Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ: wann sie nötig ist, was hineingehört und was verboten ist
Einen Steigerungsfaktor über dem Höchstsatz der GOÄ – bei den meisten Leistungen über dem 3,5-fachen – erlaubt nur eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ. Sie muss vor der Leistung, nach einem persönlichen Gespräch und in einem eigenen Schriftstück getroffen werden und darf nur wenige, vorgeschriebene Angaben enthalten. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln, zeigt den Aufbau an einem durchgerechneten Beispiel und wie die Vereinbarung auf der Rechnung erscheint.
Was eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ regelt – und was nicht
§ 2 Abs. 1 GOÄ erlaubt, durch Vereinbarung „eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe“ festzulegen – daher der Begriff abweichende Honorarvereinbarung. Praktisch heißt das: Sie vereinbaren für eine bestimmte Leistung einen anderen Steigerungsfaktor, als § 5 GOÄ ihn vorsieht.
Ohne Vereinbarung bemisst sich jede Gebühr nach § 5 GOÄ: Punktzahl mal Punktwert ergibt den Gebührensatz, der Steigerungsfaktor liegt bei den meisten Leistungen zwischen 1,0 und 3,5, bei den Leistungen der Abschnitte A, E und O bis 2,5, beim Labor (Abschnitt M und Nr. 437) bis 1,3. Über dem Schwellenwert ist jede Gebühr auf der Rechnung zu begründen, über dem Höchstsatz geht es nur mit einer Vereinbarung. Wie der Rahmen im Einzelnen funktioniert, erklärt der Ratgeber GOÄ-Steigerungsfaktor.
Die Vereinbarung öffnet diesen Rahmen nur an einer Stelle. Punktzahl und Punktwert bleiben fest (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GOÄ), und die GOÄ bleibt Grundlage: Pauschalhonorare ohne Bezug zum Gebührenverzeichnis oder ein vollständiges Abbedingen der Gebührenordnung sind laut Bundesärztekammer seit der GOÄ von 1982 nicht mehr zulässig – auch nicht zugunsten des Entwurfs einer neuen GOÄ.
Wofür sie gedacht ist: Die Bundesärztekammer hat ein Merkblatt und ausführliche Hinweise dazu veröffentlicht, weil sie bestimmte zuwendungsintensive Leistungen – insbesondere Gesprächsleistungen – in der geltenden GOÄ für erheblich unterbewertet hält. Ein Beitrag in ihrem GOÄ-Ratgeber sieht die Vereinbarung vor allem bei höchstpersönlichen, zuwendungsintensiven Leistungen, deren Umfang feststeht. Nach einem weiteren Beitrag dort muss die Ärztin oder der Arzt ein berechtigtes Interesse am Überschreiten des Rahmens darlegen können; die Rechtsprechung nimmt es an, wenn Leistungen von außergewöhnlicher Qualität oder mit besonderem Aufwand in Anspruch genommen werden. Eine herausragende akademische Qualifikation allein reicht danach nicht.
| Begründung (§ 5, § 12 Abs. 3 GOÄ) | Vereinbarung (§ 2 GOÄ) | |
|---|---|---|
| Reichweite | über dem Schwellenwert bis zum Höchstsatz, zum Beispiel 2,3 bis 3,5 | abweichender Steigerungsfaktor, auch über dem Höchstsatz |
| Zeitpunkt | mit der Rechnung | vor Erbringung der Leistung |
| Form | schriftlich auf der Rechnung, bezogen auf die einzelne Leistung | eigenes Schriftstück nach persönlicher Absprache, laut Bundesärztekammer von beiden unterschrieben |
| Wer handelt | die Praxis bei der Abrechnung | Ärztin oder Arzt persönlich im Gespräch mit dem Zahlungspflichtigen |
| Voraussetzung | Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen im Einzelfall | Einigung beider Seiten über Leistung, Faktor und Betrag |
| Ausgeschlossen | – | Abschnitte A, E, M und O, Leistungen nach § 5a; Notfall und akuter Schmerz nicht als Bedingung |
| Auf der Rechnung | „Begründung: …“ je Position | Hinweis auf die Vereinbarung (empfohlen); Begründung nur auf Verlangen |
Vereinfachte Gegenüberstellung. Auf einer Rechnung können Positionen mit Begründung und Positionen mit Vereinbarung nebeneinanderstehen.
