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Atteste und Bescheinigungen nach GOÄ abrechnen: Nummern, Faktor, Porto und Umsatzsteuer

Ein Attest für die Reiserücktrittsversicherung, ein Befundbericht für die Patientin, eine Stellungnahme für eine Versicherung: Solche Dokumente kosten Zeit; stellt die Praxis sie privat in Rechnung, gilt die GOÄ. Sie hat dafür einen eigenen Abschnitt mit wenigen Nummern – von der kurzen Bescheinigung (Nr. 70, 40 Punkte) bis zum aufwendigen Gutachten je angefangene Stunde. Dieser Ratgeber ordnet die Nummern zu, rechnet Beispiele durch und zeigt, was beim Porto, bei der Umsatzsteuer und auf der Rechnung gilt.

Welche GOÄ-Nummer für welches Dokument?

Bescheinigungen, Berichte und Gutachten stehen in Abschnitt B VI „Berichte, Briefe“ der GOÄ. Welche Nummer passt, entscheidet der Inhalt des Dokuments – nicht, ob die Patientin es „Attest“, „Bescheinigung“ oder „Gutachten“ nennt.

Abschnitt B VI der GOÄ: Punktzahlen und Beträge
Nr.LeistungPunkte1,0-fach2,3-fach3,5-fach
70Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung402,33 €5,36 €8,16 €
75Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (…)1307,58 €17,43 €26,52 €
80Schriftliche gutachtliche Äußerung30017,49 €40,22 €61,20 €
85Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit50029,14 €67,03 €102,00 €
95Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite603,50 €––
96Schreibgebühr, je Kopie30,17 €––

Beträge je Leistung (Nr. 85 je angefangene Stunde): Punktzahl × Punktwert von 5,82873 Cent × Faktor, kaufmännisch erst am Ende gerundet. Die Legende der Nr. 75 ist gekürzt; sie verlangt Angaben zur Vorgeschichte, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Die Schreibgebühren sind nur zum einfachen Satz berechnungsfähig. Nr. 90 (schriftliche Feststellung zur Indikation eines Schwangerschaftsabbruchs) ist hier nicht aufgeführt.

40 Punkte

Nr. 70 – kurze Bescheinigung

Für Dokumente mit wenigen Sätzen: dass eine Behandlung stattgefunden hat, dass jemand an einem Termin nicht teilnehmen konnte, dass ein Medikament verordnet ist. Die Legende nennt ausdrücklich auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Eine Untersuchung ist in Nr. 70 nicht enthalten; nehmen Sie eine vor, ist sie eine eigene Leistung mit eigener Nummer.

130 Punkte

Nr. 75 – ausführlicher Befundbericht

Ein zusammenhängender Bericht mit Vorgeschichte, Befunden, epikritischer Bewertung und gegebenenfalls Therapie – etwa auf Wunsch einer Patientin für eine weiterbehandelnde Stelle. Die bloße Mitteilung eines Befunds ist nach der Anmerkung zu Nr. 75 mit der Gebühr der zugrundeliegenden Leistung abgegolten.

300 Punkte

Nr. 80 – gutachtliche Äußerung

Enthält das Dokument eine ärztliche Beurteilung zu einer Frage, die etwa eine Versicherung, eine Behörde oder ein Arbeitgeber gestellt hat, kommt die schriftliche gutachtliche Äußerung in Betracht. Neben Nr. 80 dürfen Schreibgebühren nach Nr. 95 und 96 stehen.

500 Punkte je Stunde

Nr. 85 – Gutachten mit besonderem Aufwand

Für gutachtliche Äußerungen, deren Aufwand das gewöhnliche Maß übersteigt, gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung. Berechnet wird je angefangene Stunde Arbeitszeit; halten Sie die Zeit deshalb fest. Auch hier kommen Schreibgebühren hinzu.

Die Zuordnung ist eine Faustregel, keine starre Liste: Ein „Attest“ für eine Versicherung kann eine gutachtliche Äußerung sein, eine „Bescheinigung“ über eine Diagnose mit Verlauf und Bewertung ein Befundbericht. Maßgeblich ist, was das Dokument tatsächlich enthält. Für eine Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln auf Reisen kommt Nr. 70 in Betracht – den Ablauf erklärt der Ratgeber Schengen-Bescheinigung ausstellen.

Faktor, Begründung und warum es kein Pauschalhonorar gibt

Die Gebühr bemisst sich nach § 5 GOÄ zwischen dem einfachen und dem 3,5-fachen Gebührensatz. In der Regel bleibt sie beim 2,3-fachen; darüber nur, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder die Umstände der Ausführung das im Einzelfall rechtfertigen.

