Wann verjährt eine Arztrechnung? Drei Jahre ab Jahresende – und die Falle Verwirkung
Eine Privatrechnung, die am Jahresende noch offen ist, verjährt nicht von heute auf morgen – aber sie verjährt. Für Arztrechnungen nach GOÄ beginnt die dreijährige Frist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung erteilt wurde; bei Heilpraktikern und Heilmittelpraxen zählt in der Regel das Jahr der Behandlung. Hier lesen Sie, wie Sie die Verjährung einer Arztrechnung berechnen, was die Frist tatsächlich hemmt – eine Mahnung gehört nicht dazu – und wann eine zu spät gestellte Rechnung verwirkt sein kann.
Verjährung der Arztrechnung: drei Jahre, gerechnet ab dem 31. Dezember
Für Honorarforderungen aus ärztlicher oder therapeutischer Behandlung gibt es keine eigene Verjährungsfrist. Es gilt die regelmäßige Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Laut § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Wann sie beginnt, regelt § 199 Abs. 1 BGB: mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem die Gläubigerin – hier die Praxis – von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da eine Praxis ihre Patientinnen und Patienten kennt, kommt es im Alltag vor allem auf eine Frage an: In welchem Jahr ist der Anspruch entstanden?
Weil die Frist erst zum Jahresende anläuft, verjähren Forderungen gebündelt. Alles, was im selben Jahr entstanden ist, verjährt gemeinsam mit Ablauf des 31. Dezember drei Jahre später – gleichgültig, ob der Anspruch im Januar oder im Dezember entstanden ist. Für Praxen ist der Jahreswechsel deshalb der natürliche Termin, um offene Posten durchzusehen.
Eine verjährte Forderung erlischt nicht. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner aber berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB) – er muss sich darauf berufen. Tut er das im Streitfall, lässt sich die Forderung nicht mehr durchsetzen. Zahlt eine Patientin eine verjährte Rechnung dagegen, kann sie das Geld laut § 214 Abs. 2 BGB nicht zurückfordern, auch wenn sie von der Verjährung nichts wusste.
GOÄ-Rechnung: Die Verjährung beginnt erst mit der Rechnung
Bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten knüpft die Gebührenordnung die Fälligkeit an die Rechnung. Das verschiebt den Beginn der Verjährung.
Nach § 12 Abs. 1 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Erst dann ist der Honoraranspruch im Sinne des § 199 BGB entstanden. Die Bundesärztekammer fasst das so zusammen: Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ-konforme Rechnung erteilt worden ist – nicht mit dem Tag der Behandlung. Vergleichbare Regeln gelten in den anderen Gebührenordnungen:
Ärztinnen und Ärzte
Fällig mit einer Rechnung, die der GOÄ entspricht.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die Vergütung richtet sich nach der GOÄ (berechnungsfähig sind nur Leistungen der Abschnitte B und G) – für die Fälligkeit gilt deshalb auch § 12 GOÄ.
Zahnärztinnen und Zahnärzte
Fällig mit einer der GOZ entsprechenden Rechnung nach Anlage 2 zur GOZ, dem Liquidationsvordruck.
Tierärztinnen und Tierärzte
Fällig, sobald dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist.
Formale Angaben entscheiden – nicht die inhaltliche Richtigkeit
Was eine GOÄ-Rechnung enthalten muss, zählt § 12 Abs. 2 GOÄ auf, unter anderem das Datum der Leistung, Nummer und Bezeichnung jeder berechneten Leistung mit Betrag und Steigerungssatz sowie bei Auslagen deren Betrag und Art. Überschreitet eine Gebühr den Schwellenwert – grundsätzlich das 2,3-fache, bei den technischen Leistungen nach § 5 Abs. 3 GOÄ das 1,8-fache und bei Laborleistungen nach § 5 Abs. 4 GOÄ das 1,15-fache des Gebührensatzes –, verlangt § 12 Abs. 3 GOÄ eine schriftliche Begründung. Welche Angaben im Einzelnen dazugehören, zeigt der Ratgeber Privatrechnung: Pflichtangaben.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.12.2006 (III ZR 117/06) klargestellt: Für die Fälligkeit kommt es darauf an, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Ob sie in einem strittigen Punkt auch dem materiellen Gebührenrecht entspricht, ist dafür nicht entscheidend. Laut Bundesärztekammer ist diese Fälligkeit auch für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich. Für die Praxis heißt das:
- Eine formal vollständige Rechnung setzt die Frist in Gang – auch wenn später über einzelne Ziffern oder Faktoren gestritten wird.
