IGeL-Leistungen und Selbstzahler richtig abrechnen – von der Aufklärung bis zur Zahlung
Bei Individuellen Gesundheitsleistungen entscheidet die Reihenfolge: erst die Kosteninformation in Textform, dann die schriftliche Zustimmung, dann die Behandlung – und danach eine IGeL-Rechnung nach GOÄ, die Ihre Patientin auf Wunsch noch am Empfang bezahlt. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln für Selbstzahler in der Arztpraxis, rechnet ein Beispiel durch und endet mit einer Checkliste.
Was IGeL sind – und warum die Form über das Honorar entscheidet
Individuelle Gesundheitsleistungen, kurz IGeL, sind ärztliche Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und die gesetzlich Versicherte deshalb selbst bezahlen.
Der Ratgeber „Selbst zahlen?“ von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) nennt als typische Gruppen Früherkennungsuntersuchungen, die keine Kassenleistung sind, Leistungen rund um Freizeit, Urlaub und Sport, medizinisch-kosmetische Leistungen, ärztliche Serviceleistungen wie Atteste oder besondere Impfungen, Laboruntersuchungen ohne Krankheitsbezug sowie bestimmte psychotherapeutische Leistungen. Für die Abrechnung gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Deren § 1 Abs. 2 erlaubt Vergütungen für Leistungen, die für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind; was darüber hinausgeht, darf nur berechnet werden, wenn es auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht wurde.
Bei gesetzlich Versicherten kommt das Vertragsarztrecht hinzu. Nach § 3 Abs. 1 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) können Leistungen, für die keine Leistungspflicht der Krankenkassen besteht, nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abzuschließen ist. § 18 Abs. 8 BMV-Ä verlangt zusätzlich die vorherige schriftliche Zustimmung mit Hinweis auf die Kostenpflicht und stellt klar: Wer Versicherte zu einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Kassenleistungen beeinflusst, verstößt gegen seine vertragsärztlichen Pflichten.
Wie ernst die Form ist, zeigt ein Fall aus dem GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer: Das Landgericht Mannheim hat einem Arzt das Honorar für eine bereits erbrachte operative Leistung bei einer gesetzlich versicherten Patientin versagt, weil ihre schriftliche Zustimmung fehlte (Az. 1 S 99/07). Eine mündliche Zustimmung und eine Teilzahlung der Patientin sah das Gericht laut dem Beitrag nicht als ausreichend an.
| Vorschrift | Was verlangt wird | Form | Zeitpunkt |
|---|---|---|---|
| § 630c Abs. 3 BGB | Information über die voraussichtlichen Kosten, wenn die Übernahme durch Dritte nicht gesichert ist | Textform (§ 126b BGB) | vor Beginn der Behandlung |
| § 3 Abs. 1 BMV-Ä | Behandlungsvertrag über die Privatbehandlung | schriftlich | vor Beginn der Behandlung |
| § 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 3 BMV-Ä | Zustimmung zu Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, Hinweis auf die Kostenpflicht | schriftlich | vorher |
| § 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 2 BMV-Ä | ausdrückliches Verlangen, auf eigene Kosten behandelt zu werden | schriftliche Bestätigung | vor Beginn der Behandlung |
| § 2 GOÄ | nur, wenn eine abweichende Gebührenhöhe gelten soll, etwa ein Steigerungssatz über dem Höchstsatz | eigenes Schriftstück, Abdruck für den Zahlungspflichtigen | vor Erbringung der Leistung |
| § 12 GOÄ | Rechnung mit den vorgeschriebenen Angaben – erst sie macht die Vergütung fällig | Rechnung | nach der Leistung |
Der BMV-Ä gilt für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gegenüber gesetzlich Versicherten (hier in der Fassung vom 1. April 2026). Bei Privatversicherten greifen § 1 Abs. 2 GOÄ und – wenn die Erstattung nicht gesichert ist – § 630c Abs. 3 BGB.
Wirtschaftliche Aufklärungspflicht und IGeL-Vertrag: was vorher feststehen muss
Zwischen Angebot und Behandlung liegen zwei Schritte, die sich oft in einem Dokument der Praxis verbinden lassen: die Kosteninformation und die schriftliche Zustimmung.
