Privatrechnung richtig schreiben: Pflichtangaben nach GOÄ – und was bei GOZ und GOT anders ist
Das Honorar für eine privatärztliche Behandlung wird erst fällig, wenn der Zahlungspflichtige eine Rechnung mit den Angaben aus § 12 GOÄ erhalten hat. Dieser Ratgeber zeigt die Pflichtangaben als Checkliste, erklärt eine Musterrechnung Zeile für Zeile und fasst zusammen, was für Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker und Heilmittelerbringer gilt.
Warum die Form zählt: ohne ordnungsgemäße Rechnung keine Fälligkeit
§ 12 Abs. 1 GOÄ ist kurz: „Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.“ Daraus folgen drei Dinge, die im Praxisalltag oft unterschätzt werden.
Nicht fällig ohne Rechnung
Solange keine Rechnung mit den Angaben aus § 12 GOÄ vorliegt, ist das Honorar nicht fällig. Damit gibt es auch keinen Verzug: Eine Mahnung wirkt nach § 286 Abs. 1 BGB erst, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Mehr dazu im Ratgeber Zahlungsziel der Privatrechnung.
Verjährung hängt daran
Die Fälligkeit ist nach dem Bundesgerichtshof auch für den Beginn der Verjährungsfrist des ärztlichen Honoraranspruchs entscheidend (so wiedergegeben von der Bundesärztekammer). Wie die Fristen laufen, erklärt der Ratgeber Verjährung der Arztrechnung.
Form, nicht Inhalt
Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.12.2006, III ZR 117/06) setzt die Fälligkeit die formalen Angaben aus § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ voraus – nicht, dass jede Position mit dem Gebührenrecht übereinstimmt. Ob eine Ziffer berechnungsfähig oder ein Faktor angemessen ist, ist davon getrennt zu klären.
Die GOÄ schreibt – anders als die GOZ – kein Rechnungsformular vor; ihre einzige Anlage ist das Gebührenverzeichnis. Wie Ihre Rechnung aussieht, entscheiden Sie selbst, solange die Angaben stimmen. Keine Pflichtangabe ist die Diagnose: § 12 Abs. 2 GOÄ nennt sie nicht – wann sie trotzdem auf die Rechnung kommen kann, erklären die Fragen am Ende der Seite.
Pflichtangaben einer Arztrechnung nach § 12 GOÄ
§ 12 Abs. 2 GOÄ zählt auf, was die Rechnung „insbesondere“ enthalten muss; Absatz 3 und 4 ergänzen Begründung, Verlangensleistungen und Analogleistungen.
- das Datum der Erbringung jeder Leistung (Abs. 2 Nr. 1) – bei mehreren Terminen steht jede Leistung mit ihrem eigenen Datum auf der Rechnung
- Nummer und Bezeichnung jeder berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung genannten Mindestdauer (Abs. 2 Nr. 2)
- Betrag und Steigerungssatz jeder Leistung (Abs. 2 Nr. 2)
- eine schriftliche Begründung, wenn eine Gebühr den Schwellenwert überschreitet: 2,3-fach, bei Leistungen nach § 5 Abs. 3 GOÄ (Abschnitte A, E und O) 1,8-fach, bei Leistungen nach § 5 Abs. 4 GOÄ (Abschnitt M und Nr. 437) 1,15-fach (Abs. 3)
- bei Entschädigungen für Besuche – Wegegeld und Reiseentschädigung nach §§ 7 bis 9 GOÄ: Betrag, Art und Berechnung (Abs. 2 Nr. 4)
- bei Auslagen nach § 10 GOÄ: Betrag und Art; übersteigt eine einzelne Auslage 50 DM – laut Bundesärztekammer 25,56 € –, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen (Abs. 2 Nr. 5)
- Leistungen, die auf Verlangen erbracht wurden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ), als solche bezeichnet (Abs. 3)
- bei Analogleistungen eine verständliche Beschreibung, der Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung (Abs. 4)
- bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen zusätzlich der Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ (Abs. 2 Nr. 3)
Die Bezeichnung der Leistung darf laut § 12 Abs. 3 GOÄ nur entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der sich die Bezeichnung für die abgerechnete Nummer entnehmen lässt. Bei der Mindestdauer gehört laut Bundesärztekammer die in der Leistungsbeschreibung genannte Zeit auf die Rechnung, nicht die tatsächlich benötigte. Ein Beispiel ist Nr. 34 GOÄ, eine Erörterung mit dem Zusatz „Dauer mindestens 20 Minuten“.
