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GOÄ-Steigerungsfaktor verstehen: Regelsatz, Höchstsatz und wann Sie begründen müssen

Bis zum 2,3-fachen Satz braucht eine GOÄ-Position keine Begründung. Darüber, bis zum 3,5-fachen, müssen Besonderheiten im Einzelfall vorliegen und schriftlich begründet werden; noch höher geht es nur mit einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ. Für technische Leistungen und Labor gelten niedrigere Grenzen. Dieser Ratgeber zeigt, wie der Betrag entsteht, was eine tragfähige Begründung ausmacht und wo die GOÄ keine Ausnahme zulässt.

Wie der Betrag entsteht: Punktzahl × Punktwert × Faktor

Jede Leistung im Gebührenverzeichnis der GOÄ hat eine Punktzahl. Punktzahl mal Punktwert ergibt den Gebührensatz, oft Einfachsatz genannt (§ 5 Abs. 1 GOÄ); der Punktwert beträgt 5,82873 Cent. Der Steigerungsfaktor bestimmt, das Wievielfache dieses Gebührensatzes Sie berechnen.

Innerhalb des Gebührenrahmens bestimmen Sie die Gebühr laut § 5 Abs. 2 GOÄ „unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen“. Die Schwierigkeit kann auch in der Schwierigkeit des Krankheitsfalls liegen – das gilt allerdings nicht für die Leistungen der Abschnitte A, E und O. Was die Leistungsbeschreibung schon berücksichtigt, zählt nicht noch einmal. Und: In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen liegen; darüber nur, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen es rechtfertigen.

Nr. 5 GOÄ „Symptombezogene Untersuchung“ (80 Punkte) bei verschiedenen Faktoren
FaktorBetragWas die GOÄ verlangt
1,04,66 €Einfachsatz (Gebührensatz)
1,88,39 €innerhalb des Rahmens nach billigem Ermessen, keine Begründung
2,310,72 €Schwellenwert – bis hierhin keine Begründung auf der Rechnung
2,813,06 €schriftliche Begründung, bezogen auf die einzelne Leistung (§ 12 Abs. 3 GOÄ)
3,516,32 €Höchstsatz nach § 5 Abs. 1 GOÄ, Begründung nötig
4,018,65 €nur mit abweichender Vereinbarung nach § 2 GOÄ, getroffen vor der Leistung

Beträge nach Punktzahl × Punktwert × Faktor, erst am Ende kaufmännisch gerundet – so rechnet auch VXPay. Tabellen, die zuerst den Einfachsatz auf volle Cent runden, können um einen Cent abweichen.

Die Begriffe rund um den Steigerungsfaktor
BegriffBedeutung
Gebührensatz (Einfachsatz)Punktzahl × Punktwert, also der 1,0-fache Betrag (§ 5 Abs. 1 GOÄ)
Steigerungsfaktor (Steigerungssatz)das Vielfache des Gebührensatzes, das Sie berechnen; § 12 GOÄ spricht vom Steigerungssatz
Schwellenwert (Regelsatz)Grenze, bis zu der „in der Regel“ berechnet wird und keine Begründung nötig ist: 2,3, 1,8 bzw. 1,15
HöchstsatzObergrenze des Gebührenrahmens ohne Vereinbarung: 3,5, 2,5 bzw. 1,3
Gebührenrahmendie Spanne vom Einfachen bis zum Höchstsatz einer Leistung
abweichende VereinbarungVereinbarung nach § 2 GOÄ über eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe, oft Honorarvereinbarung genannt – Voraussetzung für einen Faktor über dem Höchstsatz

Die drei Gebührenrahmen: persönliche Leistungen, technische Leistungen, Labor

Welcher Rahmen gilt, hängt nicht vom Fachgebiet ab, sondern von der einzelnen Leistung. Maßgeblich ist § 5 Abs. 1, 3 und 4 GOÄ.