Kosten vorab in Textform (§ 630c Abs. 3 BGB)
Weiß die behandelnde Person, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder gibt es dafür hinreichende Anhaltspunkte, muss sie laut § 630c Abs. 3 BGB vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren. Bei IGeL ist das der Regelfall, denn die Krankenkasse zahlt sie nicht. Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die erklärende Person genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger – ein Ausdruck oder eine E-Mail kommen dafür in Betracht. Entbehrlich ist die Information laut § 630c Abs. 4 BGB nur ausnahmsweise, etwa wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder die Patientin ausdrücklich darauf verzichtet hat. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben nach § 630c Abs. 3 Satz 2 BGB unberührt; für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte kommt gegenüber gesetzlich Versicherten die Schriftform nach dem Bundesmantelvertrag hinzu.
Schriftliche Zustimmung, Bedenkzeit und Aufklärung
Die Zustimmung nach dem BMV-Ä muss schriftlich vorliegen – in der Praxis meist als Vertrag, den die Patientin oder der Patient vor der Behandlung unterschreibt. Der Ratgeber „Selbst zahlen?“ gibt dazu die Grundsätze des 109. Deutschen Ärztetags von 2006 wieder: Sie empfehlen einen solchen Vertrag auch dort, wo er nicht vorgeschrieben ist; IGeL dürfen nicht aufgedrängt werden, und vor Abschluss des Vertrags muss eine der Leistung angemessene Bedenkzeit bleiben.
Die Kosteninformation ersetzt nicht die medizinische Aufklärung. Nach § 630e BGB gehören dazu insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen – ergänzend darf auf Unterlagen in Textform verwiesen werden –, verständlich sein und so rechtzeitig stattfinden, dass eine wohlüberlegte Entscheidung möglich ist. Ein Formular allein genügt also nicht. Unterlagen, die die Patientin im Zusammenhang mit Aufklärung oder Einwilligung unterschrieben hat, sind ihr laut § 630e Abs. 2 Satz 2 BGB als Abschrift auszuhändigen.
Was ein IGeL-Vertrag enthalten sollte
Der Mustervertrag im Anhang des Ratgebers „Selbst zahlen?“ nennt als wesentliche Inhalte:
- Name, Vorname und Anschrift der Patientin oder des Patienten,
- Name und Anschrift der Ärztin oder des Arztes beziehungsweise den Praxisstempel,
- die gewünschten Individuellen Gesundheitsleistungen,
- die voraussichtlich anfallenden Gebühren nach GOÄ mit Ziffer und Gebührensatz,
- den Hinweis, dass die Leistungen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und der Betrag selbst zu tragen ist,
- Ort, Datum und die Unterschriften beider Seiten; im Muster bestätigt die Patientin zusätzlich, über Nutzen und Risiken aufgeklärt worden zu sein.
Das Muster weist außerdem darauf hin, dass der Gebührensatz in der Rechnung nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der einzelnen Leistung festgelegt wird. Der Betrag im Vertrag ist also eine Schätzung. Weicht der Umfang der Behandlung vom Vereinbarten ab, sprechen Sie das am besten an, bevor die Rechnung entsteht.
Privatliquidation beim Kassenpatienten
Ein Sonderfall: Eine gesetzlich versicherte Patientin möchte eine Leistung, die ihre Krankenkasse bezahlen würde, ausdrücklich als Privatpatientin erhalten. Dann darf die Vertragsärztin laut § 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 2 BMV-Ä eine Vergütung nur fordern, wenn und soweit die Patientin dies vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt und schriftlich bestätigt hat. Abgerechnet wird auch in diesem Fall nach GOÄ.
Soll für eine Leistung ein Steigerungssatz über dem Höchstsatz gelten, genügt der IGeL-Vertrag nicht. § 2 GOÄ verlangt dafür eine Vereinbarung nach persönlicher Absprache im Einzelfall vor der Leistung in einem Schriftstück – mit Nummer und Bezeichnung der Leistung, Steigerungssatz, Betrag und der Feststellung, dass eine Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf sie nicht enthalten; schon deshalb lässt sie sich nicht in den IGeL-Vertrag einbauen. Der Zahlungspflichtige erhält einen Abdruck, und für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist eine solche Vereinbarung unzulässig. Mehr dazu im Ratgeber Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ.
Den vollständigen Mustervertrag finden Sie im Ratgeber „Selbst zahlen?“ (Link in den Quellen). Im Einzelfall helfen Ärztekammer, Kassenärztliche Vereinigung oder Ihre Rechtsberatung weiter.
IGeL-Rechnung erstellen: eine Rechnung nach GOÄ, keine Pauschale
Auch wenn die Patientin selbst zahlt: Für ärztliche IGeL gilt die GOÄ mit allen Regeln. Die Verbraucherzentrale betont, dass eine Rechnung Pflicht ist – ein bloßer Zahlungsbeleg wie eine Quittung reicht nicht.