- Eine formal unvollständige Rechnung macht die Forderung nicht fällig. Dann laufen weder Verzug noch Verjährung, und die Praxis wartet unter Umständen vergeblich auf ihr Geld.
- Eine spätere Korrektur schiebt den Fristbeginn nicht ohne Weiteres hinaus. Wie Sie eine erstellte Rechnung sauber berichtigen, beschreibt der Ratgeber Rechnung stornieren und korrigieren.
Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Rechnung dem Zahlungspflichtigen erteilt wurde. Wird eine Rechnung kurz vor dem Jahreswechsel verschickt, kann offen sein, welches Jahr zählt. Rechnen Sie in Ihrer eigenen Fristenliste vorsichtshalber mit dem Jahr des Rechnungsdatums – dann planen Sie im Zweifel eher zu früh als zu spät.
Physiotherapie- und Heilpraktikerrechnung: Hier zählt meist das Behandlungsjahr
Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker – auch mit Erlaubnis für Psychotherapie – sowie für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie gibt es bei Privatleistungen keine Gebührenordnung mit eigener Fälligkeitsregel. Es gilt das allgemeine Vertragsrecht, und das führt zu einem anderen Ergebnis.
Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Patienten zur Gewährung der vereinbarten Vergütung (§ 630a Abs. 1 BGB). Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis anzuwenden (§ 630b BGB), und nach § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Haben Sie mit dem Patienten nichts anderes vereinbart, wird das Honorar in der Regel also mit der Behandlung fällig – nicht erst mit der Rechnung.
Die Folge: Die Verjährung beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres, in dem behandelt wurde. Eine Behandlungsserie vom November, die erst im Januar des Folgejahres abgerechnet wird, verjährt deshalb ein Jahr früher als eine GOÄ-Rechnung mit denselben Daten. Daran ändert auch das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) nichts – es ist ein unverbindliches Verzeichnis. Ebenso wenig die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel: Sie regeln, was die Beihilfe erstattet, nicht, wann Ihre Rechnung fällig wird.
Ob im Einzelfall etwas anderes gilt – etwa weil Sie mit dem Patienten ausdrücklich eine Zahlung nach Rechnungsstellung vereinbart haben –, hängt vom Behandlungsvertrag ab. Rechnen Sie im Zweifel mit dem früheren Zeitpunkt. Mehr zur Privatabrechnung in diesen Berufen: Heilpraktiker und Physiotherapie.
Diese Seite betrifft Rechnungen an Patientinnen und Patienten bzw. an deren gesetzliche Vertretung. Abrechnungen mit gesetzlichen Krankenkassen folgen eigenen Regeln und sind hier nicht Thema.
Verjährungsfrist berechnen: sechs Beispiele
Dieselbe Behandlung kann je nach Berufsgruppe, Rechnungsdatum und dem, was danach passiert, zu ganz unterschiedlichen Fristenden führen.
| Fall | Behandlung | Rechnung und Ereignisse | Frist beginnt | Verjährt mit Ablauf des |
|---|---|---|---|---|
| 1 · GOÄ-Rechnung, zeitnah gestellt | 12.03.2026 | Rechnung vom 20.03.2026 über 30,83 € | Schluss 2026 | 31.12.2029 |
| 2 · GOÄ-Rechnung im Folgejahr | 01.12.2026 | Rechnung vom 12.01.2027 | Schluss 2027 | 31.12.2030 |
| 3 · Heilpraktiker oder Physiotherapie (privat), keine abweichende Vereinbarung | 01.12.2026 | Rechnung vom 12.01.2027 | in der Regel Schluss 2026 | in der Regel 31.12.2029 |
| 4 · GOÄ-Rechnung, Abschlagszahlung | 12.03.2026 | Rechnung vom 20.03.2026; Patientin zahlt am 15.06.2028 10,00 € | neu ab 16.06.2028 (§ 212 BGB) | 15.06.2031 – für den Rest von 20,83 € |
| 5 · GOÄ-Rechnung, nur gemahnt | 12.03.2026 | Rechnung vom 20.03.2026; Mahnungen 2027, 2028 und 2029 | Schluss 2026 | 31.12.2029 – die Mahnungen ändern nichts |
| 6 · GOÄ-Rechnung, Mahnbescheid | 12.03.2026 | Rechnung vom 20.03.2026; Mahnbescheid am 24.10.2029 zugestellt | Schluss 2026 | später: Die Zeit der Hemmung wird nicht eingerechnet (§ 209 BGB) |
Fiktive Beispiele mit der Patientin Erika Mustermann. Die Rechnung über 30,83 € enthält GOÄ Nr. 3 (150 Punkte) und Nr. 5 (80 Punkte) zum 2,3-fachen Satz: 20,11 € + 10,72 €. Stand: 27.09.2026. Vereinbarungen, der Zugang der Rechnung oder weitere Hemmungsgründe können im Einzelfall zu anderen Ergebnissen führen.