Nicht zu verwechseln ist die Honorarvereinbarung mit Leistungen auf Verlangen: Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, dürfen nach § 1 Abs. 2 GOÄ nur berechnet werden, wenn der Zahlungspflichtige sie verlangt hat, und sind auf der Rechnung als solche zu bezeichnen (§ 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ). Dabei geht es darum, ob eine Leistung berechnet werden darf – bei § 2 GOÄ um ihre Höhe. Wie Selbstzahlerleistungen vorbereitet und abgerechnet werden, beschreibt der Ratgeber IGeL und Selbstzahler abrechnen.
Vorher, persönlich, schriftlich: die Form der Honorarvereinbarung
Nach § 2 Abs. 2 GOÄ ist die Vereinbarung „nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen“. Jedes dieser Merkmale hat Gewicht.
- Persönliches Gespräch
Die Ärztin oder der Arzt erläutert selbst, warum vom Gebührenrahmen abgewichen werden soll. Laut Bundesärztekammer müssen Abschluss und Inhalt ernsthaft zur Disposition stehen; eine Unterschrift unter einen vorbereiteten Text am Empfang genügt nicht. Bei minderjährigen Patienten wird das Gespräch laut Bundesärztekammer mit dem anwesenden Sorgeberechtigten geführt. Nach § 12 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen; verbindlich ist die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer.
- Vor der Leistung
Für bereits erbrachte Leistungen lässt sich nichts mehr vereinbaren. Eine Dauervereinbarung für eine unbestimmte Zahl künftiger Behandlungen ist nach den Hinweisen der Bundesärztekammer nicht möglich; mehrere fest vereinbarte Termine in einem überschaubaren Zeitraum hält sie für vertretbar, wenn sie in der Vereinbarung festgehalten sind.
- Eigenes Schriftstück, beide unterschreiben
Die Vereinbarung steht in einem gesonderten Dokument – nicht eingebettet in Behandlungsvertrag oder Anamnesebogen, denn weitere Erklärungen darf sie nicht enthalten – und wird laut Bundesärztekammer von beiden Seiten unterschrieben. Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag sollten nach ihren Hinweisen handschriftlich eingetragen werden, um den Einzelfall zu unterstreichen.
- Abdruck aushändigen
Die oder der Zahlungspflichtige erhält einen Abdruck der Vereinbarung (§ 2 Abs. 2 Satz 4 GOÄ). Das unterschriebene Original gehört zu Ihren Unterlagen; auf Nachfrage belegt es Datum und Inhalt.
Der Hintergrund dieser strengen Form ist laut Bundesärztekammer die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit formularmäßiger Honorarvereinbarungen (BGH, Urteil vom 30.10.1991 – VIII ZR 51/91). Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 – zur gleichgelagerten Regel der GOZ – die Anforderungen eingegrenzt (Beschluss vom 25.10.2004 – 1 BvR 1437/02). So wie Bundesärztekammer und Bundeszahnärztekammer die Entscheidung wiedergeben, sind an solche Vereinbarungen keine übersteigerten Anforderungen zu stellen: Die persönliche Absprache beschränkt sich auf die Gebührennummern und die jeweils vereinbarten Sätze, die übrigen, von der Verordnung vorgegebenen Teile dürfen in allen Vereinbarungen gleich lauten.
Inhalt der Honorarvereinbarung: Pflichtangaben, Verbote und ein Musteraufbau
Der zulässige Inhalt ist eng gefasst. § 2 Abs. 2 GOÄ nennt ihn abschließend und verbietet ausdrücklich weitere Erklärungen.