Laut § 12 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Nach § 12 Abs. 2 GOÄ muss sie insbesondere enthalten:
- das Datum der Erbringung der Leistung,
- Nummer und Bezeichnung jeder berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung genannten Mindestdauer,
- den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
- bei Entschädigungen wie Wegegeld Betrag, Art und Berechnung, bei Auslagen Betrag und Art – bei höheren Einzelbeträgen mit Beleg.
Gebührenrahmen und Begründung
Der Punktwert beträgt laut § 5 Abs. 1 GOÄ 5,82873 Cent. Innerhalb des Gebührenrahmens richtet sich die Gebühr nach der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand und den Umständen bei der Ausführung der einzelnen Leistung. In der Regel liegt sie zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen Satz; für die in den Abschnitten A, E und O genannten Leistungen gilt das 1,8-fache, für die Laborleistungen des Abschnitts M und die Nr. 437 das 1,15-fache als Schwelle. Wer die Schwelle überschreitet, muss das laut § 12 Abs. 3 GOÄ auf die einzelne Leistung bezogen verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründen. Wie das im Detail funktioniert, erklärt der Ratgeber GOÄ-Steigerungsfaktor.
Keine Pauschalen
Der Ratgeber von Bundesärztekammer und KBV hält fest, dass ein Pauschalpreis für IGeL oder ein Erfolgshonorar nicht zulässig ist. Der GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer ergänzt, dass auch eine regelhafte Berechnung unter dem einfachen Gebührensatz nicht zulässig ist. Selbst eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ darf nur die Gebührenhöhe regeln: Eine abweichende Punktzahl oder ein abweichender Punktwert ist ausgeschlossen.
Leistungen auf Verlangen kennzeichnen
Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ), sind laut § 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ auf der Rechnung als solche zu bezeichnen. Wird eine Leistung analog berechnet, weil sie im Gebührenverzeichnis fehlt, verlangt § 12 Abs. 4 GOÄ eine verständliche Beschreibung mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung – mehr dazu unter Analogbewertung nach § 6 GOÄ. Welche Angaben jede Privatrechnung braucht, fasst der Ratgeber Pflichtangaben der Privatrechnung zusammen.
| GOÄ-Nr. | Leistung | Punkte | Einfachsatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Beratung – auch mittels Fernsprecher | 80 | 4,66 € | 2,3 | 10,72 € |
| 410 | Ultraschalluntersuchung eines Organs (Leber) | 200 | 11,66 € | 2,3 | 26,81 € |
| 420 | Ultraschalluntersuchung eines weiteren Organs im Anschluss an Nr. 410, je Organ (Gallenblase) | 80 | 4,66 € | 2,3 | 10,72 € |
| 420 | Ultraschalluntersuchung eines weiteren Organs im Anschluss an Nr. 410, je Organ (Milz) | 80 | 4,66 € | 2,3 | 10,72 € |
| Rechnungsbetrag | 58,97 € |
200 Punkte × 5,82873 Cent ergeben für Nr. 410 den Einfachsatz von 11,66 €, zum 2,3-fachen Satz 26,81 €. Bei Nr. 410 und Nr. 420 ist laut Gebührenverzeichnis das untersuchte Organ in der Rechnung anzugeben; Nr. 420 ist je Sitzung höchstens dreimal berechnungsfähig. Weil die Patientin die Untersuchung ohne medizinische Notwendigkeit wünscht, trägt die Rechnung zusätzlich den Hinweis „Leistungen auf Verlangen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ)“. Nr. 1 gehört zu Abschnitt B, Nr. 410 und 420 zu Abschnitt C – die Schwelle liegt deshalb beim 2,3-fachen Satz, eine Begründung ist nicht nötig. Neben Leistungen der Abschnitte C bis O ist Nr. 1 im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Das Beispiel unterstellt eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung (siehe unten), zeigt nur den Aufbau der Rechnung und bewertet nicht den medizinischen Nutzen der Untersuchung.
Umsatzsteuer: nicht automatisch steuerfrei
Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Ob eine Selbstzahlerleistung darunter fällt, hängt von der einzelnen Leistung ab – bei medizinisch-kosmetischen Leistungen oder Bescheinigungen für private Zwecke lohnt ein genauer Blick. Klären Sie die Einordnung mit Ihrer Steuerberatung, bevor die ersten Rechnungen entstehen.