Gebührenrahmen nach § 5 GOÄ mit Beispielen
LeistungenRahmenBegründung überBeispiel: Schwellenwert / Höchstsatz
Regelfall (§ 5 Abs. 1 und 2), zum Beispiel Beratungen und Untersuchungen1,0- bis 3,5-fach2,3-fachNr. 5 (80 Punkte): 10,72 € / 16,32 €
in den Abschnitten A, E und O genannte Leistungen (§ 5 Abs. 3), oft „technische Leistungen“ genannt1,0- bis 2,5-fach1,8-fachNr. 651 EKG in Ruhe (253 Punkte): 26,54 € / 36,87 €
Laborleistungen nach Abschnitt M und Nr. 437 (§ 5 Abs. 4)1,0- bis 1,3-fach1,15-fachNr. 3550 Blutbild (60 Punkte): 4,02 € / 4,55 €

Punktzahlen laut Anlage zur GOÄ; Beträge nach der Preislogik von VXPay.

Eine Stolperfalle ist Abschnitt A. Er heißt „Gebühren in besonderen Fällen“ und ist kein eigenes Kapitel mit Leistungen, sondern eine Liste von Nummern aus anderen Abschnitten, für die der niedrigere Rahmen bis zum 2,5-fachen gilt – darunter Nr. 2 (unter anderem Wiederholungsrezepte durch die Arzthelferin), Nr. 250 (Blutentnahme aus der Vene, 40 Punkte: 4,20 € zum 1,8-fachen) und Nr. 651 (EKG in Ruhe). Ob der niedrigere Rahmen gilt, hängt also nicht davon ab, ob eine Leistung „technisch“ wirkt, sondern davon, ob ihre Nummer in Abschnitt A genannt ist oder zu Abschnitt E oder O gehört. Abschnitt E umfasst die physikalisch-medizinischen Leistungen, Abschnitt O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie.

Eine Sonderregel enthält § 5 Abs. 5 GOÄ für wahlärztliche Leistungen, die weder die Wahlärztin oder der Wahlarzt noch die vor Abschluss des Wahlarztvertrags benannte ständige ärztliche Vertretung persönlich erbringt: Dann tritt an die Stelle des 3,5-fachen das 2,3-fache und an die Stelle des 2,5-fachen das 1,8-fache.

Über dem Schwellenwert: So begründen Sie den Steigerungsfaktor

§ 12 Abs. 3 GOÄ verlangt, dass das Überschreiten „auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich“ begründet wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.

Die Bundesärztekammer beschreibt in ihrem Merkblatt, was das praktisch heißt: eine individuelle, auf den Behandlungsfall bezogene, stichwortartige Kurzbegründung, die auf einen besonderen Schwierigkeitsgrad, einen besonderen Zeitaufwand oder außergewöhnliche Umstände hinweist – und darlegt, welche Besonderheit im konkreten Fall den Mehraufwand verursacht hat. Bloße Hinweise auf eine zeitaufwendige oder schwierige Leistung oder auf besondere örtliche Verhältnisse reichen danach nicht aus.

Der Faktor muss dabei nicht vom 2,3-fachen direkt auf den Höchstsatz springen. Die Bundesärztekammer nennt für Leistungen mit einem Rahmen bis zum 3,5-fachen ausdrücklich Zwischenwerte wie das 2,6-, 2,8- oder 3,0-fache – je nachdem, wie stark die Besonderheit im Einzelfall ins Gewicht fällt. Ein Faktor, der zur Begründung passt, ist leichter nachzuvollziehen als der pauschale Griff zum Höchstsatz.

Schwache und konkretere Begründungen (Beispiele)
Eher schwachWarumKonkreter (Beispiel)
„erhöhter Zeitaufwand“nennt nur das Kriterium, nicht den Grund„Verständigung nur mit Dolmetscherin möglich, dadurch deutlich erhöhter Zeitaufwand“
„schwierige Untersuchung“pauschal, ohne Bezug zum Behandlungsfall„Untersuchung wegen ausgeprägter Angst der Patientin nur mit mehreren Unterbrechungen möglich“
„eingehende Beratung“ bei Nr. 3steht schon in der Leistungsbeschreibung und bleibt nach § 5 Abs. 2 GOÄ außer Betracht„Abwägung mehrerer Therapieoptionen unter Einbeziehung der Tochter, Dauer rund 35 Minuten“
„Praxis in der Innenstadt“Hinweis auf örtliche Verhältnisse, laut Bundesärztekammer nicht ausreichendauf die Besonderheit dieser Leistung abstellen, nicht auf die Praxis
derselbe Text bei jeder Patientinnicht individuell auf den Behandlungsfall bezogenje Position eigene Stichworte, die zum tatsächlichen Verlauf passen

Beispiele zur Veranschaulichung, keine Formulierungsvorlagen. Ob eine Begründung trägt, hängt vom tatsächlichen Behandlungsverlauf ab – eine Formulierung, die jede Erstattungsstelle akzeptiert, gibt es nicht.

