Bei einer bloßen Rückfrage zur Höhe genügt oft eine Erläuterung.

  2. Stornorechnung erstellen

    Eigene Nummer, aktuelles Datum, Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung, alle Positionen mit negativen Beträgen, Grund. Das Original bleibt unverändert.

  3. Neue Rechnung erstellen

    Neue Nummer, richtige Angaben, ursprüngliches Leistungsdatum. Pflichtangaben und Begründungen vor dem Versand prüfen.

  4. Patient informieren

    Beide Dokumente mit kurzer Erklärung senden. Wurde die alte Rechnung schon eingereicht, reicht der Patient Stornorechnung und neue Rechnung bei Versicherung oder Beihilfestelle nach.

  5. Zahlungen abgleichen

    Schon gezahlt? Erstatten oder – mit Einverständnis des Patienten – auf die neue Rechnung anrechnen und festhalten. Mahnungen zur stornierten Rechnung stoppen.

Beispiel: GOÄ Nr. 5 doppelt erfasst (fiktiv, Praxis am Park, Patientin Erika Mustermann)
BelegDatumPositionenBetrag
RE-0231 · Rechnung15.09.2026Nr. 3 (2,3-fach) 20,11 € · Nr. 5 (2,3-fach) 10,72 € · Nr. 5 (2,3-fach) 10,72 €41,55 €
RE-0232 · Stornorechnung zu RE-023122.09.2026dieselben drei Positionen mit negativen Beträgen−41,55 €
RE-0233 · neue Rechnung22.09.2026Nr. 3 (2,3-fach) 20,11 € · Nr. 5 (2,3-fach) 10,72 €30,83 €
Forderung danach41,55 € − 41,55 € + 30,83 €30,83 €

Gebühr = Punktzahl × Punktwert 5,82873 Cent × Steigerungsfaktor. Nr. 3 hat 150 Punkte (8,74 € einfach, 20,11 € zum 2,3-fachen Satz), Nr. 5 hat 80 Punkte (4,66 € einfach, 10,72 € zum 2,3-fachen Satz). Leistungsdatum in allen drei Belegen: 14.09.2026. Hätte die Patientin die 41,55 € schon bezahlt und stimmt die Rechnung im Übrigen, genügt alternativ eine Gutschrift über 10,72 € mit Erstattung – RE-0231 bliebe bestehen.

Anders beim Nachlass: Eine private Physiotherapierechnung über drei Behandlungen zu je 32,00 € lautet auf 96,00 €. Gewährt die Praxis vor der Zahlung 6,00 € Nachlass, bleibt die Rechnung bestehen; ein Korrekturdokument über −6,00 € mit Bezug auf die Rechnung senkt die offene Forderung auf 90,00 €. Bei der Versicherung reicht der Patient beide Dokumente ein.

Beispieltext: Begleitschreiben an die Patientin

„Sehr geehrte Frau Mustermann, in unserer Rechnung RE-0231 vom 15.09.2026 ist die Nr. 5 GOÄ versehentlich doppelt aufgeführt. Wir haben die Rechnung mit der Stornorechnung RE-0232 aufgehoben und Ihnen die Rechnung RE-0233 über 30,83 € neu ausgestellt. Falls Sie RE-0231 bereits bei Ihrer Krankenversicherung oder Beihilfestelle eingereicht haben, reichen Sie bitte beide Dokumente nach. Bitte entschuldigen Sie das Versehen.“

Auf der neuen Rechnung hilft ein Satz im Rechnungstext beim Zuordnen, etwa: „Diese Rechnung ersetzt die Rechnung RE-0231 vom 15.09.2026 (storniert mit RE-0232).“

Rechnungsnummer, Datum und Aufbewahrung: Was beim Stornieren gilt

Drei Detailfragen, die in der Praxis immer wieder auftauchen.