Zwei Beispiele verdienen einen zweiten Blick. In Fall 2 liegt das Fristende ein Jahr später als in Fall 1, obwohl die Behandlung im selben Jahr stattfand – allein weil die GOÄ-Rechnung erst im Januar erteilt wurde. Das ist kein Freibrief, Rechnungen liegen zu lassen: Ohne Rechnung kommt auch kein Geld, und sehr lange Verzögerungen bergen das Risiko der Verwirkung (nächster Abschnitt). In Fall 3 führt dieselbe Konstellation bei einer Heilpraktiker- oder Physiotherapierechnung in der Regel zum früheren Fristende.
In Fall 4 beginnt die Frist durch das Anerkenntnis neu, aber anders als beim ersten Fristbeginn nicht zum Jahresende: Laut Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.01.2013, VIII ZR 344/12) läuft die Verjährungsfrist nach einem Anerkenntnis am folgenden Tag in voller Länge neu an. Ein Anerkenntnis, das noch vor dem ursprünglichen Fristbeginn liegt, verkürzt die Frist dagegen nicht.
Die Falle Verwirkung: wenn die Rechnung zu lange liegen bleibt
Weil die Frist bei GOÄ-Rechnungen erst mit der Rechnung beginnt, könnte eine Praxis den Fristbeginn scheinbar beliebig hinausschieben. Dem setzt die Verwirkung eine Grenze.
Die Verwirkung steht nicht als eigene Regel im Gesetz. Die Rechtsprechung behandelt sie als Fall der unzulässigen Rechtsausübung und leitet sie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab. Die Bundesärztekammer beschreibt sie für Arztrechnungen so: Eine Forderung kann verwirkt sein, wenn der Arzt die Rechnung über einen längeren Zeitraum nicht erstellt hat und der Patient aus seinem Verhalten schließen kann, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird. Es braucht also zweierlei – verstrichene Zeit und Umstände, auf die sich der Patient verlassen durfte.
Wie lange „zu lange“ ist, legt kein Gesetz fest. Die Bundesärztekammer nennt zwei gegensätzliche Entscheidungen: Das Amtsgericht Frankfurt am Main (30 C 2697/95-24) sah eine Rechnung, die zwei Jahre nach der Behandlung gestellt wurde, als verwirkt an. Das Landgericht Osnabrück (2 S 623/06) hielt eine 2005 gestellte Rechnung für Leistungen aus dem Jahr 1997 nicht für verwirkt, weil keine zusätzlichen Umstände hinzukamen. Einzelentscheidungen lassen sich nicht verallgemeinern; verlassen sollten Sie sich weder auf die eine noch auf die andere.
Praktisch heißt das: Rechnen Sie zeitnah ab. Die Bundesärztekammer empfiehlt, Rechnungen quartalsweise zu erstellen, um Verjährung und Verwirkung zu vermeiden. Für Heilpraktiker- und Heilmittelpraxen stellt sich die Frage seltener, weil die Frist dort in der Regel ohnehin mit dem Behandlungsjahr läuft – eine spät geschriebene Rechnung verkürzt dort vor allem die Zeit, die zum Erinnern und Mahnen bleibt. Wann Patienten nach der Rechnung in Verzug geraten, erklärt der Ratgeber Zahlungsziel der Privatrechnung.