Textbausteine für Begründungen sind deshalb nur ein Ausgangspunkt: Sie sparen Tipparbeit, ersetzen aber nicht den Bezug zum Einzelfall. Beziehen Sie die Begründung immer auf die Position, deren Faktor sie trägt; berechnen Sie dieselbe Leistung mehrfach über dem Schwellenwert, braucht jede Position ihre Begründung.

Begründung prüfen, bevor Sie die Rechnung erstellen
  • Bezieht sie sich auf genau diese Leistung – nicht auf die ganze Rechnung?
  • Nennt sie eine konkrete Besonderheit (Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände bei der Ausführung) statt nur des Kriteriums?
  • Steht die Besonderheit nicht schon in der Leistungsbeschreibung, etwa eine Mindestdauer?
  • Versteht die Patientin oder der Patient sie – ohne Abkürzungen, die nur die Praxis kennt?
  • Passt der Faktor zur Begründung, und bleibt er – ohne Vereinbarung nach § 2 – beim Höchstsatz der Leistung (3,5, 2,5 bzw. 1,3) oder darunter?
  • Lässt sich die Begründung auf Nachfrage näher erläutern, etwa anhand Ihrer Dokumentation?

Über dem Höchstsatz: nur mit abweichender Vereinbarung

Einen Faktor über dem Höchstsatz lässt die GOÄ nur mit einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOÄ zu. Punktzahl und Punktwert lassen sich dabei nicht abweichend vereinbaren – laut Bundesärztekammer lässt sich deshalb nur ein abweichender Steigerungsfaktor festlegen.

Die Vereinbarung wird vor Erbringung der Leistung nach persönlicher Absprache im Einzelfall in einem Schriftstück getroffen (§ 2 Abs. 2 GOÄ). Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist sie unzulässig (§ 2 Abs. 3 GOÄ) – dort bleibt der Höchstsatz bindend. Liegt eine Vereinbarung vor, ist das Überschreiten auf der Rechnung nur auf Verlangen zu begründen, soweit es auch ohne die Vereinbarung gerechtfertigt gewesen wäre (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GOÄ).

Beispielrechnung (fiktiv): drei Positionen, drei Regeln
Nr.LeistungPunkteFaktorBetrag
5Symptombezogene Untersuchung
Begründung: Verständigung nur mit Dolmetscherin möglich, dadurch deutlich erhöhter Zeitaufwand
802,813,06 €
1Beratung – auch mittels Fernsprecher –
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ vom 10.09.2026
804,018,65 €
3550Blutbild und Blutbildbestandteile601,154,02 €
Gesamtbetrag35,73 €

Leistungsdatum 24.09.2026. Nr. 5 liegt über dem Schwellenwert und trägt eine Begründung; Nr. 1 liegt über dem Höchstsatz und stützt sich auf eine vorher getroffene Vereinbarung; für Nr. 3550 aus Abschnitt M wäre eine Vereinbarung unzulässig, der Faktor bleibt höchstens bei 1,3. Fiktives Beispiel, keine Empfehlung für bestimmte Faktoren.

Pflichtinhalt, Gespräch, weitere Ausschlüsse und Grenzen einer Vereinbarung erklärt der Ratgeber Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ.