Was außerdem auf jede Rechnung gehört
§ 12 GOÄ regelt die gebührenrechtlichen Angaben. Damit Zahlung, Erstattung und Buchhaltung funktionieren, gehören auf jede Rechnung außerdem Name und Anschrift der Praxis und des Rechnungsempfängers, das Rechnungsdatum und eine eindeutige Rechnungsnummer. § 14 Abs. 4 UStG nennt diese Angaben – zusammen mit Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Art und Zeitpunkt der Leistung und dem Entgelt – als Pflichtangaben einer Rechnung im Umsatzsteuerrecht; welche davon für Ihre Rechnungen umsatzsteuerlich zwingend sind, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Bankverbindung und Zahlungsziel stehen in keiner der beiden Vorschriften, erleichtern aber die Zahlung.
- Ihre Praxisdaten als Absender – beim Erstellen eingefroren, spätere Änderungen verändern erstellte Rechnungen nicht
- die Rechnungsnummer aus Ihrem Nummernkreis, vergeben erst beim Erstellen der Rechnung
- je Position Leistungsdatum, Ziffer, Leistungsbezeichnung aus dem Gebührenverzeichnis, Faktor, Anzahl und Betrag
- den Betrag aus Punktzahl × Punktwert × Faktor, auf dem Server nachgerechnet
- über dem Schwellenwert (ohne § 2-Vereinbarung) ein Pflichtfeld für die Begründung, die als „Begründung: …“ unter der Position steht
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Begründung ab dem Schwellenwert
Innerhalb des Gebührenrahmens bemisst die Praxis die Gebühr nach billigem Ermessen – unter Berücksichtigung von Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Über den 2,3-fachen Satz hinaus geht es laut § 5 Abs. 2 GOÄ nur, wenn Besonderheiten dieser Kriterien es rechtfertigen. Dann verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung – „auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar“.
Für die in den Abschnitten A, E und O genannten Leistungen liegt der Schwellenwert beim 1,8-fachen, für Laborleistungen nach Abschnitt M und Nr. 437 beim 1,15-fachen Satz. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Die Begründung steht an der jeweiligen Leistung; eine gemeinsame Begründung für die ganze Rechnung stellt diesen Bezug in der Regel nicht her.
Zu allgemein
Stichworte ohne Bezug zur Leistung, etwa „erhöhter Aufwand“ oder „schwieriger Fall“: Der Zahlungspflichtige erfährt nicht, was bei dieser Leistung besonders war.
Auf die Leistung bezogen
„erschwerte Untersuchung bei eingeschränkter Beweglichkeit der Patientin“ an Nr. 5: Die Begründung nennt den Umstand, der die Untersuchung erschwert hat, und steht direkt an der Position.
Beide Beispiele sind fiktiv; ob eine Begründung im Einzelfall trägt, hängt von den tatsächlichen Umständen ab. Liegt eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ vor, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen, soweit es auch ohne die Vereinbarung gerechtfertigt gewesen wäre (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GOÄ). Wann ein höherer Faktor in Betracht kommt und wie die Gebührenrahmen aussehen, erklärt der Ratgeber GOÄ-Steigerungsfaktor.
Analogleistungen, Verlangensleistungen und Honorarvereinbarung
Analogleistungen
Selbständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis stehen, können laut § 6 Abs. 2 GOÄ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet werden. Auf der Rechnung verlangt § 12 Abs. 4 GOÄ eine verständliche Beschreibung, den Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der gleichwertigen Leistung. Mehr im Ratgeber Analogbewertung nach GOÄ.
Leistungen auf Verlangen
Leistungen über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinaus darf die Praxis nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht wurden (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Auf der Rechnung sind sie als solche zu bezeichnen. Das betrifft häufig individuelle Gesundheitsleistungen – siehe IGeL und Selbstzahler abrechnen.
Faktor über dem Höchstsatz
Nur mit einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOÄ: nach persönlicher Absprache im Einzelfall vor der Leistung in einem Schriftstück mit Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz, vereinbartem Betrag und der Feststellung, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist; der Zahlungspflichtige erhält einen Abdruck. Für die Abschnitte A, E, M und O ist sie unzulässig. Details: Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ.
Auslagen und Entschädigungen richtig ausweisen
Neben den Gebühren darf die Praxis nach § 10 GOÄ nur bestimmte Auslagen berechnen – etwa Arzneimittel, Verbandmittel und sonstige Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind (soweit § 10 Abs. 2 GOÄ nichts anderes bestimmt), und unter bestimmten Voraussetzungen Versand- und Portokosten. Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig, und Kleinmaterialien wie Zellstoff oder Mulltupfer sind nicht berechnungsfähig (§ 10 Abs. 1 und 2 GOÄ).