- Nummer und Bezeichnung jeder Leistung, für die abweichend vereinbart wird – nicht pauschal „alle ärztlichen Leistungen“
- den Steigerungssatz je Leistung
- den vereinbarten Betrag je Leistung
- die Feststellung, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist
- außerdem die Vertragsparteien, Ort und Datum sowie die Unterschriften – laut Bundesärztekammer beider Seiten
Was nicht hineingehört: alle weiteren Erklärungen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 GOÄ). Die Bundesärztekammer nennt als Beispiele eine Vertreterregelung und die Selbstverpflichtung des Patienten, das Honorar auch dann zu zahlen, wenn er keine volle Erstattung erhält. Zweck des Verbots ist laut Bundesärztekammer, dass der Zahlungspflichtige nicht von Inhalt und Tragweite der Vereinbarung abgelenkt wird. Die Bundeszahnärztekammer hält für die GOZ zusätzliche vertragliche Abreden für regelmäßig schädlich; den Hinweis auf die ausgehändigte Ausfertigung und – bei mehrfach geplanten Leistungen – deren Anzahl zählt sie dagegen nicht zu den unzulässigen Erklärungen.
Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ
zwischen Frau Erika Mustermann (Patientin und Zahlungspflichtige)
und Dr. med. Anna Berger, Praxis am Park (Ärztin)
wird gemäß § 2 GOÄ folgende Honorarvereinbarung getroffen:
| GOÄ-Nr. | Bezeichnung der Leistung | Steigerungssatz | Betrag |
|---|---|---|---|
| 34 | Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen – | 4,0 | 69,94 € |
| Gesamtbetrag | 69,94 € | ||
Die Zahlungspflichtige wird darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Ihr wird eine Ausfertigung dieser Vereinbarung ausgehändigt.
Fiktive Daten zur Veranschaulichung, kein geprüftes Vertragsmuster. Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag sollten laut Bundesärztekammer handschriftlich eingetragen werden. Das Muster der Kammer steht im Merkblatt (siehe Quellen). Die Leistung ist mit ihrer vollständigen Bezeichnung aufzuführen; geplante Behandlung am 24.09.2026.
Wo eine abweichende Vereinbarung ausgeschlossen oder begrenzt ist
Auch mit Unterschrift beider Seiten lässt die GOÄ an einigen Stellen keine Abweichung zu.
- für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GOÄ). Abschnitt A „Gebühren in besonderen Fällen“ ist eine Liste einzelner Nummern aus anderen Abschnitten, etwa Nr. 250 (Blutentnahme aus der Vene); E umfasst die physikalisch-medizinischen Leistungen, M das Labor, O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
- für Leistungen nach § 5a GOÄ – bestimmte Leistungen bei einem Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB, die höchstens zum 1,8-fachen berechnet werden dürfen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GOÄ)
- für eine abweichende Punktzahl oder einen abweichenden Punktwert (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GOÄ)
- als Bedingung für eine Notfall- oder akute Schmerzbehandlung: Sie darf nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht werden (§ 2 Abs. 1 Satz 4 GOÄ)
- bei voll-, teil-, vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen nur für Leistungen, die die Wahlärztin oder der Wahlarzt höchstpersönlich erbringt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 GOÄ)
Eine feste Obergrenze für den vereinbarten Faktor nennt die GOÄ nicht. Laut Bundesärztekammer darf die Vereinbarung aber nicht zu einem unangemessenen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führen – möglich wären sonst ein Verstoß gegen das Berufsrecht und ein wucherähnliches Geschäft, das nach § 138 BGB nichtig sein kann. Laut Merkblatt der Kammer haben Gerichte ein solches Missverhältnis teilweise bei Sätzen jenseits des Doppelten des regulären Höchstsatzes angenommen, also über dem 7-fachen. Auch die private Krankenversicherung muss nach § 192 Abs. 2 VVG nicht leisten, soweit Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.
So erscheint die Vereinbarung auf der Rechnung
Die Rechnung braucht weiterhin alle Angaben nach § 12 Abs. 2 GOÄ, darunter Datum der Leistung, Nummer und Bezeichnung (mit einer darin genannten Mindestdauer), Betrag und Steigerungssatz. Für die vereinbarte Position ist eine Begründung grundsätzlich nicht nötig; ein Hinweis auf die Vereinbarung schafft Klarheit.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 GOÄ ist das Überschreiten bei einer Vereinbarung nur auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen – und nur, soweit es auch ohne die Vereinbarung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Bundesärztekammer empfiehlt, aus Transparenzgründen bei der Position auf die Vereinbarung hinzuweisen, etwa mit „gemäß § 2 GOÄ“ oder „siehe Honorarvereinbarung“. Was sonst auf eine GOÄ-Rechnung gehört, fasst der Ratgeber Pflichtangaben der Privatrechnung zusammen.