Begründung und Höchstsatz: VXPay achtet bei jeder Rechnung darauf – kostenlos

Liegt ein Faktor über dem Schwellenwert, fragt VXPay nach der Begründung. Über dem Höchstsatz bestätigen Sie, dass eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ vorliegt, samt Datum – dann ist die Begründung nur auf Verlangen nötig. Fehlt beides oder liegt eine Katalogleistung der Abschnitte A, E, M und O über dem Höchstsatz, zeigt VXPay einen GOÄ-Hinweis; erstellt wird die Rechnung dann nur nach Ihrer Bestätigung „Ja, ich weiß“. Das gilt für jede Praxis, ohne Zusatzpaket; ob die Vereinbarung tatsächlich wirksam vorliegt, prüft VXPay nicht. Kostenlos registrieren →

Zuschläge und Prozentpositionen: eigene Regeln

Zuschläge folgen eigenen Regeln. Laut den Allgemeinen Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses sind die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D und K 1 (zu Beratungen und Untersuchungen nach Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8), nach den Buchstaben E bis J und K 2 (zu den Leistungen nach Nr. 45 bis 62, 100 und 101, etwa Besuchen) sowie die Zuschläge nach Nr. 440 bis 449 zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nr. 51 sind die Zuschläge E bis H sogar nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Ein Faktor über 1,0 ist bei diesen Zuschlägen also nicht vorgesehen – auch nicht mit Begründung.

Einige Zuschläge haben keine Punktzahl, sondern bemessen sich in Prozent: Der Laser-Zuschlag nach Nr. 441 beträgt laut Gebührenverzeichnis 100 Prozent des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, höchstens 132 Deutsche Mark (umgerechnet 67,49 €); der Zuschlag nach Nr. 5298 für digitale Radiographie 25 Prozent des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung.

In VXPay stellt der Rechnungsassistent Zuschläge wie GOÄ A bis K oder Nr. 440 bis 449 automatisch auf den einfachen Satz; die Sonderregel für Zuschläge neben Nr. 51 prüfen Sie selbst. Prozentpositionen wie Nr. 441 oder Nr. 5298 berechnet VXPay aus der gewählten Bezugsleistung, die auf der Rechnung davor stehen muss.

Standard- und Basistarif: eigene, niedrigere Faktoren

Für Versicherte im Standardtarif begrenzt § 5b GOÄ die Gebühren auf das 1,7-fache des Gebührensatzes, für die Abschnitte A, E und O auf das 1,3-fache und für Abschnitt M auf das 1,1-fache. § 75 Abs. 3a SGB V erfasst den Standardtarif ebenfalls: Für die Versorgung durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nennt er als Höchstwerte das 1,8-fache, für die Abschnitte A, E und O das 1,38-fache und für Abschnitt M sowie Nr. 437 das 1,16-fache; die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese gesetzliche Regelung für den Standardtarif unverändert fortgilt. Für Ärztinnen und Ärzte ohne Kassenzulassung bleibt es laut Fachpresse beim Rahmen des § 5b GOÄ.

Für den Basistarif und den Notlagentarif nennt § 75 Abs. 3a SGB V dieselben Werte – „solange und soweit“ nach Abs. 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird. Für den Basistarif gibt es eine solche Vereinbarung: Seit dem 01.04.2010 werden ärztliche Leistungen nach der Vereinbarung von PKV-Verband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (im Einvernehmen mit den Beihilfeträgern) mit dem 1,2-fachen vergütet, Leistungen der Abschnitte A, E und O mit dem 1,0-fachen und Laborleistungen nach Abschnitt M sowie Nr. 437 mit dem 0,9-fachen. Solche Regelungen treffen die Verbände – nicht die Praxis in einer Vereinbarung mit der einzelnen Patientin. Fragen Sie deshalb bei der Aufnahme, in welchem Tarif jemand versichert ist, und erkundigen Sie sich bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nach der jeweils geltenden Fassung.

VXPay prüft Faktoren immer gegen die allgemeinen Werte nach § 5 Abs. 1 bis 4 GOÄ. Die Vorgaben für Standard-, Basis- und Notlagentarif, § 5 Abs. 5 und § 5a GOÄ prüft VXPay nicht – diese Faktoren setzen Sie je Position selbst.

Den Steigerungsfaktor festlegen: fünf Schritte

Zusammengefasst: So kommen Sie für jede Position zu einem Faktor, der sich auf der Rechnung erklären lässt.

  1. Rahmen der Leistung bestimmen

    Steht die Nummer in Abschnitt A, E oder O, gilt der Rahmen bis 2,5 mit Schwellenwert 1,8; bei Abschnitt M und Nr. 437 bis 1,3 mit 1,15; sonst bis 3,5 mit 2,3.