Vorkasse beim Arzt? Besser: erst die Rechnung, dann die Zahlung am Empfang
Viele Praxen wünschen sich bei Selbstzahlern die Sicherheit, dass die Rechnung bezahlt wird. Die naheliegende Idee – Geld vor der Behandlung – ist allerdings heikel.
Nach § 12 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung erst mit einer der Verordnung entsprechenden Rechnung fällig. Ob Ärztinnen und Ärzte Vorschusszahlungen vor der Behandlung fordern dürfen, ist laut Verbraucherzentrale rechtlich umstritten; bei IGeL wäre ein Vorschuss nach ihrer Darstellung ohnehin unüblich. Ein Fachbeitrag des IWW-Instituts von 2014 kommt zu dem Ergebnis, dass kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Vorschusszahlung besteht; einig sei man sich lediglich darin, dass eine medizinisch notwendige und unaufschiebbare Behandlung nicht von einer Vorschusszahlung abhängig gemacht werden darf. Wo keine Gebührenordnung die Fälligkeit regelt, etwa bei Heilpraktikern, gilt über § 630b BGB das Dienstvertragsrecht: Nach § 614 BGB ist die Vergütung – sofern nichts anderes vereinbart ist – nach der Leistung zu entrichten.
Die Lösung liegt in der Reihenfolge. Wird die Rechnung direkt nach der Leistung erstellt und übergeben, kann die Patientin sie sofort begleichen – das ist keine Vorkasse, sondern die Zahlung einer fälligen Rechnung. Laut Verbraucherzentrale ist eine Rechnung grundsätzlich unmittelbar nach Erhalt zu bezahlen. Eine gesetzliche Zahlungsfrist für IGeL gibt es danach nicht: Die Praxis bestimmt sie selbst und weist sie in der Rechnung aus, üblich seien 14 bis 30 Tage. Eine Pflicht, Kartenzahlung anzubieten, besteht nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht – welche Zahlungswege es gibt, entscheidet die Praxis.
- Leistung erbringen
Die Behandlung findet wie vereinbart statt. Hat sich der Umfang gegenüber dem Vertrag geändert, klären Sie das vor der Rechnung.
- Rechnung erstellen
Noch während die Patientin in der Praxis ist, entsteht die Rechnung nach GOÄ – mit Datum, Ziffern, Steigerungssätzen, Beträgen und der Kennzeichnung der Leistungen auf Verlangen.
- Rechnung übergeben
Als Ausdruck oder per E-Mail. Die Rechnung ist die Grundlage der Fälligkeit; ein Kassenbildschirm oder eine Quittung ersetzt sie nicht.
- Zahlung anbieten
Die Patientin zahlt direkt am Empfang – oder später innerhalb des Zahlungsziels, etwa per Überweisung.
Wer lieber zu Hause überweist, kann das bis zum Zahlungsziel tun. Wie Sie ein Zahlungsziel sinnvoll setzen, erklärt Zahlungsziel der Privatrechnung; was zu tun ist, wenn trotzdem nichts eingeht, beschreibt Patient zahlt nicht.
Zahnärzte, Heilpraktiker und Therapeuten: was anders ist
Zahnärztinnen und Zahnärzte
Leistungen, die über das zahnmedizinisch Notwendige hinausgehen, dürfen laut § 1 Abs. 2 GOZ nur berechnet werden, wenn sie auf Verlangen erbracht wurden. § 2 Abs. 3 GOZ verlangt dafür einen schriftlichen Heil- und Kostenplan vor der Leistung – mit den einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie der Feststellung, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.
Wählen gesetzlich Versicherte bei Zahnfüllungen eine aufwendigere Versorgung, ist nach § 28 Abs. 2 SGB V vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Verlangt ein Versicherter eine Behandlung auf eigene Kosten, soll darüber laut § 8 Abs. 7 BMV-Z vorher eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden. Die Rechnung folgt dem Formular der Anlage 2 zur GOZ (§ 10 Abs. 1 GOZ), nennt nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ verständlich den behandelten Zahn und bezeichnet Leistungen auf Verlangen als solche (§ 10 Abs. 3 GOZ). Das Landgericht Münster hat 2016 die Vorschussklausel eines Kieferorthopäden beanstandet und auf die Vorleistungspflicht nach § 10 GOZ verwiesen; laut den Zahnärztlichen Mitteilungen war das Urteil Anfang 2018 noch nicht rechtskräftig. Wie VXPay Zahnarztrechnungen mit Zahn bzw. Region je Position aufbaut, zeigt die Seite GOZ-Rechnungen für Zahnärzte.