Stoppt eine Mahnung die Verjährung? Was die Frist hemmt – und was nicht
Die häufigste Fehlannahme lautet: Eine Mahnung hält die Verjährung auf. Das stimmt nicht. Das Gesetz kennt nur bestimmte Gründe, aus denen die Frist anhält (Hemmung) oder von vorn beginnt (Neubeginn).
Zahlungserinnerung und Mahnung
Auch wiederholte Mahnungen – per E-Mail, Brief oder Einschreiben – ändern am Fristende nichts. Sinnvoll sind sie trotzdem: Wer auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht zahlt, kommt in der Regel in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB), und viele Patienten zahlen nach einer freundlichen Erinnerung. Formulierungen und Fristen zeigt der Ratgeber Mahnung schreiben.
Mahnbescheid oder Klage
Die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren (Abs. 1 Nr. 3) und die Erhebung der Klage (Abs. 1 Nr. 1) hemmen die Verjährung. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens (Abs. 2).
Verhandlungen über die Forderung
Solange Sie mit dem Patienten über die Forderung oder die zugrunde liegenden Umstände verhandeln – etwa über eine Beanstandung der Rechnung –, ist die Verjährung gehemmt, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert. Sie tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Halten Sie solche Gespräche schriftlich fest.
Vereinbarte Stundung
Ist der Patient aufgrund einer Vereinbarung mit Ihnen vorübergehend berechtigt, die Zahlung zu verweigern – etwa weil Sie eine Stundung vereinbart haben –, ist die Verjährung für diese Zeit gehemmt.
Anerkenntnis, zum Beispiel Teilzahlung
Erkennt der Patient die Forderung an – durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise –, beginnt die Verjährung erneut, laut Bundesgerichtshof ab dem folgenden Tag in voller Länge.
Vollstreckungshandlung
Wird eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt, beginnt die Verjährung ebenfalls neu.
Wichtig für die Rechnung: Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Frist nicht eingerechnet. Nach dem Ende der Hemmung läuft also die verbleibende Restzeit weiter. Beim Neubeginn dagegen startet die volle Frist von drei Jahren neu.
Nach § 167 ZPO tritt die hemmende Wirkung bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Darauf sollten Sie es nicht ankommen lassen: Ein unvollständiger Antrag oder eine veraltete Anschrift kann die Zustellung verzögern. Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen Sie beim zuständigen Mahngericht, zum Beispiel über das Online-Portal der Justiz (Quellen unten). Ob sich der Schritt im Einzelfall lohnt, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Rechtsberatung.
Jahresend-Checkliste: offene Privatrechnungen vor dem 31.12. prüfen
Ein fester Termin im Herbst für offene Posten verschafft Luft, bevor die Frist am 31. Dezember abläuft – und bevor Mahnverfahren und Gespräche unter Zeitdruck geraten.
- Unberechnete Leistungen abrechnen: Liegengebliebene Behandlungen des Jahres in Rechnung stellen – das bringt Geld und senkt das Risiko der Verwirkung.
- Offene Rechnungen nach Verjährungsjahr sortieren: GOÄ-, GOZ- und GOT-Rechnungen nach dem Jahr der Rechnung, Heilpraktiker- und Heilmittelleistungen nach dem Jahr der Behandlung. Mit Ablauf des 31.12.2026 verjähren in der Regel GOÄ-, GOZ- und GOT-Rechnungen, die 2023 erteilt wurden, und private Heilpraktiker- und Heilmittelleistungen, die 2023 erbracht wurden – sofern die Frist nicht gehemmt war oder neu begonnen hat.
- Zahlungseingänge abgleichen: Überweisungen als bezahlt markieren, damit die Liste nur echte offene Posten enthält.
- Hemmung und Neubeginn prüfen: Gab es Teilzahlungen, Ratenabsprachen oder Verhandlungen? Dann kann das Fristende später liegen – halten Sie Datum und Inhalt fest.
- Anschriften prüfen: Ein Mahnbescheid muss zugestellt werden; eine aktuelle Anschrift spart Zeit.
- Über den nächsten Schritt entscheiden: Bei Forderungen, die in diesem Jahr verjähren, rechtzeitig klären, ob ein Mahnbescheid sinnvoll ist – bei kleinen Beträgen stehen Aufwand und Nutzen nicht immer im Verhältnis.