  2. Tarif und Sonderfälle klären

    Ist die Patientin oder der Patient im Standard-, Basis- oder Notlagentarif versichert, gelten niedrigere Faktoren (§ 5b GOÄ, § 75 Abs. 3a SGB V, im Basistarif die Vereinbarung von PKV-Verband und KBV nach Abs. 3b); niedrigere Grenzen gelten auch bei nicht persönlich erbrachten wahlärztlichen Leistungen (§ 5 Abs. 5 GOÄ).

  3. Aufwand einordnen

    Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen gewichten – ohne das, was die Leistungsbeschreibung schon abdeckt. Zwischenwerte sind möglich.

  4. Über dem Schwellenwert begründen

    Konkret, auf die einzelne Leistung bezogen und für den Zahlungspflichtigen verständlich – auf Verlangen näher erläutert.

  5. Über dem Höchstsatz nur mit Vereinbarung

    Nur wenn vor der Leistung eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ getroffen wurde; sonst bleibt es beim Höchstsatz. In den Abschnitten A, E, M und O gibt es diese Möglichkeit nicht.

GOZ im Vergleich: gleiche Zahlen, andere Details

Auch die Gebührenordnung für Zahnärzte arbeitet mit Punktzahl, Punktwert und Steigerungsfaktor. Die wichtigsten Unterschiede:

Steigerungsfaktor nach GOÄ und GOZ
GOÄGOZ
Punktwert5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 GOÄ)5,62421 Cent (§ 5 Abs. 1 GOZ)
Gebührenrahmendrei Rahmen: bis 3,5, 2,5 bzw. 1,3ein Rahmen: 1,0- bis 3,5-fach
Begründung auf der Rechnungüber 2,3, 1,8 bzw. 1,15 (§ 12 Abs. 3 GOÄ)über 2,3 (§ 10 Abs. 3 GOZ)
Bedeutung des 2,3-fachenin der Regel Obergrenze ohne Besonderheiten (§ 5 Abs. 2 GOÄ)bildet die durchschnittliche Leistung ab; unterdurchschnittliche Leistungen sind niedriger zu berechnen (§ 5 Abs. 2 GOZ)
Über dem HöchstsatzVereinbarung nach § 2 GOÄ, nicht für die Abschnitte A, E, M und OVereinbarung nach § 2 GOZ – vorher, nach persönlicher Absprache, schriftlich, mit Erstattungshinweis
RundungBruchteile unter 0,5 ab-, ab 0,5 aufrunden – § 5 Abs. 1 GOÄ spricht noch von Pfennigen und sagt nicht, ob vor oder nach der Multiplikationausdrücklich erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor (§ 5 Abs. 1 GOZ)

VXPay rechnet GOZ-Positionen nach demselben Muster (Punktzahl × 5,62421 Cent × Faktor), verlangt über dem 2,3-fachen bis zum 3,5-fachen eine Begründung und darüber die Bestätigung einer Vereinbarung nach § 2 GOZ. Wie VXPay Zahnarztrechnungen mit Zahn bzw. Region je Position aufbaut, zeigt die Seite GOZ-Rechnungen für Zahnärzte.

Wenn die private Krankenversicherung den Faktor kürzt

Kürzt die private Krankenversicherung eine Position, lohnt ein Blick auf die beiden Rechtsverhältnisse, um die es dabei geht.

Die Rechnung der Praxis richtet sich an den Zahlungspflichtigen – in der Regel die Patientin oder den Patienten: Nach § 630a Abs. 1 BGB schuldet der Patient die vereinbarte Vergütung, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Die private Krankenversicherung ist dagegen gegenüber ihrem Versicherungsnehmer verpflichtet, „im vereinbarten Umfang“ die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung zu erstatten (§ 192 Abs. 1 VVG). Eine Kürzung durch die Versicherung ändert die Rechnung deshalb nicht von selbst; entscheidend bleibt, ob die Gebühr nach der GOÄ berechtigt ist. Bei einem erhöhten Faktor gehören dazu tatsächliche Besonderheiten im Einzelfall und eine Begründung auf der Rechnung, die sie nachvollziehbar macht.