Heilpraktiker und Therapeuten
Die Kosteninformation nach § 630c Abs. 3 BGB knüpft an den Behandlungsvertrag an – und damit an jede Person, die eine medizinische Behandlung zusagt (§ 630a BGB), nicht nur an Ärztinnen und Ärzte. Übernehmen private Krankenversicherung oder Beihilfe voraussichtlich nicht alles, gehört die Information über die voraussichtlichen Kosten deshalb auch in Heilpraktiker- und Therapiepraxen vor die Behandlung.
Die Preise sind freier: Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker können sich am unverbindlichen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) orientieren, Therapiepraxen an den beihilfefähigen Höchstbeträgen. Mehr dazu unter Heilpraktiker, Physiotherapie und Beihilfe-Höchstbeträge für Heilmittel.
Checkliste: IGeL und Selbstzahler von der Aufklärung bis zur Zahlung
- Leistung nur anbieten, wenn sie aus ärztlicher Sicht vertretbar ist – sachlich informieren, nicht drängen
- Über Nutzen und Risiken mündlich, verständlich und rechtzeitig aufklären (§ 630e BGB)
- Voraussichtliche Kosten mit GOÄ-Ziffern und Steigerungssatz in Textform mitgeben (§ 630c Abs. 3 BGB)
- Schriftlichen Behandlungsvertrag vor der Behandlung unterschreiben lassen – mit dem Hinweis, dass die Krankenkasse nicht zahlt (§ 3 Abs. 1, § 18 Abs. 8 BMV-Ä)
- Angemessene Bedenkzeit lassen und Abschriften unterschriebener Unterlagen aushändigen
- Nur bei Steigerungssätzen über dem Höchstsatz: gesonderte Vereinbarung nach § 2 GOÄ
- Umsatzsteuerliche Einordnung der Leistung mit der Steuerberatung klären
- Rechnung nach GOÄ erstellen: Datum, Ziffer, Bezeichnung, Steigerungssatz, Betrag, bei Bedarf Begründung – Leistungen auf Verlangen kennzeichnen
- Rechnung übergeben und die Zahlung am Empfang anbieten – ohne Vorkasse
- Zahlungseingang prüfen und nach Ablauf des Zahlungsziels freundlich erinnern
Die letzten Punkte der Liste – Rechnung, Übergabe, Zahlung – lassen sich mit einem Rechnungsprogramm vereinfachen. VXPay ist ohne Grundgebühr nutzbar. Für die Kosteninformation druckt VXPay die geplanten Positionen und den voraussichtlichen Betrag aus dem Rechnungsentwurf. Sie können kostenlos ein Konto eröffnen und den Rechnungsassistenten zunächst mit einem Entwurf ausprobieren, der sich jederzeit ändern oder löschen lässt.
IGeL-Rechnungen mit VXPay: vom Entwurf bis „bezahlt“
VXPay ist ein Rechnungsprogramm für Privatrechnungen. Aus dem Rechnungsentwurf druckt VXPay eine Kosteninformation mit Positionen und voraussichtlichem Betrag; die schriftliche Zustimmung bzw. den Behandlungsvertrag bereiten Sie wie gewohnt in der Praxis vor. Ab der Rechnung nimmt VXPay Ihnen Arbeit ab. Keine der hier beschriebenen Funktionen gehört zu einem Zusatzpaket; was sie kosten, steht am Ende des Abschnitts.
IGeL-Kennzeichen
Rechnungen für gesetzlich Versicherte, die eine IGeL selbst zahlen, kennzeichnen Sie im Rechnungsassistenten mit „IGeL – gesetzlich versichert, zahlt selbst“. VXPay fragt vor dem Erstellen einer IGeL-Rechnung nach der schriftlichen Zustimmung und vermerkt die Bestätigung der Praxis; ob sie vorliegt oder wirksam ist, prüft VXPay nicht. Auf der Prüfseite ist dafür der Haken „Schriftliche Zustimmung zur IGeL lag vor der Behandlung vor“ Pflicht – ohne Bestätigung entsteht keine IGeL-Rechnung.
Kosteninformation aus dem Entwurf
Aus einem Rechnungsentwurf mit den geplanten Leistungen druckt VXPay vor der Behandlung eine Kosteninformation: Positionen mit Ziffer und Faktor und der voraussichtliche Betrag, darunter ein Hinweistext der Praxis – vorbelegt mit einem Beispieltext, den Sie prüfen und anpassen. Den Ausdruck speichert VXPay nicht, und nach der Behandlung erstellen Sie aus demselben Entwurf die Rechnung. Für Zahnarzt- und Tierarztrechnungen gibt es die Kosteninformation nicht. Die schriftliche Zustimmung zur IGeL bleibt auf Papier – diese Kosteninformation ersetzt sie nicht.