- Unterlagen aufbewahren: Rechnung, Versand, Mahnungen, Zahlungseingänge und Schriftwechsel werden gebraucht, wenn später Einwände kommen. Mehr dazu im Ratgeber Aufbewahrungsfristen für Rechnungen.
So gehen Sie bei einer Rechnung vor, die in diesem Jahr verjährt
- Fristende bestimmen
Jahr der Rechnung (GOÄ, GOZ, GOT) bzw. der Behandlung (Heilpraktiker, Heilmittel) plus drei Jahre, jeweils zum 31. Dezember – dann Hemmung und Neubeginn berücksichtigen.
- Zahlungseingang prüfen
Kontoauszüge und Onlinezahlungen durchsehen. Manche vermeintlich offene Rechnung ist längst bezahlt, nur nicht als bezahlt markiert.
- Deutlich erinnern
Eine Mahnung mit klarer Frist deutlich vor dem Jahresende versenden. Sie hemmt die Verjährung nicht, bringt aber oft die Zahlung – oder eine Reaktion, mit der Sie weiterarbeiten können.
- Reaktion auswerten und handeln
Teilzahlung oder schriftliches Anerkenntnis: Die Frist beginnt neu. Einwände: Gespräche dokumentieren. Keine Reaktion: rechtzeitig vor dem 31. Dezember über einen Mahnbescheid entscheiden oder rechtlichen Rat einholen.
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Quellen
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist (öffnet in neuem Tab) – drei Jahre
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (öffnet in neuem Tab) – Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Abs. 1)
- § 203 BGB – Hemmung bei Verhandlungen (öffnet in neuem Tab)
- § 204 BGB – Hemmung durch Rechtsverfolgung (öffnet in neuem Tab) – Klage (Abs. 1 Nr. 1), Mahnbescheid (Abs. 1 Nr. 3), Ende der Hemmung (Abs. 2)
- § 205 BGB – Hemmung bei Leistungsverweigerungsrecht (öffnet in neuem Tab) – z. B. vereinbarte Stundung
- § 209 BGB – Wirkung der Hemmung (öffnet in neuem Tab)
- § 212 BGB – Neubeginn der Verjährung (öffnet in neuem Tab) – Anerkenntnis, Abschlagszahlung, Vollstreckungshandlung
- § 214 BGB – Wirkung der Verjährung (öffnet in neuem Tab)
- § 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben (öffnet in neuem Tab) – Grundlage der Verwirkung nach der Rechtsprechung
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners (öffnet in neuem Tab) – Verzug durch Mahnung nach Fälligkeit (Abs. 1)
- § 614 BGB – Fälligkeit der Vergütung (öffnet in neuem Tab) – Vergütung nach der Leistung der Dienste
- § 630a BGB – Behandlungsvertrag (öffnet in neuem Tab) – Pflicht zur Gewährung der vereinbarten Vergütung (Abs. 1)
- § 630b BGB – Anwendbare Vorschriften beim Behandlungsvertrag (öffnet in neuem Tab)
- § 167 ZPO – Rückwirkung der Zustellung (öffnet in neuem Tab)
- § 12 GOÄ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung (öffnet in neuem Tab)
- § 10 GOZ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung (öffnet in neuem Tab) – Rechnung nach Anlage 2 (Liquidationsvordruck)
- § 7 GOT – Gebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit (öffnet in neuem Tab)
- § 1 GOP – Anwendung der GOÄ für Psychotherapeuten (öffnet in neuem Tab) – berechnungsfähig nur Abschnitte B und G (Abs. 2)
- Bundesärztekammer: Verjährung und Verwirkung (öffnet in neuem Tab) – Fristbeginn mit GOÄ-konformer Rechnung, Verwirkung, Empfehlung quartalsweiser Abrechnung
- Bundesärztekammer: Fälligkeit der Rechnung – BGH klärt Bedingungen (öffnet in neuem Tab) – BGH, Urteil vom 21.12.2006, III ZR 117/06
- BGH, Beschluss vom 08.01.2013, VIII ZR 344/12 (öffnet in neuem Tab) – Neubeginn am Tag nach dem Anerkenntnis, frühestens ab dem ursprünglichen Verjährungsbeginn
- Online-Mahnantrag der Justiz (öffnet in neuem Tab) – Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Stand der Angaben: 08.10.2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die verlinkten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Fragen und Antworten
Nach wie vielen Jahren verjährt eine Arztrechnung?
Nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Bei Rechnungen nach GOÄ, GOZ und GOT wird die Vergütung erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen die Rechnung erteilt wurde – erst dann läuft die Frist an: Eine GOÄ-Rechnung vom März 2026 verjährt deshalb mit Ablauf des 31.12.2029. Hemmung und Neubeginn – etwa durch einen Mahnbescheid oder eine Abschlagszahlung – können das Ende hinausschieben.
Stoppt eine Mahnung die Verjährung?
Nein. Zahlungserinnerungen und Mahnungen hemmen die Verjährung nicht – auch nicht per Einschreiben. Gehemmt wird sie unter anderem durch die Zustellung eines Mahnbescheids oder die Erhebung einer Klage (§ 204 BGB), durch Verhandlungen über die Forderung (§ 203 BGB) oder durch eine vereinbarte Stundung (§ 205 BGB). Erkennt der Patient die Forderung an, zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung, beginnt die Frist neu (§ 212 BGB).
Kann ich eine Arztrechnung auch Jahre später noch stellen?
Bei GOÄ-Rechnungen beginnt die Verjährung zwar erst mit der Rechnung, eine sehr spät gestellte Rechnung kann aber verwirkt sein: wenn längere Zeit verstrichen ist und der Patient aus Ihrem Verhalten schließen durfte, dass Sie nichts mehr verlangen. Eine feste Grenze gibt es nicht. Bei Heilpraktiker- und Heilmittelleistungen läuft die Frist in der Regel ohnehin ab dem Behandlungsjahr. Die Bundesärztekammer empfiehlt, Rechnungen quartalsweise zu erstellen.
Verjährt eine Physiotherapie- oder Heilpraktikerrechnung anders?
Die Frist ist dieselbe – drei Jahre ab Jahresende –, sie beginnt aber meist früher. Für private Heilmittel- und Heilpraktikerleistungen gibt es keine Gebührenordnung, die die Fälligkeit an die Rechnung knüpft. Nach § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich ist dann in der Regel das Jahr der Behandlung, nicht das Rechnungsdatum.
Beginnt die Frist neu, wenn ich eine Rechnung korrigiere?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.12.2006, III ZR 117/06) hängt die Fälligkeit einer GOÄ-Rechnung an ihren formalen Angaben, nicht an der inhaltlichen Richtigkeit jeder Position. War schon die erste Rechnung formal vollständig, läuft die Verjährung in der Regel ab dieser Rechnung – auch wenn später einzelne Positionen korrigiert werden. Im Einzelfall hilft Ihre Rechtsberatung weiter.
Was passiert, wenn ein Patient eine verjährte Rechnung bezahlt?
Dann dürfen Sie das Geld behalten. Eine verjährte Forderung erlischt nicht; der Patient ist nach § 214 Abs. 1 BGB nur berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Zahlt er trotzdem, kann er das Geleistete nach § 214 Abs. 2 BGB nicht zurückfordern – auch dann nicht, wenn er von der Verjährung nichts wusste.
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Nein. VXPay berechnet und überwacht keine Verjährungsfristen und beantragt keine Mahnbescheide. Die kostenlose Übersicht zeigt aber offene und überfällige Rechnungen, jede Rechnung trägt einen Status, und das kostenlose Mahnwesen erinnert nach dem Einschalten automatisch nach Ihren Fristen. Zahlungen über VXPay Payments erkennt VXPay automatisch; Überweisungen auf Ihr Praxiskonto markieren Sie selbst als bezahlt.
Weniger Aufwand mit offenen Rechnungen
Registrierung, Rechnungen und Mahnwesen sind bei VXPay kostenlos – ohne Grundgebühr und ohne Vertragslaufzeit. Gebühren für Zahlungen fallen nur an, wenn eine Zahlung über VXPay Payments (online und per Überweisung auf die persönliche Zahlungs-IBAN) erfolgreich ist: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung; beide werden automatisch einbehalten. Kostenpflichtig und optional: Zusatzpaket Praxis Pro, Briefversand je Brief, Einrichtungsservice.