| Nr. | Leistung | Punkte | Faktor | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 34 | Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung … Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ vom 10.09.2026 | 300 | 4,0 | 69,94 € |
| 7 | Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: … | 160 | 2,3 | 21,45 € |
| 250 | Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene Abschnitt A: höchstens 2,5-fach, Vereinbarung nach § 2 unzulässig | 40 | 1,8 | 4,20 € |
| Gesamtbetrag | 95,59 € |
Leistungsdatum 24.09.2026, Vereinbarung vom 10.09.2026. Leistungstexte gekürzt – auf der Rechnung steht die vollständige Bezeichnung. Nr. 7 und Nr. 250 liegen am Schwellenwert und brauchen keine Begründung; für Nr. 250 bliebe es auch mit Vereinbarung beim Höchstsatz von 2,5 (5,83 €). Beträge nach Punktzahl × Punktwert × Faktor, erst am Ende kaufmännisch gerundet.
Erstattung: warum der Hinweis in der Vereinbarung Pflicht ist
Die Vereinbarung bindet die Patientin oder den Patienten – nicht die private Krankenversicherung und nicht die Beihilfe. Deshalb verlangt § 2 Abs. 2 GOÄ die Feststellung, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
Die private Krankenversicherung erstattet nach § 192 Abs. 1 VVG „im vereinbarten Umfang“ – ob und wie weit ein Tarif Beträge über dem Höchstsatz übernimmt, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag. Für die Beihilfe des Bundes gelten Aufwendungen aus einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ nicht als wirtschaftlich angemessen, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BBhV). Nach der Verwaltungsvorschrift zur BBhV (Nr. 6.5.6) sind solche Gebühren grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert angemessen, bis zum Höchstsatz nur dann, wenn die Begründung erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Umstände darlegt (Nr. 6.5.4). Die Beihilfevorschriften der Länder können abweichen.
| Betrachtung | Faktor | Betrag | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| Vereinbart (Beispiel) | 4,0 | 69,94 € | trägt nur mit wirksamer Vereinbarung nach § 2 GOÄ |
| Höchstsatz | 3,5 | 61,20 € | ohne Vereinbarung die Obergrenze, nur mit Begründung; Beihilfe des Bundes nur bei erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Umständen |
| Schwellenwert | 2,3 | 40,22 € | ohne Begründung; bis hierhin erkennt die Beihilfe des Bundes vereinbarte Gebühren grundsätzlich an |
| Gebührensatz | 1,0 | 17,49 € | 300 Punkte × Punktwert |
Beträge mit der Preislogik von VXPay (erst am Ende gerundet). Das Merkblatt der Bundesärztekammer rundet zuerst den Einfachsatz und kommt zum 4,0-fachen auf 69,96 €. Wie viel eine private Krankenversicherung erstattet, hängt vom Tarif ab.
Den Teil, den Erstattungsstellen nicht anerkennen, zahlt die Patientin oder der Patient selbst – genau darauf zielt der Pflichthinweis. Unabhängig davon verlangt § 630c Abs. 3 BGB eine Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform vor Beginn der Behandlung, wenn die Praxis weiß oder hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass eine vollständige Übernahme der Kosten durch einen Dritten nicht gesichert ist; weitergehende Formanforderungen wie die des § 2 GOÄ bleiben unberührt. Eine vergleichbare Pflicht enthält § 12 Abs. 5 der (Muster-)Berufsordnung. Nach den Hinweisen der Bundesärztekammer kann ein schuldhafter Verstoß gegen die wirtschaftliche Aufklärung einen Schadensersatzanspruch des Patienten begründen, den er der Honorarforderung entgegenhalten kann.
Wurde die Vereinbarung erst nach der Leistung geschlossen oder nur per Unterschrift unter einen vorbereiteten Text am Empfang, kommt nach Auffassung der Bundesärztekammer keine wirksame Vereinbarung zustande. Dann fehlt die Grundlage für den höheren Faktor, und maßgeblich bleibt der Gebührenrahmen des § 5 GOÄ: im Beispiel höchstens 61,20 € statt 69,94 €, und über 40,22 € nur, wenn Besonderheiten das rechtfertigen und die Rechnung es begründet. Eine bereits erstellte Rechnung korrigieren Sie per Storno und neuer Rechnung – mehr dazu unter Rechnung stornieren und korrigieren.