Auf der Rechnung stehen Art und Betrag jeder Auslage. Übersteigt eine einzelne Auslage 50 DM, kommt der Beleg oder ein sonstiger Nachweis dazu – der Normtext nennt bis heute den DM-Betrag, die Bundesärztekammer rechnet ihn mit 25,56 € um. Entschädigungen für Besuche, also Wegegeld und Reiseentschädigung, stehen mit Betrag, Art und Berechnung auf der Rechnung (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 GOÄ).
„Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden“ (§ 10 Abs. 3 GOÄ) – auch nicht als Pauschale und auch dann nicht, wenn die Rechnung per Post verschickt wird.
GOÄ-Rechnung Muster: kommentierte Beispielrechnung
Wer eine Vorlage für die Privatliquidation sucht, findet hier ein kommentiertes Muster: die Rechnung für eine Patientin, die am 22.09.2026 beraten und untersucht wurde und eine elastische Binde mitgenommen hat. Alle Daten sind fiktiv; das Muster ist ein Beispiel ohne Gewähr und passt nicht auf jeden Fall.
Kopf der Rechnung: Praxis am Park, Dr. med. Anna Berger, Allgemeinmedizin (Absender) · Frau Erika Mustermann, Musterstraße 12, 12345 Musterstadt (Empfängerin) · Rechnung RE-0042 vom 24.09.2026 · Hinweis „Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung gemäß § 4 Nr. 14 UStG.“
| Datum | Nr. | Leistung | Faktor | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 22.09.2026 | 1 | Beratung – auch mittels Fernsprecher – | 2,3 | 10,72 € |
| 22.09.2026 | 5 | Symptombezogene Untersuchung Begründung: erschwerte Untersuchung bei eingeschränkter Beweglichkeit der Patientin | 3,0 | 13,99 € |
| 22.09.2026 | – | Auslage nach § 10 GOÄ: elastische Binde, verbleibt bei der Patientin | – | 4,90 € |
| Gesamtbetrag | 29,61 € |
Rechenweg: Nr. 1 und Nr. 5 haben je 80 Punkte. 80 × 5,82873 Cent = 466,2984 Cent, gerundet 4,66 € (Einfachsatz). Zum 2,3-fachen Satz ergibt das 10,72 €, zum 3,0-fachen 13,99 €, zusammen mit der Auslage 29,61 €. Gerechnet ist – wie in VXPay – mit dem ungerundeten Gebührensatz; kaufmännisch gerundet wird erst die Gebühr. Wer mit dem gerundeten Einfachsatz rechnet, kommt bei Nr. 5 auf 3,0 × 4,66 € = 13,98 €. Die GOÄ regelt nur, dass Bruchteile „bei der Bemessung von Gebühren“ auf- oder abgerundet werden (§ 5 Abs. 1 GOÄ); die GOZ schreibt ausdrücklich vor, erst nach der Multiplikation mit dem Faktor zu runden (§ 5 Abs. 1 GOZ).
| Angabe im Beispiel | Grundlage | Hinweis | |
|---|---|---|---|
| 1 | 22.09.2026 an jeder Position | § 12 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ | Bei mehreren Terminen trägt jede Leistung ihr eigenes Datum. |
| 2 | Nr. 1 und Nr. 5 mit vollständiger Bezeichnung | § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ | Kurzbezeichnungen nur mit beigefügter Zusammenstellung (§ 12 Abs. 3 GOÄ). |
| 3 | Faktor 2,3 bzw. 3,0 und Betrag je Position | § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ | Auch beim Regelsatz steht der Steigerungssatz auf der Rechnung. |
| 4 | Begründung unter Nr. 5 | § 12 Abs. 3 GOÄ | Nötig, weil 3,0 über dem Schwellenwert 2,3 liegt; auf die Leistung bezogen. |
| 5 | Auslage mit Art und Betrag | § 12 Abs. 2 Nr. 5, § 10 GOÄ | Bis 25,56 € (50 DM) verlangt § 12 GOÄ keinen Beleg. |
| 6 | keine Diagnose | § 12 GOÄ | Keine Pflichtangabe; auf Wunsch zusätzlich möglich. |
| 7 | Hinweis auf die Steuerbefreiung | § 4 Nr. 14, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG | Bei steuerfreier Heilbehandlung; Einzelheiten mit der Steuerberatung klären. |
| 8 | Absender, Empfängerin, Rechnungsnummer und -datum | § 14 Abs. 4 UStG | Ordnet Zahlung, Mahnung und Buchhaltung eindeutig zu. |
Zahnarztrechnung: § 10 GOZ und der Vordruck nach Anlage 2
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt § 10 GOZ. Er ähnelt § 12 GOÄ, geht aber an mehreren Stellen weiter – vor allem: Die Vergütung wird erst fällig, wenn eine Rechnung „nach der Anlage 2“ erteilt ist, dem Liquidationsvordruck der GOZ, und zu jeder Gebühr gehört eine „verständliche Bezeichnung des behandelten Zahnes“.
