Schengen-Bescheinigung ausstellen: Formular, Beglaubigung und Ablauf in der Praxis
Eine Patientin fliegt für zwei Wochen nach Spanien und möchte ihr verschriebenes Betäubungsmittel oder ihr medizinisches Cannabis mitnehmen. Dafür braucht sie eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens: ausgefüllt und unterschrieben in Ihrer Praxis, beglaubigt von einer Landesbehörde, höchstens 30 Tage gültig. Dieser Ratgeber zeigt, wer welchen Abschnitt des amtlichen Formulars ausfüllt und wie Sie den Ablauf in der Praxis organisieren.
Was die Schengen-Bescheinigung ist – und wofür sie gilt
Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens erlaubt Reisenden, Betäubungsmittel mitzuführen, die sie im Rahmen einer ärztlichen Behandlung brauchen – wenn sie eine besondere Bescheinigung dabeihaben. In Deutschland stellt die Bundesopiumstelle im BfArM das Formular dafür bereit.
Die Bescheinigung gilt für Reisen von bis zu 30 Tagen in die Staaten des Schengen-Raums. Grundlage ist die ärztliche Verschreibung: Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt füllt das Formular aus, danach beglaubigt es die zuständige Landesbehörde – vor Reiseantritt. Das Formular ist zweiseitig: Seite 1 ist das deutsche Formular mit den Feldern (1) bis (23), Seite 2 enthält die Übersetzung der Feldbezeichnungen ins Englische und Französische.
Nimmt eine Patientin zwei Betäubungsmittel mit – etwa ein Schmerzpflaster und Tabletten mit einem anderen Wirkstoff –, braucht sie zwei Bescheinigungen. Jede wird einzeln ausgefüllt, unterschrieben und beglaubigt. Planen Sie das bei Aufwand und Abrechnung ein.
Das Formular des BfArM: wer welchen Abschnitt ausfüllt
Das amtliche Formular hat vier Abschnitte. Drei davon füllt Ihre Praxis aus, den vierten die Behörde. Laden Sie es von der Seite des BfArM, damit Sie die aktuelle Fassung verwenden.
| Abschnitt | Felder | Wer |
|---|---|---|
| A – Verschreibender Arzt | (1) Name, Vorname, Telefon · (2) Anschrift · (3) Stempel, Datum, Unterschrift | Praxis |
| B – Patient | (4) Name, Vorname · (5) Nummer des Passes oder eines anderen Ausweisdokuments · (6) Geburtsort · (7) Geburtsdatum · (8) Staatsangehörigkeit · (9) Geschlecht · (10) Wohnanschrift · (11) Dauer der Reise in Tagen · (12) Gültigkeitsdauer von/bis, höchstens 30 Tage | Praxis, nach den Angaben der Patientin |
| C – Verschriebenes Arzneimittel | (13) Handelsbezeichnung oder Sonderzubereitung · (14) Darreichungsform · (15) internationale Bezeichnung des Wirkstoffs · (16) Wirkstoff-Konzentration · (17) Gebrauchsanweisung · (18) Gesamtwirkstoffmenge · (19) Reichdauer der Verschreibung in Tagen, höchstens 30 · (20) Anmerkungen | Praxis, aus der Verschreibung |
| D – Für die Beglaubigung zuständige Behörde | (21) Bezeichnung · (22) Anschrift, Telefon · (23) Stempel, Datum, Unterschrift der Behörde | Behörde |
Feldbezeichnungen nach dem Formular BfArM 017 (Fassung 12.2000), gekürzt. Die Angaben in Abschnitt B stammen von der Patientin – lassen Sie sich Ausweisnummer, Geburtsort und Reisedaten vorab nennen.
Abschnitt A enthält die Angaben Ihrer Praxis, die sich bei jeder Bescheinigung wiederholen. Abschnitt C übertragen Sie aus der Verschreibung: Die Angaben sollten zu dem passen, was tatsächlich verschrieben und abgegeben wurde – die Behörde beglaubigt auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung. Leere Felder in Abschnitt B, etwa eine fehlende Ausweisnummer, können dazu führen, dass die Patientin ein zweites Mal kommen muss.