Zahnärzte: die abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ
Die GOZ regelt die abweichende Vereinbarung in § 2 fast gleichlautend. Die wichtigsten Unterschiede:
| GOÄ | GOZ | |
|---|---|---|
| Vereinbar | Steigerungsfaktor, nicht Punktzahl oder Punktwert | ebenso |
| Form | persönliche Absprache im Einzelfall, vor der Leistung, in einem Schriftstück | persönliche Absprache im Einzelfall, vor der Leistung, schriftlich |
| Pflichtinhalt | Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz, vereinbarter Betrag, Erstattungshinweis | Nummer, Bezeichnung, vereinbarter Steigerungssatz, der sich daraus ergebende Betrag, Erstattungshinweis |
| Ausgeschlossen | Abschnitte A, E, M und O, Leistungen nach § 5a | keine Abschnittsliste in § 2 GOZ; für Röntgenleistungen nach der GOÄ laut Bundeszahnärztekammer ausgeschlossen |
| Notfall und akuter Schmerz | nicht von einer Vereinbarung abhängig machen | ebenso |
| Stationär | nur höchstpersönlich vom Wahlarzt erbrachte Leistungen | nur vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen |
| Leistungen auf Verlangen | auf der Rechnung als solche bezeichnen (§ 12 Abs. 3 Satz 5) | vorher schriftlich im Heil- und Kostenplan vereinbaren (§ 2 Abs. 3), auf der Rechnung bezeichnen (§ 10 Abs. 3) |
| Begründung auf der Rechnung | nur auf Verlangen (§ 12 Abs. 3 Satz 3) | nur auf Verlangen, schriftlich (§ 10 Abs. 3 Satz 3) |
Nach dem GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer enthält die GOZ kein Verbot, einen Steigerungssatz innerhalb des Gebührenrahmens zu vereinbaren. Wird eine Vereinbarung erst nach Beginn der Behandlung geschlossen, wirkt sie nur für die Leistungen, die danach erbracht werden. Für die Rechnung selbst gelten bei Zahnärzten zusätzlich die Vorgaben des § 10 GOZ, darunter das Rechnungsformular nach Anlage 2 und die verständliche Bezeichnung des behandelten Zahnes. Wie VXPay Zahnarztrechnungen mit Zahn bzw. Region je Position aufbaut, zeigt die Seite GOZ-Rechnungen für Zahnärzte.
Häufige Fehler – und woran sie sich erkennen lassen
Die meisten Probleme entstehen bei Zeitpunkt, Form und Zusätzen – selten beim Faktor selbst.
Unterschrift am Empfang
Ein vorbereitetes Formular wird ohne Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt unterschrieben. Laut Bundesärztekammer kommt so keine wirksame Vereinbarung zustande.
Erst nach der Behandlung
Die Vereinbarung wird mit der Rechnung nachgereicht. § 2 Abs. 2 GOÄ verlangt sie vor der Leistung; rückwirkend geht es nicht.
Pauschal für alles
„Alle ärztlichen Leistungen zum 5-fachen Satz“ statt einzelner Nummern. Die Leistung ist mit Nummer und Bezeichnung genau anzugeben.
Zusätze im Text
Zahlungszusage bei fehlender Erstattung, Vertreterregelung, Datenschutz- oder Praxisregeln im selben Dokument – weitere Erklärungen sind unzulässig.
Falscher Abschnitt
Laborleistungen, physikalische Therapie, Röntgen oder die Blutentnahme aus der Vene (Nr. 250) sollen höher berechnet werden. Für die Abschnitte A, E, M und O ist eine Vereinbarung ausgeschlossen.
Stiller Faktor auf der Rechnung
Die Rechnung zeigt einen Faktor über dem Höchstsatz ohne Hinweis. Das kann zu Rückfragen führen; die Bundesärztekammer empfiehlt einen Vermerk bei der Position.
So unterstützt VXPay bei Rechnungen mit Honorarvereinbarung
VXPay ersetzt weder das Gespräch noch das Schriftstück. Es sorgt aber dafür, dass eine Rechnung mit einem Faktor über dem Höchstsatz nicht ohne Ihre Bestätigung entsteht und dass die Vereinbarung auf der Rechnung sichtbar ist – für jede Praxis, ohne Zusatzpaket.