Rechnungsnummer: nie doppelt vergeben

Die neue Rechnung braucht eine neue Nummer. Auch die Stornorechnung erhält üblicherweise eine eigene Nummer aus Ihrem Nummernkreis – für ein Berichtigungsdokument gelten nach § 31 Abs. 5 UStDV dieselben Anforderungen an Form und Inhalt wie nach § 14 UStG. Die alte Nummer wird nicht wiederverwendet. Im Beispiel oben folgen Original (RE-0231), Stornorechnung (RE-0232) und neue Rechnung (RE-0233) im selben Nummernkreis aufeinander; wer den Vorgang später prüft, findet alle drei Belege unter eindeutigen Nummern.

Datum: Rechnungsdatum neu, Leistungsdatum bleibt

Stornorechnung und neue Rechnung tragen das Datum, an dem Sie sie ausstellen. Das Datum der Leistung, das nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ auf jede GOÄ-Rechnung gehört, bleibt das der Behandlung. Ob Zahlungsziel, Verzug oder Verjährung ab der neuen Rechnung neu laufen, lässt sich nicht pauschal sagen: Bei GOÄ-Rechnungen kommt es für die Fälligkeit auf die formalen Angaben an, nicht auf die inhaltliche Richtigkeit jeder Position. Mehr dazu im Ratgeber Verjährung der Arztrechnung.

Aufbewahrung: alle Dokumente, nicht nur die richtige Rechnung

Original, Stornorechnung, Gutschrift und neue Rechnung werden aufbewahrt. § 14b Abs. 1 UStG verlangt, ein Doppel jeder ausgestellten Rechnung acht Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung. Für Buchungsbelege gilt nach § 147 Abs. 3 und 4 AO ebenfalls eine Frist von acht Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Die Stornorechnung vom 22.09.2026 aus dem Beispiel bewahren Sie danach in der Regel mindestens bis zum Ablauf des 31.12.2034 auf. Mehr im Ratgeber Aufbewahrungsfristen für Rechnungen.

Umsatzsteuer: bei Heilbehandlungen meist kein Thema – aber nicht immer

Ob eine Korrektur steuerliche Folgen hat, hängt davon ab, ob die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist.

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Solche Rechnungen tragen statt Umsatzsteuer einen Hinweis auf die Befreiung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).

Anders bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen – etwa Leistungen, die keine Heilbehandlung sind, oder tierärztlichen Leistungen, denn die Befreiung gilt nur im Bereich der Humanmedizin: Mindert sich das Entgelt nachträglich, etwa durch eine Gutschrift oder einen Nachlass, ist der Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen, und zwar für den Besteuerungszeitraum, in dem sich die Bemessungsgrundlage geändert hat. Wurde Umsatzsteuer zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesen, kann die Praxis den ausgewiesenen Betrag schulden, bis er unter den Voraussetzungen des § 14c UStG berichtigt ist. Solche Fälle klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Arztrechnung reklamiert: erst prüfen, dann korrigieren

Nicht jede Beschwerde bedeutet, dass die Rechnung falsch ist. Oft erstattet die Versicherung schlicht weniger als erwartet.

Prüfen Sie zuerst, ob tatsächlich ein Fehler vorliegt. Überschreitet eine Gebühr den Schwellenwert, verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine auf die einzelne Leistung bezogene, verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründung; auf Verlangen ist sie näher zu erläutern. Diese Erläuterung ist keine Rechnungskorrektur – die Rechnung bleibt, wie sie ist. Mehr im Ratgeber GOÄ-Steigerungsfaktor.

Die Bundesärztekammer rät in ihrem GOÄ-Ratgeber zu einem freundlichen Ton und einer klaren, möglichst verbindlichen Auskunft; auch der Hinweis auf eine neutrale Prüfung, etwa durch die Ärztekammer, könne helfen. Laut Muster-Berufsordnung äußert sich die Ärztekammer auf Antrag eines Beteiligten gutachterlich zur Angemessenheit der Honorarforderung (§ 12 Abs. 4 MBO-Ä).