Ab einem Faktor über 2,3 gehört nach § 12 Abs. 3 GOÄ zu der einzelnen Leistung eine schriftliche Begründung auf die Rechnung, verständlich und nachvollziehbar für den Zahlungspflichtigen; auf Verlangen ist sie näher zu erläutern. Dabei zählen nur Besonderheiten, die nicht schon in der Leistungsbeschreibung stecken (§ 5 Abs. 2 GOÄ) – bei Nr. 85 etwa nicht die Arbeitszeit, denn sie wird je Stunde vergütet. Wie Sie den Faktor wählen und begründen, zeigt der Ratgeber GOÄ-Steigerungsfaktor; über dem Höchstsatz hilft nur eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, die vor der Leistung getroffen sein muss.

Kein Festpreis „Attest“

Die Vergütung ärztlicher Leistungen richtet sich nach der GOÄ (§ 1 Abs. 1 GOÄ). Ein Pauschalhonorar ohne Bezug zu einer Gebührennummer ist laut Bundesärztekammer nicht zulässig; abweichend vereinbaren lässt sich nur der Steigerungssatz. Ein Aushang „Attest 25 Euro“ ersetzt also nicht die Abrechnung nach Nummer und Faktor – auch dann nicht, wenn der Betrag zufällig im Gebührenrahmen liegt.

Schreibgebühren nach Nr. 95 und 96: nur neben Nr. 80, 85 und 90

Die Schreibgebühren vergüten das Schreiben je angefangene DIN-A4-Seite und jede Kopie. Die Anmerkung zur GOÄ setzt ihnen zwei klare Grenzen.

  • Nur neben Nr. 80, 85 und 90. Neben einer kurzen Bescheinigung (Nr. 70) oder einem Befundbericht (Nr. 75) sind Schreibgebühren nicht berechnungsfähig.
  • Nur zum einfachen Satz. Nr. 95 ergibt 3,50 € je angefangene Seite, Nr. 96 0,17 € je Kopie – eine Steigerung ist ausgeschlossen.
  • Seiten zählen: Maßgeblich ist jede angefangene DIN-A4-Seite des Gutachtens; eine Kopie für die Patientin oder einen weiteren Empfänger ist eine Position nach Nr. 96.

Porto und Versand: was Sie zusätzlich berechnen dürfen

Verschickt Ihre Praxis eine Bescheinigung per Post, entstehen Portokosten. Die GOÄ erlaubt, sie als Auslage zu berechnen – mit engen Regeln.

Erlaubt

  • Versand- und Portokosten für das Dokument als Auslage (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GOÄ)
  • in der Höhe, die tatsächlich entstanden ist – nur von der Praxis, die die gesamten Kosten getragen hat (§ 10 Abs. 3 GOÄ)
  • auf der Rechnung mit Betrag und Art der Auslage; liegt eine einzelne Auslage über 25,56 €, gehört ein Beleg dazu (§ 12 Abs. 2 GOÄ)

Nicht erlaubt

  • eine Versand- oder Portopauschale – Pauschalen sind nach § 10 Abs. 1 GOÄ ausdrücklich unzulässig
  • Porto für den Versand der Arztrechnung (§ 10 Abs. 3 GOÄ)
  • ein geschätzter oder aufgerundeter Betrag statt der tatsächlichen Kosten

Praktisch heißt das: Wird das Dokument per Post verschickt, steht das Porto als eigene Position „Versand- und Portokosten“ auf der Rechnung. Holt die Patientin das Dokument in der Praxis ab, entstehen keine Versandkosten – und damit auch keine Auslage.

Rechenbeispiele: vom kurzen Attest bis zum Gutachten

Vier typische Dokumente aus einer Privatpraxis, jeweils zum 2,3-fachen Satz und ohne Untersuchung. Alle Beträge sind mit dem Punktwert der GOÄ berechnet.