- Faktor eintragen
Sie wählen die Leistung aus dem GOÄ-Katalog und tragen den vereinbarten Faktor ein. VXPay berechnet den Betrag aus Punktzahl × Punktwert × Faktor und rechnet ihn auf dem Server nach. Rechnen Sie für eine Leistung mit einem festen Euro-Betrag, hinterlegen Sie ihn bei der Leistung; VXPay ermittelt daraus den passenden Faktor. In der Vereinbarung selbst stehen trotzdem Steigerungssatz und Betrag.
- Vereinbarung bestätigen
Liegt ein Faktor über dem Höchstsatz, bestätigen Sie, dass eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ vorliegt – mit ihrem Datum, das nicht nach dem Leistungsdatum liegen darf. Ohne Vereinbarung und in den Abschnitten A, E, M und O zeigt VXPay einen GOÄ-Hinweis; erstellt wird dann nur nach Ihrer Bestätigung „Ja, ich weiß“.
- Vermerk auf der Rechnung
Die Position trägt den Vermerk „Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ vom 10.09.2026“. Eine Begründung ist dafür nicht nötig; tragen Sie trotzdem eine ein, steht sie ebenfalls auf der Rechnung. Der Verlauf der Rechnung hält fest, wer die Vereinbarung wann bestätigt hat.
- Prüfen, erstellen, korrigieren
Vor dem Erstellen sehen Sie die fertige Rechnung als PDF. Danach ist sie unveränderlich; einen Fehler korrigieren Sie per Stornorechnung (eigene Nummer, Verweis auf das Original) und neuer Rechnung.
Dieselben Regeln gelten, wenn Sie viele Rechnungen per CSV-Import anlegen: VXPay prüft dabei auch die § 2-Vereinbarungen. Wiederkehrende Rechnungen aus Vorlagen erstellt VXPay nicht automatisch, wenn ein Faktor über dem Höchstsatz eine Bestätigung braucht – dann entsteht ein Entwurf zur Prüfung. Wer eine Leistung mit festem Euro-Betrag über dem Höchstsatz anlegt, bestätigt die Vereinbarung einmal je Patient; weitere Rechnungen desselben Patienten übernehmen sie bis zum vereinbarten Faktor. Für GOZ-Positionen fragt VXPay die Vereinbarung nach § 2 GOZ ebenso ab.
- Gespräch, Schriftstück mit Pflichtinhalt, Unterschriften und Abdruck – VXPay erstellt keine Vereinbarung und prüft nicht, ob sie wirksam ist.
- Den Vereinbarungsvermerk setzt VXPay nur für Faktoren über dem Höchstsatz. Zwischen Schwellenwert und Höchstsatz verlangt VXPay eine Begründung, auch wenn Sie für diesen Faktor eine Vereinbarung getroffen haben.
- Die Sperre für die Abschnitte A, E, M und O greift bei Katalogleistungen, nicht bei Analogleistungen.
- VXPay prüft immer gegen den regulären Gebührenrahmen; besondere Gebührengrenzen für Versicherte im Standard- oder Basistarif berücksichtigt VXPay nicht.
- Ob ein Faktor angemessen ist, verantworten Sie; ob Versicherung oder Beihilfe ihn anerkennen, entscheiden diese.