Nur echte Fehler korrigieren

Berichtigen Sie, was tatsächlich unzutreffend ist. Eine Rechnung, die die Behandlung korrekt wiedergibt, ändern Sie nicht, nur damit eine Versicherung mehr erstattet.

Diagnose auf der Rechnung

Keine Pflichtangabe nach § 12 Abs. 2 GOÄ; private Krankenversicherungen und Beihilfestellen können sie für die Erstattung aber verlangen. Bei Tierärzten ist die Diagnose oder der Grund der Konsultation Pflicht (§ 7 Abs. 4 GOT). Eine falsche Diagnose berichtigen Sie wie jeden anderen Fehler.

Während der Klärung

Mahnungen anhalten und Gespräche schriftlich festhalten. Verhandeln Sie über die Forderung, ist die Verjährung laut § 203 BGB gehemmt, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert.

Kulanz und Nachlass: Berufsrecht beachten

Laut Muster-Berufsordnung dürfen Ärztinnen und Ärzte die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten (§ 12 Abs. 1 MBO-Ä); Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen und Patienten können sie das Honorar ganz oder teilweise erlassen (§ 12 Abs. 3 MBO-Ä). Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer; für andere Heilberufe gelten eigene Regeln. Klären Sie Zweifel vorher mit Ihrer Kammer.

Checkliste: Bevor Sie eine Rechnung stornieren

Zehn Punkte, die eine Korrektur für Patient, Versicherung und Steuerberatung nachvollziehbar machen.

Checkliste für Praxis und Empfang
  • Fehler benennen: Empfänger, Datum, Ziffer, Faktor, Begründung oder Betrag?
  • Weg wählen: Rechnung als Ganzes falsch → Storno und neue Rechnung; nur der Betrag zu hoch → Gutschrift oder Nachlass.
  • Zahlungsstand prüfen: offen, teilweise oder vollständig bezahlt – online oder per Überweisung?
  • Mahnungen anhalten, bis die Korrektur steht.
  • Grund notieren: kurz und sachlich, damit der Vorgang später nachvollziehbar bleibt.
  • Bezug herstellen: Stornorechnung und Gutschrift nennen Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung.
  • Neue Rechnung vollständig prüfen: Empfänger, Leistungsdatum, Ziffern, Faktoren, Begründungen, Summe.
  • Patient informieren: beide Dokumente, kurze Erklärung, Hinweis zur erneuten Einreichung.
  • Erstatten oder anrechnen – und die Absprache schriftlich festhalten.
  • Alles aufbewahren: Original, Stornorechnung, Gutschrift und neue Rechnung.

Stornieren, gutschreiben, erstatten: So bildet VXPay Korrekturen ab

VXPay ist ein Programm für Privatrechnungen ohne Grundgebühr. Korrekturen laufen dort so, wie es dieser Ratgeber beschreibt: Die erstellte Rechnung bleibt unverändert, berichtigt wird mit einem eigenen Beleg.

Entwürfe frei, Rechnungen fest

Bis zum Erstellen ist eine Rechnung ein Entwurf ohne Nummer, den Sie beliebig ändern oder löschen. Die Nummer vergibt VXPay erst beim Erstellen, ohne Doppelvergabe; danach ist die Rechnung unveränderlich.

Storno mit Pflichtgrund

„Stornieren“ erzeugt eine Stornorechnung mit eigener Nummer aus demselben Nummernkreis, negativen Positionen und Verweis auf das Original. Der Grund ist Pflicht, das Original erhält den Status „Storniert“. Die neue Rechnung erstellen Sie danach wie gewohnt; Belege, die als Anlage an der ursprünglichen Rechnung hingen, hängen Sie dort erneut an.

Gutschrift und Nachlass

Zu bezahlten Rechnungen eine Gutschrift über einen frei wählbaren Betrag, mit eigener Nummer und anteiliger Umsatzsteuer je Steuersatz. Zu offenen Rechnungen ein Nachlass ohne Auszahlung, der den offenen Betrag auf Bezahlseite, in Mahnungen und E-Mails senkt. Ein vollständiger Erlass ist ein Storno.