  1. Schreiben auswerten

    Welche Position ist betroffen, welcher Einwand wird erhoben – Begründung, Höhe des Faktors, Ausschluss neben einer anderen Ziffer oder Analogbewertung?

  2. Begründung näher erläutern

    Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ). Eine kurze schriftliche Erläuterung kann die Patientin an ihre Versicherung weitergeben.

  3. Echte Fehler sauber korrigieren

    War die Rechnung tatsächlich fehlerhaft, etwa ein Faktor über dem Höchstsatz ohne Vereinbarung, ersetzen Sie sie durch Storno und neue Rechnung – mehr dazu unter Rechnung stornieren und korrigieren.

  4. Offenen Betrag weiter verfolgen

    Bleibt die Rechnung unbezahlt, hilft der Fahrplan unter Patient zahlt nicht.

So unterstützt VXPay beim Steigerungsfaktor

kostenlos

Das prüft VXPay bei jeder Rechnung

  • Betrag aus Punktzahl × Punktwert × Faktor, auf dem Server nachgerechnet – ein im Browser angezeigter Preis wird nicht ungeprüft übernommen.
  • Liegt der Faktor über dem Schwellenwert der jeweiligen Leistung, fragt VXPay nach der Begründung; sie steht als „Begründung: …“ auf der Rechnung. Fehlt sie, zeigt VXPay einen GOÄ-Hinweis.
  • Über dem Höchstsatz Ihre Bestätigung, dass eine Vereinbarung nach § 2 vorliegt, und ihr Datum – es darf nicht nach dem Leistungsdatum liegen. Die Rechnung trägt den Vermerk „Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ vom 10.09.2026“, der Verlauf hält fest, wer das wann bestätigt hat; eine Begründung verlangt VXPay dann nicht.
  • Für GOÄ-Katalogleistungen der Abschnitte A, E, M und O zeigt VXPay Faktoren über dem Höchstsatz als GOÄ-Hinweis.
  • Rechnungen mit GOÄ-Hinweisen erstellt VXPay nur nach Ihrer Bestätigung „Ja, ich weiß“ – mit Ihrem Namen im Verlauf der Rechnung.
  • Zuschläge stellt der Assistent auf den einfachen Satz.

Das bleibt bei Ihnen

  • ob eine Begründung inhaltlich trägt – VXPay prüft nur, dass sie vorhanden ist
  • ob die Vereinbarung wirksam ist: vorher, persönlich, schriftlich, mit dem Pflichtinhalt nach § 2 Abs. 2 GOÄ
  • die Vorgaben für Standard-, Basis- und Notlagentarif sowie nach § 5 Abs. 5 und § 5a GOÄ
  • die Wahl von Ziffer und Faktor – auch innerhalb des Schwellenwerts

Den Rahmen im Blick: Der Rechnungsassistent zeigt an Katalogpositionen den Rahmen der Gebührenordnung mit Beträgen – Einfachsatz, Schwellenwert und Höchstsatz der jeweiligen Leistung, bei technischen Leistungen und Labor mit deren niedrigeren Grenzen. Farbige Bereiche zeigen, ab wann eine Begründung nötig ist, wo nur eine Vereinbarung nach § 2 weiterhilft und wo auch sie unzulässig ist (Abschnitte A, E, M und O); ein Klick auf eine Marke setzt den Faktor. Welcher Faktor im Einzelfall angemessen ist, entscheiden Sie – die Anzeige empfiehlt keinen. Sie ist kostenlos.

Rechnen Sie für eine Leistung mit einem festen Euro-Betrag, legen Sie sie in VXPay als GOÄ-Ziffer an und tragen statt des Faktors den Betrag ein; VXPay berechnet daraus den passenden Faktor mit bis zu sechs Nachkommastellen. Für Nr. 5 GOÄ und 12,00 € sind das zum Beispiel 2,573459 – also über dem Schwellenwert, mit Begründung. Der Wunschbetrag selbst ist allerdings kein Grund für einen höheren Faktor: Über dem Schwellenwert müssen im Einzelfall Besonderheiten vorliegen. Liegt ein so berechneter Faktor über dem Höchstsatz, bestätigen Sie die Vereinbarung beim ersten Mal je Patient; weitere Rechnungen für denselben Patienten und dieselbe Leistung übernehmen sie bis zum vereinbarten Faktor.