Beispiel: vier Dokumente und ihre Gebühren
DokumentPositionenBetrag
Kurze Bescheinigung über eine Behandlung, zur Vorlage beim ArbeitgeberNr. 70 × 2,35,36 €
Ausführlicher Befundbericht auf Wunsch der PatientinNr. 75 × 2,317,43 €
Gutachtliche Äußerung für eine Versicherung, 2 SeitenNr. 80 × 2,3 + 2 × Nr. 95 × 1,047,22 €
Ausführliches Gutachten, 2 Stunden 15 Minuten Arbeitszeit, 5 Seiten, 2 Kopien3 × Nr. 85 × 2,3 + 5 × Nr. 95 + 2 × Nr. 96 (je 1,0)218,93 €

Fiktive Beispiele ohne Untersuchungsleistungen und ohne Auslagen. Bei Nr. 85 zählt jede angefangene Stunde. Ob zusätzlich Umsatzsteuer anfällt, hängt vom Zweck des Dokuments ab (siehe unten).

Beispielrechnung der Praxis am Park: gutachtliche Äußerung vom 24.10.2026, verschickt per Post
Nr.LeistungPunkteFaktorAnzahlBetrag
80Schriftliche gutachtliche Äußerung3002,3140,22 €
95Schreibgebühr, je angefangene DIN A4-Seite601,027,00 €
Auslage: Versand- und Portokosten1tatsächliche Kosten
Summe der Gebühren47,22 €

Fiktive Rechnung an Erika Mustermann mit Leistungsdatum sowie Nummer, Bezeichnung, Punktzahl, Faktor und Betrag je Position. Die Auslage steht mit Art und tatsächlichem Betrag auf der Rechnung, nicht als Pauschale.

Umsatzsteuer auf Atteste und Gutachten: eine Frage des Zwecks

§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit ärztliche Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer. Nicht jedes Dokument aus der Praxis ist aber Teil einer Heilbehandlung.

Steht bei einer Bescheinigung oder einem Gutachten kein therapeutisches Ziel im Vordergrund, kann die Leistung umsatzsteuerpflichtig sein. Als Beispiele für diese Abgrenzung werden häufig Gutachten für den Abschluss einer Versicherung und Tauglichkeitsbescheinigungen genannt – etwa für einen Sport, eine Reise oder einen Beruf. Entscheidend ist, wofür das Dokument gebraucht wird, nicht wie es heißt.

Vorher mit der Steuerberatung klären

Dieser Ratgeber beantwortet nicht, ob Ihre Dokumente steuerpflichtig sind. Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, welche Dokumente Ihrer Praxis Umsatzsteuer tragen, mit welchem Satz und welchem Hinweis auf der Rechnung – und ob dabei Grenzen wie die Kleinunternehmerregelung eine Rolle spielen.

Pflichtangaben, Fälligkeit und die Frage nach Vorkasse

Für die Rechnung über eine Bescheinigung gelten dieselben Regeln wie für jede GOÄ-Rechnung. Fällig wird die Vergütung erst, wenn eine Rechnung vorliegt, die der GOÄ entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ).

Das gehört auf die Rechnung (§ 12 Abs. 2 und 3 GOÄ)
  • das Datum, an dem das Dokument erstellt wurde – das Leistungsdatum
  • Nummer und Bezeichnung jeder Leistung, bei Nr. 85 die Zahl der angefangenen Stunden
  • Betrag und Steigerungssatz je Leistung
  • über dem 2,3-fachen eine verständliche Begründung je Leistung
  • bei Auslagen wie Porto den Betrag und die Art; über 25,56 € je Auslage mit Beleg

Manche Praxen möchten eine Bescheinigung erst aushändigen, wenn sie bezahlt ist. Die GOÄ regelt in § 12 nur die Fälligkeit; ein ausdrückliches Verbot einer Vorauszahlung enthält sie nicht. Ob und in welcher Form eine Praxis vor der Leistung Zahlung verlangen darf, wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt. Wer so vorgehen möchte, sollte das mit der Ärztekammer oder einer Rechtsberatung klären und den Patienten vorher sagen, was das Dokument kostet. Wie Sie eine fehlerhafte Rechnung korrigieren, erklärt der Ratgeber Rechnung stornieren und korrigieren; alle Pflichtangaben im Detail stehen unter Pflichtangaben der Privatrechnung.

Sorgfalt vor Schnelligkeit

Nach § 25 der (Muster-)Berufsordnung sind ärztliche Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen auszustellen; übernommene Dokumente sind in angemessener Frist abzugeben. Ob eine Bescheinigung ohne persönlichen Kontakt ausgestellt werden kann, entscheidet die Ärztin oder der Arzt: § 7 Abs. 4 erlaubt eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall, wenn sie ärztlich vertretbar ist. Verbindlich ist die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer.