Rechnung in zwei Schritten
Empfänger, Leistungsdatum und Leistungen wählen, dann die fertige Rechnung als PDF prüfen und erstellen – erst dabei vergibt VXPay die Rechnungsnummer. Per E-Mail geht die Rechnung mit Link zum PDF direkt an die Patientin, alternativ drucken Sie sie aus.
Favoriten und Vorlagen für wiederkehrende IGeL
Häufige Leistungen legen Sie mit GOÄ-Ziffer und üblichem Steigerungssatz an und markieren sie mit dem Stern – dann stehen sie im Rechnungsassistenten als Schnellauswahl bereit. Feste Kombinationen, etwa Beratung und Ultraschall, speichern Sie als Vorlage und erstellen daraus mit einem Klick eine neue Rechnung. Mehr dazu unter Vorlagen und wiederkehrende Rechnungen.
„Auf Verlangen“ und Rechnungstext
Positionen, die auf Verlangen erbracht wurden, kennzeichnen Sie im Rechnungsassistenten mit dem Häkchen „auf Verlangen“; der Vermerk steht dann an der Position auf der Rechnung. Einen zusätzlichen Hinweis wie „Die Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.“ legen Sie einmal als Textvorlage an und übernehmen ihn im Assistenten per Auswahl; der Rechnungstext steht unter den Positionen. Zusatzangaben zu einer einzelnen Position, etwa das untersuchte Organ, tragen Sie in deren Beschreibung ein; sie steht ebenfalls auf der Rechnung. Ob alle Pflichtangaben vollständig sind, verantwortet die Praxis.
Steigerungssatz, Begründung, § 2-Vermerk
Zwischen Schwellenwert und Höchstsatz verlangt VXPay eine Begründung, die auf der Rechnung erscheint. Für Steigerungssätze über dem Höchstsatz bestätigen Sie, dass eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ vorliegt, und geben ihr Datum an; eine Begründung verlangt VXPay dann nicht – sie ist nach § 12 Abs. 3 Satz 3 GOÄ nur auf Verlangen des Zahlungspflichtigen nötig. Für die Abschnitte A, E, M und O ist keine Vereinbarung zulässig – dort zeigt VXPay Sätze über dem Höchstsatz als GOÄ-Hinweis. Fehlt etwas davon, zeigt VXPay einen GOÄ-Hinweis und erstellt die Rechnung nur nach Ihrer Bestätigung „Ja, ich weiß“. Analogleistungen erhalten den Hinweis „entsprechend Nr. …“. VXPay prüft, ob eine Begründung vorhanden ist – nicht, ob sie inhaltlich trägt oder ob die Vereinbarung wirksam ist.
Direkt am Empfang bezahlen
Ist VXPay Payments in Ihrer Praxis aktiv, setzen Sie beim Erstellen den Haken „Patient ist vor Ort – direkt bezahlen“. Danach öffnet sich der Kassenmodus mit Betrag, Rechnungsnummer, Name und QR-Code: Die Patientin scannt ihn mit dem eigenen Smartphone – ohne App und ohne Konto – oder zahlt direkt am Praxisgerät. Angeboten werden Kartenzahlung und, je nach Gerät und Zahlungskonto, Apple Pay, Google Pay oder weitere Zahlarten. Kartendaten erreichen VXPay nie. Sobald VXPay Payments die Zahlung bestätigt, steht die Rechnung automatisch auf „bezahlt“.
Im Wartebereich oder später bezahlen
Ebenfalls mit VXPay Payments: Beim Erstellen zeigt VXPay Ihrem Team einen 6-stelligen Zahlungscode. Die Patientin scannt den ausgehängten Praxis-QR und gibt den Code ein, den Sie ihr nennen; er gilt nur für diese Rechnung und läuft nach 48 Stunden ab. Wer später zahlt, nutzt den Zahlungslink auf der Rechnung, der gültig bleibt, solange die Rechnung offen ist. Ohne VXPay Payments trägt die Rechnung Ihre Bankverbindung und, bei hinterlegter IBAN, einen EPC-QR-Code (bekannt als GiroCode); den Eingang markieren Sie dann selbst als bezahlt.