- das Datum der Erbringung der Leistung
- Nummer und Bezeichnung jeder Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in Leistungsbeschreibung oder Abrechnungsbestimmung genannten Mindestdauer, dazu Betrag und Steigerungssatz
- bei voll-, teil-, vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen zusätzlich der Minderungsbetrag nach § 7 GOZ
- bei Entschädigungen nach § 8 GOZ (Wegegeld, Reiseentschädigung): Betrag, Art und Berechnung
- bei Auslagen nach § 9 GOZ: Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis verwendeter Legierungen – dazu stets der Beleg oder ein sonstiger Nachweis, anders als bei der GOÄ ohne Betragsgrenze
- bei zahntechnischen Leistungen, die in Auftrag gegeben wurden: die Rechnung des Dentallabors als Anlage; auf der Zahnarztrechnung genügt dann der Gesamtbetrag dieser Leistungen
- bei gesondert berechnungsfähigen Kosten: Art, Menge und Preis der verwendeten Materialien
- über dem 2,3-fachen Satz eine auf die einzelne Leistung bezogene, verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründung
- Leistungen, die auf Verlangen erbracht wurden, als solche bezeichnet
- bei Analogleistungen nach § 6 Abs. 1 GOZ: verständliche Beschreibung, Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der gleichwertigen Leistung
Der Punktwert der GOZ beträgt 5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ), der Gebührenrahmen reicht wie bei der GOÄ bis zum 3,5-fachen Satz. Zum Formular schreibt die Bundeszahnärztekammer, dass Rechnungen seit Juli 2012 nach den neuen Vorgaben zu schreiben sind und man sich „so eng wie möglich“ an die Vorgaben halten sollte; Änderungen seien auf eigenes Risiko möglich, aber nicht empfohlen. Zahnarztpraxen sollten deshalb bei jedem Rechnungsprogramm prüfen, ob es den Liquidationsvordruck nach Anlage 2 GOZ abbildet.
Zum Vordruck selbst: Die Spalte „E-Satz“ und die Zeile „Übertrag“ je Seite stehen nur im ursprünglichen Vordruck von 2011, den gesetze-im-internet.de als Grafik zeigt. Die seit dem 2. Juli 2012 geltende Fassung der Anlage 2 (Bekanntmachung im Bundesanzeiger; Muster bei der Bundeszahnärztekammer) sieht beides nicht mehr vor.
In VXPay tragen Sie bei Zahnarztrechnungen den Zahn bzw. die Region je Position ein – tippen oder im Zahnschema auswählen. Die Zahnarztrechnung ist gegliedert nach Anlage 2 GOZ in der seit 2. Juli 2012 geltenden Fassung. Nicht abgebildet sind Zeilen für Vorauszahlungen oder Vorleistungen anderer Kostenträger und der Minderungsbetrag nach § 7 GOZ bei stationären Leistungen. Den Praxislaborbeleg bzw. die Rechnung des Dentallabors hängen Sie an der Rechnung an; VXPay sendet sie per E-Mail mit, druckt sie mit aus und nennt sie auf der Rechnung. Den Inhalt eines Belegs prüft VXPay nicht. Mehr auf der Seite GOZ-Rechnungen für Zahnärzte.
Tierarztrechnung: Pflichtangaben nach § 7 GOT
§ 7 Abs. 3 GOT fasst die Fälligkeit knapper als § 12 Abs. 1 GOÄ: Die Vergütung wird fällig, „wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist“. Den Mindestinhalt regelt § 7 Abs. 4 GOT – und er unterscheidet sich deutlich von der Arztrechnung.
- das Datum der Erbringung der Leistung
- die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist
- die Diagnose oder den Grund der Konsultation
- die berechnete Leistung mit der laufenden Nummer aus der ersten Spalte des Gebührenverzeichnisses
- den Rechnungsbetrag
- die Umsatzsteuer
Entschädigungen, Auslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material sind gesondert auszuweisen, soweit sie nicht in den Gebührensätzen enthalten sind; im Übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern. Die Umsatzsteuer ist ausdrücklich Pflichtangabe – die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erfasst nach ihrem Wortlaut Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.