Heilpraktiker und Tierärzte: eigene Nummern für Bescheinigungen

Die GOÄ gilt für Ärztinnen und Ärzte. Andere Berufe rechnen Bescheinigungen nach ihrem eigenen Verzeichnis ab.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) nennt unter „Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen“ die Nr. 11.1 „Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten“ und die Nr. 11.2 „Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten“, jeweils mit einem Mindest- und Höchstbetrag. Das Verzeichnis ist unverbindlich; mehr dazu auf der Seite Rechnungen für Heilpraktiker.

Tierärztinnen und Tierärzte

Die GOT 2022 hat eigene Positionen: Nr. 88 „Sonstige Bescheinigung“ und Nr. 89 „Gutachten (nicht gerichtliche Gutachten), Protokoll oder Tierarztbrief“, berechnet je angefangene 15 Minuten. Wie Tierarztrechnungen aufgebaut sind, zeigt die Seite Rechnungen für Tierärzte.

Bescheinigungen mit VXPay abrechnen

VXPay stellt keine Atteste aus und entscheidet nicht, welche Nummer passt. Die Rechnung für das Dokument erstellen Sie aber kostenlos – mit den Punktzahlen aus dem GOÄ-Katalog und den Prüfungen, die eine GOÄ-Rechnung braucht.

  1. Nummer aus dem Katalog wählen

    Nr. 70, 75, 80, 85, 95 und 96 stehen mit ihrer Punktzahl im GOÄ-Katalog. Den Betrag ermittelt VXPay aus Punktzahl, Punktwert und Faktor – auf dem Server, nicht nur in der Anzeige.

  2. Faktor und Begründung

    Liegt der Faktor über dem 2,3-fachen, lässt VXPay die Rechnung erst mit einer Begründung zu und druckt sie an die Position. Geht er sogar über den Höchstsatz, will VXPay wissen, ob und wann eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ geschlossen wurde. Berechnen Sie ein Dokument immer gleich, hinterlegen Sie den Euro-Betrag bei der Leistung – VXPay ermittelt daraus den Faktor.

  3. Porto als eigene Position

    Versand- und Portokosten tragen Sie als freie Position der Art „Material & Auslagen“ ein – mit dem tatsächlichen Betrag. Den Umsatzsteuer-Modus legen Sie für Ihre Praxis fest: steuerfreie Heilbehandlung, Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung mit Steuersatz je Leistung.

  4. Versenden und bezahlen lassen

    Die Rechnung geht kostenlos per E-Mail mit Link an die Patientin. Hat Ihre Praxis VXPay Payments eingerichtet, bezahlt sie per Link oder QR-Code direkt online.

Mit dem Dokumentenservice fordern Patienten Atteste und Bescheinigungen online bei Ihrer Praxis an: Sie wählen das Dokument in Ihrer Dokumentenbibliothek, beantworten den Fragebogen, laden Nachweise hoch und zahlen bei der Bestellung über VXPay Payments. Die Rechnung nach GOÄ entsteht vor der Zahlung; Ihre Praxis prüft die Anfrage, gibt das Dokument frei und versendet es per Post oder als Download-Link per E-Mail. Lehnen Sie eine Anfrage ab, erstellt VXPay die Stornorechnung und erstattet den Betrag – die Plattformgebühr ist dabei nicht erstattungsfähig.

Die vorbereiteten Vorlagen bringen einen GOÄ-Vorschlag mit, etwa Nr. 70 zum 2,3-fachen Satz; Nummer und Faktor ändern Sie selbst. Porto weisen Sie je Dokument als eigene Position „Versand- und Portokosten“ aus. Gehört eine eigenhändige Unterschrift auf das Dokument, nutzen Sie den Ausdruck: unterschreiben, dann selbst verschicken oder übergeben. Antworten, Kontaktdaten und Nachweise löscht VXPay nach Abschluss der Anfrage – nach 14, 30 oder 90 Tagen, je nach Einstellung Ihrer Praxis. Auf Wunsch verschickt VXPay das Dokument auch per Post; der Preis richtet sich nach der Seitenzahl (1,26 € brutto für einen einseitigen Brief).