Was das kostet
Bei VXPay gibt es keine Grundgebühr und keine Vertragslaufzeit. Rechnungen erstellen und per E-Mail senden ist kostenlos, ebenso Textvorlagen, Favoriten, Vorlagen und der Kassenmodus. Bei einer erfolgreichen Zahlung über VXPay Payments fallen die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung an, die je nach Zahlungsart unterschiedlich ausfällt; beide werden automatisch vom Zahlungseingang einbehalten. Die Plattformgebühr ist nicht erstattungsfähig – sie bleibt auch bei Storno oder Erstattung bestehen. Kostenpflichtig und optional: Zusatzpaket Praxis Pro, Briefversand je Brief, Einrichtungsservice – für die hier beschriebenen Abläufe ist keine davon nötig. Alle Kosten im Überblick finden Sie unter Preise.
Der Kassenmodus ist keine Registrierkasse und erfasst kein Bargeld. Einen Überblick über Kartenzahlungen in der Praxis gibt der Ratgeber Kartenzahlung in der Praxis.
Quellen
- § 630c BGB – Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (öffnet in neuem Tab)
- § 630e BGB – Aufklärungspflichten (öffnet in neuem Tab)
- § 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (öffnet in neuem Tab)
- § 630b BGB – Anwendbare Vorschriften (öffnet in neuem Tab)
- § 126b BGB – Textform (öffnet in neuem Tab)
- § 614 BGB – Fälligkeit der Vergütung (öffnet in neuem Tab)
- § 1 GOÄ – Anwendungsbereich (öffnet in neuem Tab)
- § 2 GOÄ – Abweichende Vereinbarung (öffnet in neuem Tab)
- § 5 GOÄ – Bemessung der Gebühren (öffnet in neuem Tab)
- § 12 GOÄ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- Gebührenverzeichnis zur GOÄ (Anlage; u. a. Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt B, Nr. 1, 410 und 420) (öffnet in neuem Tab)
- § 1 GOZ – Anwendungsbereich (öffnet in neuem Tab)
- § 2 GOZ – Abweichende Vereinbarung (öffnet in neuem Tab)
- § 10 GOZ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- § 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (öffnet in neuem Tab)
- § 4 UStG – Steuerbefreiungen (Nr. 14) (öffnet in neuem Tab)
- KBV: Bundesmantelvertrag – Ärzte (§ 3, § 18 Abs. 8) (öffnet in neuem Tab) – Fassung vom 1. April 2026
- KZBV: Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (§ 8 Abs. 7) (öffnet in neuem Tab) – Stand 01.07.2025
- Bundesärztekammer: IGeL – ohne Vertrag kein Honoraranspruch (öffnet in neuem Tab) – GOÄ-Ratgeber, Deutsches Ärzteblatt 2009, Heft 38 (LG Mannheim, Az. 1 S 99/07)
- Bundesärztekammer: Individuelle Gesundheitsleistungen – Vertragsgestaltung (öffnet in neuem Tab) – GOÄ-Ratgeber, Deutsches Ärzteblatt 2008, Heft 28-29
- Bundesärztekammer: Individuelle Gesundheitsleistungen – Rechnung nach GOÄ (öffnet in neuem Tab) – GOÄ-Ratgeber, Deutsches Ärzteblatt 2008, Heft 31-32
- Bundesärztekammer und KBV: Selbst zahlen? Ein Ratgeber zu Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) (öffnet in neuem Tab) – 2. Auflage 2012, zuletzt geändert Januar 2014; Checkliste und Mustervertrag im Anhang
- KV Nordrhein: Hinweise zu IGeL (öffnet in neuem Tab) – Stand 26.06.2020
- Verbraucherzentrale: IGeL – Rechnung und Vorkasse für Selbstzahlerleistungen (öffnet in neuem Tab) – Stand 22.04.2025
- IWW-Institut: Darf ein Arzt Vorkasse von Patienten nehmen? (öffnet in neuem Tab) – Fachbeitrag vom 28.03.2014
- Zahnärztliche Mitteilungen: Vorauszahlung benachteiligt unangemessen den Patienten (öffnet in neuem Tab) – Meldung vom 12.01.2018 zu LG Münster, Urteil vom 13.07.2016
Stand der Angaben: 30.09.2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die verlinkten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Fragen und Antworten
Brauche ich für jede IGeL einen schriftlichen Vertrag?