In VXPay sind Tierart sowie Diagnose bzw. Grund der Konsultation bei Tierarztrechnungen Pflichtfelder: Fehlt eine der Angaben, wird die Rechnung nicht erstellt, als Entwurf lässt sie sich speichern. Arzneimittel, Material und Wegegeld, die Sie mit der passenden Art der Position erfassen, weist die Rechnung gesondert aus. Mehr auf der Seite Tierarzt-Rechnungen nach GOT.
Keine amtliche Formvorschrift – was trotzdem hineingehört
Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gibt es keine Gebührenordnung mit Rechnungsvorschriften wie § 12 GOÄ: Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ist ein unverbindliches Verzeichnis. Auch für Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie gibt es für Privatpatienten und Selbstzahler keine Gebührenordnung mit solchen Rechnungsvorschriften.
Ihre Preise legen diese Praxen gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern in der Regel selbst fest, soweit keine Verträge mit Kostenträgern greifen. Die „Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel“ nach Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung zeigen, bis zu welchem Betrag die Beihilfe des Bundes solche Aufwendungen anerkennt; die Beihilfe der Länder kann davon abweichen – mehr dazu unter Beihilfe-Höchstbeträge für Heilmittel. Damit Patienten die Rechnung bei Versicherung oder Beihilfe einreichen können, empfiehlt sich ein Aufbau, der sich an § 12 GOÄ orientiert:
- Name und Anschrift der Praxis und des Rechnungsempfängers, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum
- das Datum jeder Behandlung
- jede Leistung verständlich bezeichnet – bei Heilpraktikern etwa mit der passenden GebüH-Ziffer
- der Preis je Leistung und der Gesamtbetrag
- der Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung, soweit die Leistung als Heilbehandlung steuerfrei ist
- bei Kindern: die Rechnung an den zahlungspflichtigen Elternteil, das behandelte Kind erkennbar genannt
Wann die Vergütung ohne eine Fälligkeitsregel wie in § 12 GOÄ fällig wird und wann Ansprüche verjähren, erklärt der Ratgeber Verjährung der Arztrechnung. Berufsspezifisches finden Sie auf den Seiten für Heilpraktiker und Physiotherapie.
Hinweis auf die Steuerbefreiung – und warum die Rechnung trotzdem nötig ist
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Ausnahme: Die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten ist nicht steuerfrei, soweit die Praxis sie selbst hergestellt oder wiederhergestellt hat, etwa im Praxislabor (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 2 UStG); dafür gilt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG. In VXPay wählen Sie den Steuersatz je freier Position selbst (steuerfrei, 7 % oder 19 %) – auch bei einer Praxislabor-Position setzt VXPay die 7 % nicht automatisch; trägt eine Position Umsatzsteuer, entfällt der allgemeine Befreiungshinweis. Die umsatzsteuerliche Pflicht zur Rechnungsausstellung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt nur für Umsätze, die nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind – und betrifft ohnehin nur Leistungen an Unternehmer, an juristische Personen und bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken. Nötig ist die Rechnung trotzdem: Ohne sie wird das ärztliche Honorar nach § 12 Abs. 1 GOÄ nicht fällig, und Patienten brauchen sie für die Erstattung.
Für den Fall einer Steuerbefreiung nennt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG einen Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt – etwa „Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung gemäß § 4 Nr. 14 UStG“. Leistungen ohne therapeutisches Ziel können umsatzsteuerpflichtig sein; dann gehören Steuersatz und Steuerbetrag auf die Rechnung. Wie Ihre Leistungen einzuordnen sind, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Ob E-Rechnungen für Ihre Praxis eine Rolle spielen, erklärt der Ratgeber E-Rechnung in der Arztpraxis.
Häufige Fehler auf Privatrechnungen
Pauschale statt Einzelleistungen
Ein Gesamtbetrag „für die Behandlung“ erfüllt § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ nicht: Jede Gebühr braucht Nummer, Bezeichnung, Betrag und Steigerungssatz. Auslagen dürfen nicht pauschal berechnet werden (§ 10 Abs. 1 GOÄ), und eine abweichende Punktzahl oder ein abweichender Punktwert lässt sich nicht vereinbaren (§ 2 Abs. 1 GOÄ).
Faktor über 2,3 ohne Begründung
Fehlt die Begründung, entspricht die Rechnung nicht § 12 Abs. 3 GOÄ. Angreifbar können auch Begründungen sein, die nicht auf die einzelne Leistung eingehen oder für alle Positionen gleich lauten.
Mehrere Termine, ein Datum
Wer Behandlungen aus mehreren Terminen zusammenfasst, braucht für jede Leistung ihr eigenes Datum (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ). Ein Zeitraum wie „September 2026“ nennt dieses Datum nicht.