Höchstens 30 Tage: Reisedauer, Gültigkeit und Reichdauer abstimmen
Das Formular begrenzt gleich an zwei Stellen auf 30 Tage: bei der Gültigkeitsdauer (Feld 12) und bei der Reichdauer der Verschreibung (Feld 19). Beides sollte zur Reise passen.
| Feld | Angabe | Hinweis |
|---|---|---|
| (11) Dauer der Reise | 14 Tage | Reise vom 14.11.2026 bis 27.11.2026 |
| (12) Gültigkeitsdauer | 14.11.2026 bis 27.11.2026 | deckt die Reise ab, höchstens 30 Tage |
| (19) Reichdauer der Verschreibung | 14 Tage | höchstens 30 Tage |
| (3) Datum der ärztlichen Unterschrift | 03.11.2026 | vor der Beglaubigung und vor Reiseantritt |
Fiktives Beispiel der Praxis am Park (Dr. med. Anna Berger). Ein Formular je Betäubungsmittel.
- Stimmen Name, Geburtsdatum und Ausweisnummer mit dem Dokument überein, mit dem die Patientin reist?
- Liegt die Gültigkeit innerhalb von 30 Tagen und umfasst sie die gesamte Reise?
- Passen Arzneimittel, Darreichungsform, Wirkstoff, Konzentration und Gesamtmenge zur Verschreibung?
- Ist für jedes Betäubungsmittel ein eigenes Formular ausgefüllt?
- Sind Stempel, Datum und Unterschrift in Abschnitt A vorhanden – und Abschnitt D frei geblieben?
Medizinisches Cannabis: kein Betäubungsmittel mehr – Bescheinigung trotzdem
Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Es wird nach dem Medizinal-Cannabisgesetz verschrieben – verschreiben dürfen es nur Ärztinnen und Ärzte, nicht Zahn- oder Tierärzte, und abgegeben wird es in der Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 MedCanG).
Für Reisen ändert das wenig: In den meisten Schengen-Staaten und in vielen anderen Ländern gilt Cannabis weiterhin als Betäubungsmittel. Das BfArM weist deshalb darauf hin, dass für Reisen mit medizinischem Cannabis in der Regel weiterhin eine beglaubigte Bescheinigung nötig ist – im Schengen-Raum die Bescheinigung nach Artikel 75 auf demselben Formular. Ob ein Zielland die Einfuhr überhaupt erlaubt, Mengen begrenzt oder weitere Unterlagen verlangt, regelt sein eigenes Recht; Auskunft gibt die diplomatische Vertretung des Landes in Deutschland.
Die Packung aus der Apotheke ersetzt die Bescheinigung nicht: Mitführen dürfen Patienten das Arzneimittel im Schengen-Raum nach Artikel 75 mit der beglaubigten Bescheinigung. Erklären Sie das bei der Anfrage kurz, und nennen Sie gleich, welche Angaben Sie für Abschnitt B brauchen.
Beglaubigung: welche Behörde in welchem Land zuständig ist
Beglaubigt wird die Bescheinigung von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle. Wer das ist, legt jedes Land selbst fest – meist sind es die Gesundheitsämter.
| Länder | Zuständig |
|---|---|
| Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein | Gesundheitsämter |
| Bayern | Kreisverwaltungsbehörden mit Gesundheitsamt |
| Niedersachsen | Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover (Gesundheitsämter) |
| Nordrhein-Westfalen | Gesundheitsamt am Wohnort der reisenden Person, alternativ am Ort der verordnenden Ärztin bzw. des verordnenden Arztes |
| Hamburg | Fachamt bzw. Dezernat Gesundheit des Bezirksamts, in dessen Bereich die Ärztin bzw. der Arzt tätig ist |
| Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen | das jeweilige Landesamt (zum Beispiel in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales) |
| Bremen | die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz |
Zusammenfassung der Liste; Adressen, Ansprechpartner und Links stehen im PDF des BfArM (siehe Quellen). Zuständigkeiten können sich ändern.
Für Ihre Praxis heißt das: In der Regel kümmert sich die Patientin selbst um die Beglaubigung, nachdem sie das unterschriebene Formular von Ihnen erhalten hat. Weisen Sie auf ausreichend Vorlauf hin – manche Stellen arbeiten mit Terminen, und ohne Beglaubigung nützt die Bescheinigung auf der Reise nichts. Ob eine Gebühr anfällt, welche Unterlagen die Behörde sehen möchte und ob sie das Formular nur im Original annimmt, erfährt die Patientin dort.