Erstatten über VXPay Payments

Beim Storno einer online bezahlten Rechnung bucht VXPay auf Wunsch den vollen gezahlten Betrag an den Zahler zurück (inklusive online gezahlter Mahngebühren, abzüglich bereits erstatteter Gutschriften), bei einer Gutschrift den gewählten Betrag. Das erfordert das Recht „Zahlungen & Erstattungen“, ab 200,00 € (auch in Summe über 24 Stunden) zusätzlich den zweiten Faktor, sofern die Zwei-Faktor-Anmeldung aktiv ist. Überweisungen zahlen Sie selbst zurück.

Nach dem Storno Ruhe

Stornierte Rechnungen und Gutschriften mahnt VXPay nicht; die Mahnungen einzelner Rechnungen setzen Sie während einer Klärung aus. Mit VXPay Payments zeigt der Zahlungslink an, dass die Rechnung storniert ist, und ein Zahlungscode für den Praxis-QR wird sofort ungültig.

Belege erhalten, Export sauber

Rechnungen, Stornorechnungen und Gutschriften werden einmal als PDF erzeugt und unverändert archiviert (SHA-256-Prüfsumme); jede Rechnung hat ein Aktivitätenprotokoll. Im kostenlosen Buchhaltungsexport erscheinen Storno und Gutschrift als eigene Belege mit Umkehrbuchung, das Original mit vollem Betrag.

Vor dem Erstellen warnt VXPay vor möglicher Doppelabrechnung, wenn es für denselben Patienten am selben Behandlungstag schon einen Entwurf, eine offene oder eine bezahlte Rechnung gibt – erkannt über Name, Vorname und Postleitzahl oder eine verknüpfte Patientennummer, nicht über jede Schreibweise. Stornierte Rechnungen zählen dabei nicht mit; die neue Rechnung nach einem Storno gilt deshalb nicht als Dublette des stornierten Originals. Geht für eine Rechnung trotz des Schutzes vor doppelter Zahlung zweimal Geld ein, etwa zusätzlich per Überweisung, meldet VXPay das der Praxis mit einem Hinweis zur Erstattung.

Einen Satz wie „Diese Rechnung ersetzt die Rechnung RE-0231“ schreiben Sie selbst in den freien Rechnungstext. Steht eine Diagnose im optionalen Feld „Diagnose“ oder im Rechnungstext und ist sie falsch, gilt dasselbe wie für jeden anderen Fehler: Storno und neue Rechnung.

Was VXPay nicht übernimmt

VXPay entscheidet nicht, ob eine Rechnung storniert werden muss, prüft keine berufsrechtlichen Grenzen für Nachlässe und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stornorechnungen und Gutschriften lassen sich nicht ihrerseits stornieren – prüfen Sie Betrag und Grund vor dem Bestätigen. Die Aufbewahrung Ihrer Rechnungen bleibt Pflicht Ihrer Praxis.

Rechnungen erstellen und stornieren, Gutschriften und Nachlässe, E-Mail-Versand und das Mahnwesen sind kostenlos. Zahlungsgebühren fallen nur bei einer erfolgreichen Zahlung über VXPay Payments an: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung. Die Plattformgebühr ist nicht erstattungsfähig – sie bleibt bei Storno, Gutschrift und Rückbuchung bestehen, und VXPay weist vor jeder Erstattung darauf hin. Alle Kosten, auch die optionaler Leistungen, finden Sie unter Preise.

Kostenlos Konto eröffnen →Keine Kreditkarte nötig. Den Berufsstand wählen Sie im Einrichtungsassistenten; jeder Schritt lässt sich überspringen.

Quellen

Stand der Angaben: 08.10.2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die verlinkten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Fragen und Antworten

Darf ich eine falsche Rechnung einfach löschen und neu schreiben?