Mindestdauer vergessen
Steht in der Leistungsbeschreibung eine Mindestdauer wie bei Nr. 34, gehört sie mit auf die Rechnung – als Mindestdauer, nicht als tatsächlich benötigte Zeit.
Kind als Rechnungsempfänger
Die Rechnung geht an den Zahlungspflichtigen, bei Minderjährigen in der Regel ein Elternteil; das behandelte Kind sollte zusätzlich erkennbar sein.
Porto berechnet
Versand- und Portokosten für die Arztrechnung selbst dürfen nicht berechnet werden (§ 10 Abs. 3 GOÄ) – weder einzeln noch als Pauschale auf der nächsten Rechnung.
So hilft VXPay bei der GOÄ-Rechnung
VXPay ist eine Software für Privatrechnungen im Browser. Die folgenden Punkte gelten für Rechnungen nach GOÄ; die Verantwortung für Ziffern, Faktoren und Begründungen bleibt bei Ihrer Praxis.
Das übernimmt VXPay
- Leistungsbezeichnungen aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ, Suche nach Ziffer oder Stichwort
- den Betrag aus Punktzahl × Punktwert × Faktor, kaufmännisch gerundet und auf dem Server nachgerechnet
- über dem Schwellenwert fragt VXPay ohne § 2-Vereinbarung nach der Begründung; sie steht als „Begründung: …“ auf der Rechnung
- über dem Höchstsatz Ihre Bestätigung einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ und deren Datum; die Rechnung trägt den Vermerk „Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ vom …“. Eine Begründung verlangt VXPay dann nicht – bei einer Vereinbarung ist das Überschreiten nach § 12 Abs. 3 Satz 3 GOÄ auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen, soweit es auch ohne die Vereinbarung gerechtfertigt gewesen wäre. Bei Katalogleistungen der Abschnitte A, E, M und O zeigt VXPay Faktoren über dem Höchstsatz als GOÄ-Hinweis.
- fehlt Begründung oder Vereinbarung: ein GOÄ-Hinweis – erstellt wird die Rechnung nur nach Ihrer Bestätigung „Ja, ich weiß“, mit Ihrem Namen im Verlauf
- Analogleistungen mit der Nummer der gleichwertigen Leistung – ein „A“ davor nur bei analogen Laborleistungen aus Abschnitt M II bis IV; den Hinweis „entsprechend Nr. …“ mit Nummer und Bezeichnung der gleichwertigen Leistung ergänzt VXPay
- Leistungen auf Verlangen kennzeichnen Sie mit dem Häkchen „auf Verlangen“ an der Position; der Vermerk steht an der Position auf der Rechnung
- Auslagen und Wegegeld erfassen Sie als freie Position mit der Art „Material & Auslagen“ bzw. „Wegegeld/Reiseentschädigung“; die Rechnung weist sie gesondert aus. Über 25,56 € erinnert VXPay an den Beleg: Sie hängen ihn als PDF oder Foto an der Position an, VXPay sendet ihn per E-Mail mit und nennt ihn auf der Rechnung.
- wird ein Kind behandelt, steht es über das Feld „Behandelte Person (falls abweichend)“ auf der Rechnung, auf Wunsch mit Geburtsdatum
- die Rechnungsnummer erst beim Erstellen; erstellte Rechnungen bleiben unverändert als PDF archiviert
Das bleibt bei Ihnen
- ob eine Begründung inhaltlich trägt – VXPay prüft nur, dass sie vorhanden ist
- ob eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ wirksam zustande gekommen ist – VXPay hält nur Ihre Bestätigung fest
- welche Ziffer und welcher Faktor im Einzelfall richtig sind
- die Entscheidung, welche Leistungen auf Verlangen erbracht wurden
- die Grenzen von Standard- und Basistarif – VXPay prüft immer gegen die allgemeinen Werte nach § 5 GOÄ
Leistungsdatum: Das PDF druckt das Datum in einer Datumsspalte an jeder Position. Ohne eigenes Datum gilt für eine Position das Leistungsdatum der Rechnung. Behandlungen an mehreren Tagen erfassen Sie im Rechnungsassistenten über „+ Leistungen an mehreren Tagen“: Jede Position erhält ihr eigenes Datum, und die Rechnung nennt den Leistungszeitraum. Übernehmen Sie Rechnungen als PADneXt- oder PAD-Datei aus dem Praxisprogramm, bleibt das Datum jeder Position erhalten; Diagnosen übernimmt VXPay dabei nicht. Mehr unter Rechnungen aus dem Praxisprogramm.