Reisen außerhalb des Schengen-Raums
Für Länder außerhalb des Schengen-Raums gibt es kein einheitliches Formular. Die Bundesopiumstelle empfiehlt, sich am Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamts (INCB) zu orientieren.
Mehrsprachige Bescheinigung
Empfohlen ist eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung mit Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Reisedauer. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben; das BfArM stellt ein Muster bereit. Auch diese Bescheinigung beglaubigt die zuständige Landesbehörde.
Regeln des Ziellandes
Es gelten die Bestimmungen des Ziel- und jedes Transitlandes. Manche Staaten verlangen eine Einfuhrgenehmigung, begrenzen Mengen oder verbieten bestimmte Arzneimittel. Der Leitfaden des INCB geht von Reisen bis 30 Tage aus; bei längeren Aufenthalten klärt die Patientin das Vorgehen mit der Vertretung des Ziellandes.
So läuft die Schengen-Bescheinigung in der Praxis
Mit einem festen Ablauf wird aus der Anfrage am Telefon eine Bescheinigung, die beim ersten Termin in der Behörde vollständig ist.
- Anfrage aufnehmen
Reiseziel, Hin- und Rückreise, die mitgenommenen Arzneimittel und die Angaben für Abschnitt B: Ausweisnummer, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift. Nennen Sie dabei, was die Bescheinigung kostet.
- Verschreibung prüfen
Passt die Verschreibung zur Reise? Die Reichdauer darf höchstens 30 Tage betragen; Wirkstoff, Konzentration, Gebrauchsanweisung und Gesamtmenge übernehmen Sie aus der Verschreibung. Ob verschrieben wird, entscheidet die Ärztin oder der Arzt.
- Formular ausfüllen
Aktuelles Formular von der Seite des BfArM laden, Abschnitte A bis C ausfüllen – je Betäubungsmittel ein Formular. Abschnitt D bleibt leer.
- Unterschreiben und stempeln
Die Ärztin oder der Arzt unterschreibt eigenhändig in Abschnitt A, mit Praxisstempel und Datum. Prüfen Sie die Angaben vorher anhand der Checkliste oben.
- Übergeben oder verschicken
Die Patientin holt das Original ab, oder Sie schicken es per Post. Für das Porto gilt § 10 GOÄ: tatsächliche Kosten, keine Pauschale.
- Beglaubigen lassen
Mit dem unterschriebenen Formular geht die Patientin vor Reiseantritt zur zuständigen Behörde. Die beglaubigte Bescheinigung führt sie auf der Reise mit.
Die Schengen-Bescheinigung nach GOÄ abrechnen
Für die Bescheinigung nach Art. 75 SDÜ gibt es keine eigene Gebührennummer. Stellt Ihre Praxis sie privat in Rechnung, kommt als kurze Bescheinigung Nr. 70 GOÄ in Betracht.
| Faktor | Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
| 1,0 | 2,33 € | Gebührensatz |
| 2,3 | 5,36 € | Schwellenwert, ohne Begründung |
| 3,5 | 8,16 € | Höchstsatz, nur mit schriftlicher Begründung |
Je Betäubungsmittel ein Formular – zwei Bescheinigungen sind zwei Leistungen. Porto für den Versand des Formulars als Auslage in tatsächlicher Höhe; für die Rechnung selbst kein Porto. Beträge mit dem Punktwert der GOÄ, am Ende gerundet.
Über dem 2,3-fachen Satz braucht jede Position eine verständliche Begründung auf der Rechnung (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Untersuchungen oder Beratungen, die für die Verschreibung nötig sind, sind eigene Leistungen. Wie Sie Bescheinigungen, Befundberichte und Gutachten insgesamt zuordnen, erklärt der Ratgeber Atteste und Bescheinigungen abrechnen. Nach § 25 der (Muster-)Berufsordnung ist eine übernommene Bescheinigung mit der notwendigen Sorgfalt und in angemessener Frist auszustellen.