Keine Grundgebühr, keine Vertragslaufzeit für die Grundnutzung, keine Kreditkarte bei der Registrierung. Rechnungen erstellen, per E-Mail senden und automatisch mahnen ist kostenlos. Nur bei einer erfolgreichen Zahlung über VXPay Payments fallen die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung an; die Plattformgebühr ist nicht erstattungsfähig. Optional und kostenpflichtig: das Zusatzpaket Praxis Pro, Briefversand je Brief, der Einrichtungsservice. Alle Kosten: Preise. Kostenlos registrieren →
Quellen
- § 2 GOÄ – Abweichende Vereinbarung (öffnet in neuem Tab)
- § 1 GOÄ – Anwendungsbereich (öffnet in neuem Tab) – Leistungen auf Verlangen
- § 5 GOÄ – Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses (öffnet in neuem Tab)
- § 5a GOÄ – Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen (öffnet in neuem Tab)
- § 12 GOÄ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- Gebührenverzeichnis der GOÄ (Anlage) (öffnet in neuem Tab) – Abschnitt A, Nr. 7, 34, 250
- § 2 GOZ – Abweichende Vereinbarung (öffnet in neuem Tab)
- § 10 GOZ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- § 126 BGB – Schriftform (öffnet in neuem Tab)
- § 126a BGB – Elektronische Form (öffnet in neuem Tab)
- § 138 BGB – Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (öffnet in neuem Tab)
- § 630c BGB – Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (öffnet in neuem Tab)
- § 192 VVG – Vertragstypische Leistungen des Versicherers (öffnet in neuem Tab)
- § 6 BBhV – Beihilfefähigkeit von Aufwendungen (öffnet in neuem Tab) – Abs. 5
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) (öffnet in neuem Tab) – Nr. 6.5.4 und 6.5.6
- Bundesärztekammer: Merkblatt zu abweichenden Honorarvereinbarungen und höheren Steigerungsfaktoren (PDF) (öffnet in neuem Tab) – mit Muster
- Bundesärztekammer: Hinweise zu abweichenden Honorarvereinbarungen und höheren Steigerungsfaktoren (PDF) (öffnet in neuem Tab)
- Bundesärztekammer: GOÄ-Ratgeber – Honorarvereinbarungen (öffnet in neuem Tab)
- Bundesärztekammer: GOÄ-Ratgeber – Abdingung der Gebührenordnung (öffnet in neuem Tab)
- Bundesärztekammer: GOÄ-Ratgeber – Abweichende Honorarvereinbarung (öffnet in neuem Tab)
- Bundesärztekammer: GOÄ-Ratgeber – Honorarvereinbarung für nicht ursprünglich geplante Leistungen (öffnet in neuem Tab)
- Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung, Stand Mai 2026 (PDF) (öffnet in neuem Tab) – § 12
- Bundeszahnärztekammer: GOZ-Kommentar zu § 2 (abweichende Vereinbarung) (öffnet in neuem Tab)
Stand der Angaben: 28.09.2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die verlinkten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Fragen und Antworten
Ab welchem Steigerungsfaktor brauche ich eine Honorarvereinbarung?
Sobald Sie für eine Leistung mehr als den Höchstsatz nach § 5 GOÄ berechnen wollen – bei den meisten ärztlichen Leistungen also mehr als das 3,5-fache. Zwischen Schwellenwert und Höchstsatz genügt eine Begründung auf der Rechnung, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen das rechtfertigen. Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist eine Vereinbarung ausgeschlossen. Nach den Hinweisen der Bundesärztekammer kann eine Vereinbarung auch innerhalb des Gebührenrahmens getroffen werden; über dem Schwellenwert ist dann grundsätzlich keine gesonderte Begründung nötig.
Darf eine Mitarbeiterin die Vereinbarung mit dem Patienten abschließen?
Nach Auffassung der Bundesärztekammer nicht. § 2 Abs. 2 GOÄ verlangt eine persönliche Absprache zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem; Vereinbarungen über Mitarbeitende durch Unterschrift unter vorbereitete Texte abzuwickeln, ist laut Kammer unzulässig und steht einer wirksamen Vereinbarung entgegen. Ein vorformulierter Vordruck ist nach ihrem GOÄ-Ratgeber möglich, wenn er ausgehandelt wird – die Ärztin oder der Arzt führt das Gespräch selbst, und Abschluss und Inhalt stehen ernsthaft zur Disposition. Für die GOZ verweist die Bundeszahnärztekammer auf die Verordnungsbegründung, nach der eine Vertretung nicht ausgeschlossen ist.
Kann ich eine Honorarvereinbarung nachträglich abschließen?
Nicht für Leistungen, die bereits erbracht sind: § 2 Abs. 2 GOÄ verlangt die Vereinbarung vor Erbringung der Leistung. Eine nachträgliche Erweiterung auf erbrachte Leistungen ist laut einem Beitrag im GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer nicht möglich. Während einer laufenden Behandlung können Sie eine Vereinbarung für künftige Termine schließen – sie gilt dann nur für die Leistungen danach, und über die Erstattung ist dann besonders sorgfältig aufzuklären. Wurde ohne Vereinbarung behandelt, bleibt es beim Gebührenrahmen des § 5 GOÄ.