Umsatzsteuer: Im Modus „Steuerfreie Heilbehandlung“ steht auf Rechnungen ohne umsatzsteuerpflichtige Position automatisch der Hinweis „Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung gemäß § 4 Nr. 14 UStG.“ oder Ihr eigener Text. Enthält eine Rechnung auch Positionen mit Umsatzsteuer, entfällt dieser Hinweis – solche gemischten Rechnungen stimmen Sie mit Ihrer Steuerberatung ab. Eine Diagnose tragen Sie bei Bedarf im optionalen Feld „Diagnose“ ein – nur auf dieser Rechnung, nie automatisch aus Vorlagen oder dem Praxisprogramm.
Korrekturen: Eine erstellte Rechnung ist unveränderlich. Fehlt eine Angabe, stornieren Sie die Rechnung – VXPay erzeugt eine Stornorechnung mit eigener Nummer und Verweis auf das Original – und erstellen eine neue. Wie das abläuft, erklärt der Ratgeber Rechnung stornieren und korrigieren.
Kosten: Rechnungen erstellen und per E-Mail senden ist bei VXPay kostenlos, ohne Grundgebühr und ohne Vertragslaufzeit. Bei einer erfolgreichen Zahlung über VXPay Payments fallen die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung an; die Plattformgebühr ist nicht erstattungsfähig, auch nicht bei Storno. Alle Kosten, auch die optionaler Zusatzleistungen, finden Sie unter Preise. Mehr zur Privatabrechnung für Ärztinnen und Ärzte.
Quellen
- § 12 GOÄ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- § 1 GOÄ – Anwendungsbereich (öffnet in neuem Tab) – Leistungen auf Verlangen
- § 2 GOÄ – Abweichende Vereinbarung (öffnet in neuem Tab)
- § 5 GOÄ – Bemessung der Gebühren (öffnet in neuem Tab) – Punktwert, Gebührenrahmen, Rundung
- § 6 GOÄ – Gebühren für andere Leistungen (öffnet in neuem Tab) – Analogbewertung
- § 7 GOÄ – Entschädigungen (öffnet in neuem Tab)
- § 10 GOÄ – Ersatz von Auslagen (öffnet in neuem Tab) – Pauschalen, Porto für die Arztrechnung
- Gebührenverzeichnis der GOÄ (Anlage) (öffnet in neuem Tab) – Nr. 1, 5 und 34
- Bundesärztekammer: Pflichtangaben auf einer Arztrechnung (öffnet in neuem Tab) – Auslagen über 25,56 €
- Bundesärztekammer: Fälligkeit der Rechnung – BGH klärt Bedingungen (öffnet in neuem Tab)
- Bundesärztekammer: Angabe der Mindestzeit (öffnet in neuem Tab)
- BGH, Urteil vom 21.12.2006 – III ZR 117/06 (öffnet in neuem Tab)
- § 10 GOZ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- § 5 GOZ – Bemessung der Gebühren (öffnet in neuem Tab) – Punktwert, Rundung
- § 7 GOZ – Gebühren bei stationärer Behandlung (öffnet in neuem Tab) – Minderungsbetrag
- Anlage 2 GOZ – Liquidationsvordruck (öffnet in neuem Tab) – Ursprungsfassung von 2011
- Bundeszahnärztekammer: Anlage 2 der GOZ – Rechnungsformular (Muster) (öffnet in neuem Tab) – geltende Fassung seit 2. Juli 2012
- Bundeszahnärztekammer: GOZ-Rechnungsformular (Anlage 2 der GOZ) (öffnet in neuem Tab)
- § 7 GOT – Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit (öffnet in neuem Tab)
- Anlage 9 BBhV – Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel (öffnet in neuem Tab) – Beihilfe des Bundes
- § 4 UStG – Steuerbefreiungen (öffnet in neuem Tab) – Nr. 14, Buchst. a Satz 2: Zahnprothesen aus eigener Herstellung
- § 12 UStG – Steuersätze (öffnet in neuem Tab) – Abs. 2 Nr. 6: ermäßigter Satz für Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 2
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (öffnet in neuem Tab) – Abs. 2 und 4
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners (öffnet in neuem Tab)
Stand der Angaben: 28.09.2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die verlinkten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Fragen und Antworten
Gehört die Diagnose auf eine Privatrechnung nach GOÄ?