Was VXPay bei der Schengen-Bescheinigung übernimmt
Das Formular unterschreiben Sie selbst, beglaubigen kann nur die Behörde. Die Rechnung für die Bescheinigung erstellen Sie mit VXPay aber kostenlos – mit Nummer aus dem Katalog, Porto als Auslage und Zahlung per Link.
Rechnung in wenigen Schritten
Nr. 70 wählen Sie aus dem GOÄ-Katalog; den Betrag rechnet VXPay aus Punktzahl, Punktwert und Faktor. Über dem Schwellenwert fragt VXPay die Begründung ab und druckt sie auf die Rechnung. Für das Porto legen Sie eine freie Position an – Art „Material & Auslagen“, Betrag wie tatsächlich bezahlt.
Versand und Zahlung
Die Rechnung verschicken Sie kostenlos per E-Mail – mit Link zur Rechnung statt Anhang. Mit eingerichtetem VXPay Payments zahlt die Patientin per Link oder QR-Code online. Rechnungsbriefe verschickt VXPay auf Wunsch per Post (1,26 € brutto für einen einseitigen Brief).
Mit dem Dokumentenservice bestellt die Patientin die Schengen-Bescheinigung online bei Ihrer Praxis: Sie beantwortet den Fragebogen mit Reisedaten, Ausweisangaben und Arzneimittel, lädt als Nachweis etwa eine Kopie der Verschreibung hoch und zahlt bei der Bestellung über VXPay Payments. Ihre Praxis prüft die Anfrage; lehnen Sie ab, erstattet VXPay den Betrag über eine Stornorechnung – die Plattformgebühr ist dabei nicht erstattungsfähig.
Die Vorlage „Schengen-Bescheinigung“ bringt das amtliche Formular des BfArM mit; jedes Feld liegt schon an seiner Stelle und hat seine Quelle: Abschnitt A aus Ihren Praxisdaten (Name und Vorname getrennt, Telefon, Anschrift, Datum), Abschnitt B aus den Angaben der Patientin, Abschnitt C aus dem Fragebogen. Veröffentlicht das BfArM eine neue Fassung, laden Sie sie selbst hoch und prüfen die Lage der Felder im Formular-Builder. Jede Bescheinigung ist vorausgefüllt: herunterladen oder direkt drucken, eigenhändig unterschreiben, stempeln und selbst verschicken oder übergeben. Der Briefversand von VXPay verschickt nur einen Ausdruck ohne Originalunterschrift und ist für dieses Formular deshalb nicht gedacht. Ist die Anfrage abgeschlossen, entfernt VXPay Fragebogen-Antworten und Nachweise – je nach Einstellung Ihrer Praxis nach 14, 30 oder 90 Tagen.
- Ob und was verschrieben wird – VXPay stellt keine Verschreibungen aus und prüft keine Indikation.
- Die eigenhändige Unterschrift mit Stempel in Abschnitt A und die Kontrolle aller Angaben vor der Unterschrift.
- Die Beglaubigung in Abschnitt D: Sie erfolgt durch die zuständige Behörde, nicht durch Ihre Praxis und nicht durch VXPay.
- Die Dokumentation der Bescheinigung in Ihrem Praxisverwaltungssystem.
Rechnungen schreiben, per E-Mail verschicken und offene Beträge automatisch mahnen kostet Ihre Praxis nichts; eine Grundgebühr oder Mindestlaufzeit für diese Grundfunktionen gibt es nicht. Gebühren fallen nur an, wenn eine Zahlung über VXPay Payments (online und per Überweisung auf die persönliche Zahlungs-IBAN) erfolgreich ist: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung; beide werden automatisch einbehalten. Bei einer Erstattung bleibt die Plattformgebühr bestehen – sie ist nicht erstattungsfähig. Alle Kosten: Preise. Kostenlos registrieren →
Quellen
- BfArM (Bundesopiumstelle): Reisen mit Betäubungsmitteln (öffnet in neuem Tab) – Art. 75 SDÜ, Gültigkeit, Beglaubigung, Reisen außerhalb Schengen
- BfArM: Reisen mit medizinischem Cannabis (öffnet in neuem Tab)
- BfArM: Formular „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ (PDF) (öffnet in neuem Tab) – Art. 75 SDÜ
- BfArM: Zuständige Behörden für Beglaubigungen in den Bundesländern (PDF) (öffnet in neuem Tab) – Stand 25.09.2026
- BfArM: Muster einer mehrsprachigen Bescheinigung für Reisen außerhalb des Schengen-Raums (PDF) (öffnet in neuem Tab)
- Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) (öffnet in neuem Tab)
- § 3 MedCanG – Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken (öffnet in neuem Tab)
- Gebührenverzeichnis der GOÄ (Anlage) (öffnet in neuem Tab) – Nr. 70
- § 10 GOÄ – Ersatz von Auslagen (öffnet in neuem Tab)
- § 12 GOÄ – Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (öffnet in neuem Tab)
- Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung, Stand Mai 2026 (PDF) (öffnet in neuem Tab) – § 25
Stand der Angaben: 31.10.2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die verlinkten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Fragen und Antworten
Wer füllt die Schengen-Bescheinigung aus?