Das bleibt bei Ihnen
  • Welche Nummer und welcher Faktor zum Dokument passen und ob eine Begründung inhaltlich trägt – geprüft wird von VXPay nur, ob es eine gibt.
  • Inhalt, Sorgfalt und Unterschrift des Dokuments; die Dokumentation dazu gehört in Ihr Praxisverwaltungssystem, nicht in VXPay.
  • Die steuerliche Einordnung jedes Dokuments und der passende Umsatzsteuer-Modus.
  • Ob Sie vor der Herausgabe eine Zahlung verlangen – und wie Sie Ihre Patienten vorher über die Kosten informieren.
Was VXPay kostet

Für die Rechnung über ein Attest fällt bei VXPay nichts an: Anlegen, E-Mail-Versand und automatische Mahnungen sind kostenlos, es gibt weder Grundgebühr noch Vertragslaufzeit noch ein Pflichtpaket. Gebühren fallen nur an, wenn eine Zahlung über VXPay Payments (online und per Überweisung auf die persönliche Zahlungs-IBAN) erfolgreich ist: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung; beide werden automatisch einbehalten. Erstatten Sie später einen bezahlten Betrag, behält VXPay die Plattformgebühr – sie ist nicht erstattungsfähig. Der Briefversand ist optional und wird je Brief berechnet. Alle Kosten: Preise. Kostenlos registrieren →

Quellen

Stand der Angaben: 31.10.2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die verlinkten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Fragen und Antworten

Welche GOÄ-Nummer gilt für ein kurzes Attest?

Für eine kurze Bescheinigung oder ein kurzes Zeugnis sieht die GOÄ die Nr. 70 vor (40 Punkte). Zum 2,3-fachen Satz sind das 5,36 €, zum Höchstsatz von 3,5 8,16 € – dann mit schriftlicher Begründung auf der Rechnung. Maßgeblich ist der Inhalt des Dokuments: Enthält es eine ausführliche Darstellung mit Befunden und Bewertung, passt eher Nr. 75; ist es eine gutachtliche Äußerung, Nr. 80.

Wann berechne ich Nr. 75 statt Nr. 70?

Nr. 75 ist ein ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht – laut Legende mit Angaben zur Vorgeschichte, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Eine Befundmitteilung oder ein einfacher Befundbericht ist nach der Anmerkung zu Nr. 75 mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten und wird nicht zusätzlich berechnet.

Darf ich neben einem Attest Schreibgebühren berechnen?

Nur in bestimmten Fällen. Die Schreibgebühren nach Nr. 95 (je angefangene DIN-A4-Seite) und Nr. 96 (je Kopie) sind laut GOÄ nur neben den Leistungen nach Nr. 80, 85 und 90 berechnungsfähig – und nur zum einfachen Gebührensatz. Neben einer kurzen Bescheinigung nach Nr. 70 oder einem Befundbericht nach Nr. 75 gibt es sie nicht.

Kann ich das Porto für den Versand einer Bescheinigung berechnen?

Ja, als Auslage nach § 10 GOÄ – in der tatsächlich entstandenen Höhe und nur, wenn Ihre Praxis die Versandkosten getragen hat. Pauschalen sind ausdrücklich unzulässig. Für die Versendung der Arztrechnung selbst dürfen Sie kein Porto berechnen. Auf der Rechnung steht die Auslage mit Betrag und Art.

Fällt auf ein Attest Umsatzsteuer an?

Das hängt vom Zweck ab. Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Steht bei einer Bescheinigung oder einem Gutachten kein therapeutisches Ziel im Vordergrund – etwa bei einem Gutachten für den Abschluss einer Versicherung oder einer Tauglichkeitsbescheinigung –, kann sie umsatzsteuerpflichtig sein. Wie Ihre Dokumente einzuordnen sind, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Darf ich die Bescheinigung erst nach Zahlung herausgeben?

Die GOÄ regelt nur, wann die Vergütung fällig wird: sobald der Zahlungspflichtige eine Rechnung erhalten hat, die der GOÄ entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Ein ausdrückliches Verbot einer Zahlung vorab enthält sie nicht; ob und in welcher Form Praxen Vorkasse verlangen dürfen, wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt. Wenn Sie so vorgehen möchten, klären Sie es mit Ihrer Ärztekammer oder einer Rechtsberatung.

Weniger Aufwand mit offenen Rechnungen

Registrierung, Rechnungen und Mahnwesen sind bei VXPay kostenlos – ohne Grundgebühr und ohne Vertragslaufzeit. Gebühren für Zahlungen fallen nur an, wenn eine Zahlung über VXPay Payments (online und per Überweisung auf die persönliche Zahlungs-IBAN) erfolgreich ist: die Plattformgebühr von VXPay (1,5 % + 0,29 € zzgl. 19 % USt) und die Transaktionsgebühr der Zahlungsabwicklung; beide werden automatisch einbehalten. Kostenpflichtig und optional: Zusatzpaket Praxis Pro, Briefversand je Brief, Einrichtungsservice.

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