Nein, § 12 Abs. 2 GOÄ nennt die Diagnose nicht als Pflichtangabe. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen können für die Erstattung aber eine Diagnose verlangen. Ob Sie sie angeben, stimmen Sie am besten mit der behandelten Person ab – die Rechnung geht an den Zahlungspflichtigen, und das ist nicht immer der Patient selbst. In VXPay tragen Sie sie bei Bedarf im optionalen Feld „Diagnose“ ein – nur auf dieser Rechnung; aus Vorlagen, Kopien oder der Datei des Praxisprogramms übernimmt VXPay keine Diagnose in dieses Feld. Anders bei Tierärzten: § 7 Abs. 4 GOT verlangt die Diagnose oder den Grund der Konsultation.
Gibt es ein amtliches Muster für die GOÄ-Rechnung?
Nein. Die GOÄ regelt in § 12 die Angaben, nicht das Layout; ihre einzige Anlage ist das Gebührenverzeichnis. Anders die GOZ: Nach § 10 Abs. 1 GOZ wird die zahnärztliche Vergütung erst mit einer Rechnung nach Anlage 2, dem Liquidationsvordruck, fällig. Die Beispielrechnung auf dieser Seite zeigt, wie eine GOÄ-Rechnung aufgebaut sein kann – als Beispiel ohne Gewähr, nicht als Vorlage für jeden Fall.
Darf ich mehrere Behandlungstermine auf einer Rechnung abrechnen?
Ja, solange jede Leistung mit dem Datum ihrer Erbringung auf der Rechnung steht (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ). In VXPay hat dafür jede Position ihr eigenes Leistungsdatum – im Rechnungsassistenten über „+ Leistungen an mehreren Tagen“, beim CSV-Import über die gleiche Referenz mit dem Datum je Zeile, beim Import einer PADneXt- oder PAD-Datei aus dem Praxisprogramm aus der Datei. Die Rechnung nennt dann den Leistungszeitraum und das Datum an jeder Position. Vorlagen und wiederkehrende Rechnungen setzen dagegen für alle Positionen ein Datum.
Ab welchem Betrag muss ich einen Beleg für Auslagen beifügen?
§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ verlangt den Beleg oder einen sonstigen Nachweis, wenn der Betrag der einzelnen Auslage 50 DM übersteigt; die Bundesärztekammer rechnet das mit 25,56 € um. Unabhängig davon stehen Art und Betrag jeder Auslage auf der Rechnung. Pauschalen sind nach § 10 Abs. 1 GOÄ nicht zulässig, und Kleinmaterialien wie Zellstoff oder Mulltupfer sind nicht berechnungsfähig.
Was passiert, wenn auf der Rechnung eine Pflichtangabe fehlt?
Dann ist die Vergütung nach § 12 Abs. 1 GOÄ noch nicht fällig – der Zahlungspflichtige muss noch nicht zahlen, und eine Mahnung setzt ihn nach § 286 Abs. 1 BGB erst in Verzug, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Sie können eine korrigierte Rechnung erteilen. In VXPay sind erstellte Rechnungen unveränderlich: Sie stornieren die fehlerhafte Rechnung, VXPay erzeugt eine Stornorechnung mit eigener Nummer, und Sie erstellen eine neue Rechnung.
An wen geht die Rechnung, wenn ein Kind behandelt wurde?
An den Zahlungspflichtigen – bei Minderjährigen ist das in der Regel ein Elternteil. Damit die Rechnung bei Versicherung oder Beihilfe zugeordnet werden kann, sollte zusätzlich erkennbar sein, wer behandelt wurde, etwa mit Name und Geburtsdatum des Kindes. In besonderen Situationen, zum Beispiel bei getrennt lebenden Eltern, kann die Frage, wer zahlt, schwieriger sein; dann hilft eine Rechtsberatung.
Muss auf einer umsatzsteuerfreien Arztrechnung ein Steuerhinweis stehen?
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG nennt für den Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt, etwa „Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung gemäß § 4 Nr. 14 UStG“. VXPay setzt diesen Satz – oder Ihren eigenen Hinweistext – im Modus „Steuerfreie Heilbehandlung“ automatisch, solange die Rechnung keine umsatzsteuerpflichtige Position enthält. Ob einzelne Leistungen steuerpflichtig sind, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Weniger Aufwand mit offenen Rechnungen
Registrierung, Rechnungen und Mahnwesen sind bei VXPay kostenlos – ohne Grundgebühr und ohne Vertragslaufzeit. Gebühren für Zahlungen fallen nur an, wenn eine Zahlung über VXPay Payments (online und per Überweisung auf die persönliche Zahlungs-IBAN) erfolgreich ist: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung; beide werden automatisch einbehalten. Kostenpflichtig und optional: Zusatzpaket Praxis Pro, Briefversand je Brief, Einrichtungsservice.