Dieselben Regeln gelten beim Anlegen vieler Rechnungen per CSV: VXPay prüft Ziffern, Faktoren, Begründungen und Vereinbarungen, bevor etwas angelegt wird. Wiederkehrende Rechnungen aus Vorlagen erstellt VXPay nicht automatisch, wenn ein Faktor über dem Höchstsatz eine Bestätigung braucht – dann entsteht ein Entwurf zur Prüfung. Eine erstellte Rechnung ist unveränderlich; korrigiert wird per Stornorechnung.

Optional im Zusatzpaket Praxis Pro

Praxis Pro ist ein optionales Zusatzpaket (9,90 € netto im Monat, monatlich kündbar). Zum Thema dieser Seite gehören:

  • Begründungs-Bausteine: Eigene Textbibliothek für Steigerungsbegründungen – passend zur Ziffer vorgeschlagen und mit einem Klick eingefügt.
  • Erstattungsprobleme auswerten: Rückfragen, Kürzungen und Ablehnungen von PKV und Beihilfe erfassen – und sehen, welche Ziffern, Faktoren und Kostenträger Probleme machen.
  • GOÄ/GOZ-Abrechnungsprüfung: Prüft Rechnungen vor dem Versand gegen die Abrechnungsbestimmungen: Ausschlussziffern, Höchstzahlen je Tag, Behandlungsfall und Jahr, Begründungspflicht ab Schwellenwert, Höchstsätze, Einfachsatz – mit Wortlaut und Fundstelle.

Die Abrechnungsprüfung gibt Hinweise und ersetzt keine abrechnungsrechtliche Beratung.

Die Prüfungen von Begründung, Höchstsatz und § 2-Vereinbarung oben gehören nicht zum Paket – sie gelten für jede Praxis.

Was VXPay kostet

Keine Grundgebühr, keine Vertragslaufzeit, keine Kreditkarte bei der Registrierung. Das Erstellen von Rechnungen, der Versand per E-Mail und das automatische Mahnwesen sind kostenlos. Zahlungsgebühren fallen nur bei einer erfolgreichen Zahlung über VXPay Payments an: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung; die Plattformgebühr ist nicht erstattungsfähig. Optional und kostenpflichtig: das Zusatzpaket Praxis Pro, Briefversand je Brief, der Einrichtungsservice. Alle Kosten: Preise.

Quellen

Stand der Angaben: 28.09.2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die verlinkten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Fragen und Antworten

Muss ich den 2,3-fachen Satz auf der Rechnung begründen?

Nein. § 12 Abs. 3 GOÄ verlangt eine schriftliche Begründung erst, wenn eine Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet – bei Leistungen der Abschnitte A, E und O das 1,8-fache, bei Laborleistungen nach Abschnitt M und Nr. 437 das 1,15-fache. Bis zu diesen Werten bemessen Sie die Gebühr nach § 5 Abs. 2 GOÄ nach billigem Ermessen, ohne Begründung auf der Rechnung.

Wie hoch darf der Steigerungsfaktor ohne Honorarvereinbarung sein?

Nach § 5 GOÄ höchstens 2,5-fach bei Leistungen der Abschnitte A, E und O, 1,3-fach bei Laborleistungen nach Abschnitt M und Nr. 437 und 3,5-fach bei allen übrigen Leistungen. Oberhalb des Schwellenwerts ist das nur zulässig, wenn im Einzelfall Besonderheiten vorliegen, und jede Gebühr ist zu begründen. Einen Faktor über dem Höchstsatz erlaubt nur eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ – und die ist für die Abschnitte A, E, M und O unzulässig.

Reicht „erhöhter Zeitaufwand“ als Begründung?

Laut Merkblatt der Bundesärztekammer genügen bloße Hinweise auf eine besonders zeitaufwendige oder schwierige Leistung nicht. Die Begründung soll stichwortartig darlegen, welche Besonderheit im konkreten Fall den Aufwand verursacht hat – etwa „Verständigung nur mit Dolmetscherin möglich, dadurch deutlich erhöhter Zeitaufwand“. Umstände, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben nach § 5 Abs. 2 GOÄ außer Betracht.