In der Regel nicht – jedenfalls nicht, sobald sie mit Nummer ausgestellt oder gar versendet ist. Nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Aufzeichnung nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Die Rechnung bleibt deshalb in Ihren Unterlagen; korrigiert wird mit einer Stornorechnung, die auf das Original verweist, und einer neuen Rechnung mit neuer Nummer. Frei ändern können Sie nur einen Entwurf, der noch keine Rechnung ist.

Bekommt die korrigierte Rechnung eine neue Rechnungsnummer?

Ja. Eine Rechnungsnummer wird laut § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG einmalig vergeben – unter der alten Nummer gäbe es sonst zwei verschiedene Rechnungen. Üblich ist: Die Stornorechnung erhält eine eigene Nummer aus Ihrem Nummernkreis, die neue Rechnung ebenfalls. Die alte Nummer wird nicht wiederverwendet.

Was ist der Unterschied zwischen Stornorechnung und Gutschrift?

Die Stornorechnung hebt eine Rechnung vollständig auf: Sie wiederholt alle Positionen mit negativen Beträgen, zusammen ergeben beide null. Eine Gutschrift mindert eine Rechnung nur um einen Teilbetrag, die Rechnung bleibt bestehen. Beide nennen Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung.

Der Patient hat die falsche Rechnung schon bei seiner Versicherung eingereicht. Was nun?

Stornieren Sie die Rechnung und stellen Sie die richtige neu aus. Geben Sie dem Patienten beide Dokumente mit einer kurzen Erklärung und bitten Sie ihn, sie bei seiner privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle nachzureichen. Was er auf die falsche Rechnung erstattet bekommen hat, klärt er mit seinem Kostenträger.

Der Patient sagt, die Diagnose auf der Rechnung sei falsch. Muss ich korrigieren?

Wenn sie tatsächlich falsch ist, ja – wie jeden anderen Fehler mit Stornorechnung und neuer Rechnung. Die Diagnose gehört zwar nicht zu den Pflichtangaben einer GOÄ-Rechnung nach § 12 Abs. 2 GOÄ, private Krankenversicherungen und Beihilfestellen können sie für die Erstattung aber verlangen. Ändern Sie nur, was unzutreffend ist – nicht, damit eine Versicherung mehr erstattet.

Beginnt mit der neuen Rechnung die Verjährung neu?

Nicht automatisch. Die Frist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB); bei GOÄ-Rechnungen ist das die Fälligkeit. Sie hängt an den formalen Angaben der Rechnung, nicht an der inhaltlichen Richtigkeit jeder Position (BGH, 21.12.2006, III ZR 117/06). War schon die erste Rechnung formal ordnungsgemäß, verschiebt die Korrektur den Fristbeginn deshalb in der Regel nicht. Verhandlungen über eine Beanstandung hemmen die Verjährung (§ 203 BGB).

Bekomme ich bei VXPay die Plattformgebühr zurück, wenn ich eine bezahlte Rechnung storniere?

Nein. Die Plattformgebühr fällt nur bei einer erfolgreichen Zahlung über VXPay Payments (online und per Überweisung auf die persönliche Zahlungs-IBAN) an und ist nicht erstattungsfähig: Sie bleibt bei Storno, Gutschrift und Rückbuchung bestehen und wird in der Gebührenabrechnung ausgewiesen. VXPay weist vor jeder Erstattung darauf hin. Der Zahler erhält den vollen Betrag zurück; ob der Zahlungsdienstleister seine eigenen Gebühren erstattet, richtet sich nach dessen Bedingungen.

Weniger Aufwand mit offenen Rechnungen

Registrierung, Rechnungen und Mahnwesen sind bei VXPay kostenlos – ohne Grundgebühr und ohne Vertragslaufzeit. Gebühren für Zahlungen fallen nur an, wenn eine Zahlung über VXPay Payments (online und per Überweisung auf die persönliche Zahlungs-IBAN) erfolgreich ist: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung; beide werden automatisch einbehalten. Kostenpflichtig und optional: Zusatzpaket Praxis Pro, Briefversand je Brief, Einrichtungsservice.

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