Gilt eine Honorarvereinbarung für alle weiteren Termine?
Nein. Weil sie im Einzelfall und vor der Leistung getroffen werden muss, kann sie nach den Hinweisen der Bundesärztekammer keine Dauervereinbarung für eine unbestimmte Zahl künftiger Behandlungen sein. Vertretbar erscheint der Kammer eine Vereinbarung für mehrere fest vereinbarte, schriftlich festgehaltene Termine in einem überschaubaren Zeitraum, etwa mehrere Psychotherapiesitzungen. Ist der Umfang noch offen, kann sie laut GOÄ-Ratgeber der Kammer auch voraussichtliche Leistungen mit ihren Steigerungssätzen enthalten, die nur berechnet werden, wenn sie tatsächlich erbracht werden.
Wie hoch darf der vereinbarte Faktor sein?
Eine feste Obergrenze nennt § 2 GOÄ nicht. Laut Bundesärztekammer darf die Vereinbarung aber nicht zu einem unangemessenen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führen – sonst drohen ein Verstoß gegen das Berufsrecht und ein wucherähnliches, nach § 138 BGB nichtiges Geschäft; Gerichte haben ein solches Missverhältnis teilweise bei Sätzen jenseits des 7-fachen angenommen. Nach § 12 der (Muster-)Berufsordnung ist zudem auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen, und die Ärztekammer äußert sich auf Antrag gutachterlich zur Angemessenheit; maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer.
Muss auf der Rechnung trotzdem eine Begründung stehen?
Grundsätzlich nicht. Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 GOÄ ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen, soweit es auch ohne die Vereinbarung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Bundesärztekammer empfiehlt, bei der Position auf die Vereinbarung hinzuweisen, etwa mit „gemäß § 2 GOÄ“. Für Beihilfeberechtigte kann eine Begründung trotzdem wichtig sein: Die Beihilfe des Bundes erkennt vereinbarte Gebühren über dem Schwellenwert grundsätzlich nur bis zum Höchstsatz an und nur, wenn die Rechnung erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Umstände begründet.
Kann die Honorarvereinbarung digital unterschrieben werden?
Die GOÄ verlangt ein Schriftstück, das laut Bundesärztekammer beide Seiten unterschreiben. Die Bundeszahnärztekammer leitet für die vergleichbare Regel der GOZ die Schriftform nach § 126 BGB ab: eigenhändige Unterschriften auf derselben Urkunde. Wo diese Schriftform gilt, lässt sie sich nach § 126a BGB nur durch die elektronische Form ersetzen – beide Seiten versehen ein gleichlautendes Dokument mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur. Eine einfache Unterschrift auf dem Tablet ist keine solche Signatur. Wer papierlos arbeiten möchte, sollte das vorher rechtlich klären.
Prüft VXPay, ob meine Honorarvereinbarung wirksam ist?
Nein. Für einen Faktor über dem Höchstsatz fragt VXPay, ob eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ vorliegt, und nach ihrem Datum; es darf nicht nach dem Leistungsdatum liegen. Ohne Vereinbarung – und bei Katalogleistungen der Abschnitte A, E, M und O immer – zeigt VXPay einen GOÄ-Hinweis und erstellt die Rechnung nur nach Ihrer Bestätigung „Ja, ich weiß“. Ob das Gespräch persönlich stattfand, der Pflichtinhalt stimmt und beide unterschrieben haben, prüft VXPay nicht – das Schriftstück bleibt in Ihrer Verantwortung.
Weniger Aufwand mit offenen Rechnungen
Registrierung, Rechnungen und Mahnwesen sind bei VXPay kostenlos – ohne Grundgebühr und ohne Vertragslaufzeit. Gebühren für Zahlungen fallen nur an, wenn eine Zahlung über VXPay Payments (online und per Überweisung auf die persönliche Zahlungs-IBAN) erfolgreich ist: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung; beide werden automatisch einbehalten. Kostenpflichtig und optional: Zusatzpaket Praxis Pro, Briefversand je Brief, Einrichtungsservice.