Brauche ich bei einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ noch eine Begründung?

Grundsätzlich nicht. Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 GOÄ ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen, soweit es auch ohne die Vereinbarung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Bundesärztekammer empfiehlt, bei der Position auf die Vereinbarung hinzuweisen, etwa mit „gemäß § 2 GOÄ“.

Kann ich Laborleistungen nach Abschnitt M oder Leistungen aus Abschnitt A, E oder O per Vereinbarung höher berechnen?

Nein. § 2 Abs. 3 GOÄ erklärt eine abweichende Vereinbarung für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O für unzulässig; dort bleibt es beim Höchstsatz von 2,5 bzw. 1,3. Abschnitt A ist dabei eine Liste einzelner Nummern aus anderen Kapiteln, zum Beispiel Nr. 250 (Blutentnahme aus der Vene) oder Nr. 651 (EKG in Ruhe).

Prüft VXPay, ob meine Begründung ausreicht?

Nein. VXPay verlangt zwischen Schwellenwert und Höchstsatz eine Begründung und druckt sie auf die Rechnung, verlangt über dem Höchstsatz Ihre Bestätigung einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ mit Datum (eine Begründung ist dann nur auf Verlangen nötig) und zeigt in den Abschnitten A, E, M und O Faktoren über dem Höchstsatz als GOÄ-Hinweis. Fehlt etwas, erstellt VXPay die Rechnung nur nach Ihrer Bestätigung „Ja, ich weiß“, die mit Ihrem Namen im Verlauf steht. Ob eine Begründung inhaltlich trägt und ob die Vereinbarung wirksam ist, prüft VXPay nicht – das entscheidet Ihre Praxis.

Warum weicht mein Betrag um einen Cent von anderen Tabellen ab?

Es kommt darauf an, wann gerundet wird. VXPay rechnet Punktzahl × Punktwert × Faktor und rundet erst den Endbetrag kaufmännisch. Wer zuerst den Einfachsatz auf volle Cent rundet (bei Nr. 5 GOÄ 4,66 €) und dann multipliziert, kommt teils auf einen Cent weniger oder mehr – bei Nr. 5 zum 4,0-fachen auf 18,64 € statt 18,65 €. Auch veröffentlichte Tabellen rechnen hier unterschiedlich. Die GOZ schreibt die Rundung nach der Multiplikation ausdrücklich vor; die GOÄ regelt den Zeitpunkt nicht.

Gilt der Steigerungsfaktor auch im Standard- oder Basistarif?

Ja, aber mit niedrigeren Faktoren. Standardtarif: § 5b GOÄ begrenzt die Gebühren auf das 1,7-fache (Abschnitte A, E und O: 1,3-fach, Abschnitt M: 1,1-fach). § 75 Abs. 3a SGB V erfasst den Standardtarif ebenfalls und nennt für die Versorgung durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte das 1,8-fache (A, E und O: 1,38-fach, Abschnitt M und Nr. 437: 1,16-fach). Basistarif: Das Gesetz nennt dieselben Werte, soweit nach § 75 Abs. 3b SGB V nichts Abweichendes vereinbart ist – seit dem 01.04.2010 gilt eine solche Vereinbarung von PKV-Verband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung: das 1,2-fache für die übrigen Leistungen, das 1,0-fache für die Abschnitte A, E und O und das 0,9-fache für Abschnitt M und Nr. 437. Die jeweils geltende Fassung erfahren Sie bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. VXPay prüft diese Tarifvorgaben nicht; Sie setzen den Faktor je Position selbst.

Weniger Aufwand mit offenen Rechnungen

Registrierung, Rechnungen und Mahnwesen sind bei VXPay kostenlos – ohne Grundgebühr und ohne Vertragslaufzeit. Gebühren für Zahlungen fallen nur an, wenn eine Zahlung über VXPay Payments (online und per Überweisung auf die persönliche Zahlungs-IBAN) erfolgreich ist: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung; beide werden automatisch einbehalten. Kostenpflichtig und optional: Zusatzpaket Praxis Pro, Briefversand je Brief, Einrichtungsservice.

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