Bei gesetzlich Versicherten in der vertragsärztlichen Versorgung ja: Laut § 3 Abs. 1 BMV-Ä ist vor Beginn einer Privatbehandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abzuschließen, und § 18 Abs. 8 BMV-Ä erlaubt eine Vergütung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung mit Hinweis auf die Kostenpflicht. Fehlt sie, kann der Honoraranspruch entfallen – so entschied das Landgericht Mannheim (Az. 1 S 99/07). Die Grundsätze des 109. Deutschen Ärztetags empfehlen einen solchen Vertrag auch dort, wo er nicht vorgeschrieben ist.
Reicht eine E-Mail mit den voraussichtlichen Kosten?
Für die Kosteninformation nach § 630c Abs. 3 BGB genügt Textform: eine lesbare Erklärung, in der die erklärende Person genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB) – dafür kommt auch eine E-Mail in Betracht. Die Zustimmung zur IGeL nach dem Bundesmantelvertrag muss dagegen schriftlich vorliegen. In der Praxis bedeutet das in der Regel einen Vertrag, den die Patientin oder der Patient vor der Behandlung unterschreibt.
Darf ich für eine IGeL einen Pauschalpreis verlangen?
Nein. Laut dem Ratgeber „Selbst zahlen?“ von Bundesärztekammer und KBV ist ein Pauschalpreis für IGeL ebenso unzulässig wie ein Erfolgshonorar; abgerechnet wird nach GOÄ mit Ziffer, Steigerungssatz und Betrag. Auch eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ regelt nur die Gebührenhöhe – eine abweichende Punktzahl oder ein abweichender Punktwert darf nicht vereinbart werden.
Ist Vorkasse bei IGeL erlaubt?
Das ist rechtlich umstritten. Nach § 12 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung erst fällig, wenn eine der Verordnung entsprechende Rechnung erteilt ist; ein Fachbeitrag des IWW-Instituts sieht keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen Vorschuss, und die Verbraucherzentrale hält einen Vorschuss bei IGeL für unüblich. Naheliegender ist die umgekehrte Reihenfolge: Rechnung direkt nach der Leistung erstellen und die Zahlung am Empfang anbieten. Das ist keine Vorkasse, sondern die Zahlung einer fälligen Rechnung.
Was muss auf einer IGeL-Rechnung stehen?
Alles, was § 12 GOÄ verlangt: unter anderem das Datum der Leistung, Nummer und Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag jeder Position, eine Begründung beim Überschreiten des Schwellenwerts und bei Auslagen deren Art und Betrag. Leistungen auf Verlangen sind laut § 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ als solche zu bezeichnen. Manche Ziffern verlangen Zusatzangaben, beim Ultraschall etwa das untersuchte Organ. Ein Zahlungsbeleg allein genügt nicht.
Was kostet es, IGeL-Rechnungen mit VXPay zu schreiben?
Rechnungen erstellen und per E-Mail senden, Textvorlagen, Favoriten, Vorlagen und der Kassenmodus sind kostenlos; es gibt keine Grundgebühr und keine Vertragslaufzeit. Bei einer erfolgreichen Zahlung über VXPay Payments fallen die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung an, automatisch vom Zahlungseingang einbehalten. Die Plattformgebühr ist nicht erstattungsfähig. Kostenpflichtig und optional: Zusatzpaket Praxis Pro, Briefversand je Brief, Einrichtungsservice – für die hier beschriebenen Abläufe ist keine davon nötig. Den Behandlungsvertrag erstellt VXPay nicht; eine Kosteninformation mit den Positionen und Beträgen aus dem Rechnungsentwurf können Sie kostenlos ausdrucken.
Gilt das auch für Zahnärzte?
Im Grundsatz ja, aber mit eigenen Vorschriften: Leistungen auf Verlangen erfordern nach § 2 Abs. 3 GOZ einen schriftlichen Heil- und Kostenplan vor der Leistung, Mehrkosten bei Füllungen nach § 28 Abs. 2 SGB V eine schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn. Die Rechnung folgt dem Formular der Anlage 2 zur GOZ und nennt unter anderem den behandelten Zahn; erst sie macht die Vergütung nach § 10 Abs. 1 GOZ fällig.
Weniger Aufwand mit offenen Rechnungen
Registrierung, Rechnungen und Mahnwesen sind bei VXPay kostenlos – ohne Grundgebühr und ohne Vertragslaufzeit. Gebühren für Zahlungen fallen nur an, wenn eine Zahlung über VXPay Payments (online und per Überweisung auf die persönliche Zahlungs-IBAN) erfolgreich ist: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung; beide werden automatisch einbehalten. Kostenpflichtig und optional: Zusatzpaket Praxis Pro, Briefversand je Brief, Einrichtungsservice.