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt – also die Praxis, die das Betäubungsmittel verschrieben hat. Sie füllt im Formular des BfArM die Abschnitte A (verschreibende Ärztin bzw. verschreibender Arzt), B (Patientin bzw. Patient und Reise) und C (verschriebenes Arzneimittel) aus und unterschreibt mit Stempel und Datum. Abschnitt D ist der Behörde vorbehalten, die die Bescheinigung beglaubigt.
Wie lange gilt die Schengen-Bescheinigung?
Höchstens 30 Tage. Das Formular fragt die Dauer der Reise in Tagen und die Gültigkeit von/bis ab, jeweils mit dem Hinweis auf höchstens 30 Tage; auch die Reichdauer der Verschreibung ist auf 30 Tage begrenzt. Für jedes Betäubungsmittel ist eine eigene Bescheinigung nötig.
Brauchen Patienten mit medizinischem Cannabis noch eine Schengen-Bescheinigung?
In der Regel ja. Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr, es wird nach dem Medizinal-Cannabisgesetz verschrieben. In den meisten Schengen-Staaten gilt es aber weiterhin als Betäubungsmittel. Laut BfArM wird deshalb für Reisen in der Regel weiterhin eine beglaubigte Bescheinigung benötigt – im Schengen-Raum die Bescheinigung nach Artikel 75.
Wer beglaubigt die Schengen-Bescheinigung?
Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle, und zwar vor Reiseantritt. In den meisten Ländern sind das die Gesundheitsämter, in einigen Ländern ein Landesamt oder die Gesundheitsverwaltung des Landes. Das BfArM veröffentlicht eine Liste der zuständigen Stellen (Stand 25.09.2026); ob die Behörde Gebühren erhebt oder einen Termin verlangt, erfahren Patienten dort.
Was gilt für Reisen außerhalb des Schengen-Raums?
Dort hilft die Schengen-Bescheinigung nicht. Die Bundesopiumstelle empfiehlt, sich am Leitfaden des Internationalen Suchtstoffkontrollamts zu orientieren: eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung mit Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Reisedauer, ebenfalls von der Landesbehörde beglaubigt. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben; das BfArM stellt ein Muster bereit. Zusätzlich gelten die Regeln des Ziel- und Transitlandes – Auskunft gibt dessen Vertretung in Deutschland.
Was kostet die Schengen-Bescheinigung?
Eine eigene Gebührennummer gibt es nicht. Stellt die Praxis die Bescheinigung privat in Rechnung, kommt Nr. 70 GOÄ (kurze Bescheinigung, 40 Punkte) in Betracht: 5,36 € zum 2,3-fachen Satz, darüber bis 8,16 € nur mit Begründung. Verschickt die Praxis das Formular, kann sie das Porto in tatsächlicher Höhe als Auslage berechnen. Für die Beglaubigung kann die Behörde eine eigene Gebühr verlangen.
Weniger Aufwand mit offenen Rechnungen
Registrierung, Rechnungen und Mahnwesen sind bei VXPay kostenlos – ohne Grundgebühr und ohne Vertragslaufzeit. Gebühren für Zahlungen fallen nur an, wenn eine Zahlung über VXPay Payments (online und per Überweisung auf die persönliche Zahlungs-IBAN) erfolgreich ist: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung; beide werden automatisch einbehalten. Kostenpflichtig und optional: Zusatzpaket Praxis Pro, Briefversand je Brief, Einrichtungsservice.